RS Vfgh 2008/6/25 B489/07

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BezügeG 1972 §12, §24, §25, §49e, §49f, §49h
BundesbezügeG
Tir BezügeG-Nov, LGBl 108/1994 ArtII
Tir BezügeG 1994 §9
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags eines ehemaligen Tiroler Landtagsabgeordneten auf Überweisung von Pensionsbeiträgen an eine Pensionskasse; keine denkunmögliche Rechtsauffassung; Anspruch auf Überweisung der geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund aus dem Tiroler Bezügegesetz nicht ableitbar; zulässige Differenzierung zwischen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Landtags in einer Übergangsbestimmung zu einer Novelle zum Tiroler Bezügegesetz; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung einer alle bisher geleisteten Beiträge berücksichtigenden Regelung

Rechtssatz

Im Hinblick auf §49e Abs1 iVm §§49f und 49h Abs1 BezügeG 1972 idF BGBl I 64/1997, ist auf Personen, die erst nach dem 31.07.97 erstmals mit der Funktion (ua) eines Mitglieds des Bundesrates betraut wurden, (nicht mehr dieses Bundesgesetz, sondern) das BundesbezügeG BGBl I 64/1997 anzuwenden; demgemäß konnte eine Person, die - wie der Beschwerdeführer - erst am 30.03.99 Mitglied des Bundesrates wurde, einen Anspruch auf Ruhebezug nach dem BezügeG nicht mehr erwerben und kam insbesondere auch die Anwendung des §24 und §25 BezügeG - die die Einrechnung der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages in die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit eines Mitgliedes des Bundesrates nach Maßgabe eines zu leistenden Beitrages in der durch §12 Abs3 BezügeG bestimmten Höhe vorsahen - für ein solches Mitglied des Bundesrates keinesfalls mehr in Betracht.Im Hinblick auf §49e Abs1 in Verbindung mit §§49f und 49h Abs1 BezügeG 1972 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,, ist auf Personen, die erst nach dem 31.07.97 erstmals mit der Funktion (ua) eines Mitglieds des Bundesrates betraut wurden, (nicht mehr dieses Bundesgesetz, sondern) das BundesbezügeG Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997, anzuwenden; demgemäß konnte eine Person, die - wie der Beschwerdeführer - erst am 30.03.99 Mitglied des Bundesrates wurde, einen Anspruch auf Ruhebezug nach dem BezügeG nicht mehr erwerben und kam insbesondere auch die Anwendung des §24 und §25 BezügeG - die die Einrechnung der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages in die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit eines Mitgliedes des Bundesrates nach Maßgabe eines zu leistenden Beitrages in der durch §12 Abs3 BezügeG bestimmten Höhe vorsahen - für ein solches Mitglied des Bundesrates keinesfalls mehr in Betracht.

Keine denkunmögliche Rechtsauffassung; Anspruch auf Überweisung der geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund gemäß §9 Abs10 Tir BezügeG aus Abs1 der Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle LGBl 108/1994 zum Tir BezügeG nicht ableitbar; Anspruch iS der Übergangsbestimmungen nur Anspruch auf Ruhebezug oder Versorgung der Hinterbliebenen (§9 Abs1, Abs2, Abs6 Tir BezügeG); keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ArtII Tir BezügeG-Nov.Keine denkunmögliche Rechtsauffassung; Anspruch auf Überweisung der geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund gemäß §9 Abs10 Tir BezügeG aus Abs1 der Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 108 aus 1994, zum Tir BezügeG nicht ableitbar; Anspruch iS der Übergangsbestimmungen nur Anspruch auf Ruhebezug oder Versorgung der Hinterbliebenen (§9 Abs1, Abs2, Abs6 Tir BezügeG); keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ArtII Tir BezügeG-Nov.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach dem bis 01.01.95 in Geltung gestandenen Versorgungssystem nur jene Mitglieder des Landtages einen Anspruch auf Ruhebezug bei Erreichung der Altersgrenze erworben haben, die durch mindestens zwei Legislaturperioden dem Landtag angehört haben. Der Gesetzgeber durfte daher im Rahmen einer Regelung, die darauf gerichtet war, für Mitglieder des Tiroler Landtages, beginnend mit 01.01.95, grundsätzlich keine Ruhebezugsansprüche mehr vorzusehen, bei der übergangsweisen Fortgeltung der bisherigen Rechtslage für jene Abgeordneten, die zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch erworben hatten, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise danach differenzieren, ob eine Person, die in der vorangegangenen Legislaturperiode dem Landtag angehört hatte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung noch dem Landtag angehörte (und daher die Möglichkeit hatte, durch Zurücklegung einer zweiten Legislaturperiode letztmalig noch einen Anspruch zu erwerben) oder ob eine Person (ohne Anspruchserwerb) aus dem Landtag bereits ausgeschieden war.

Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung einer alle bisher geleisteten Beiträge berücksichtigenden Regelung.

Ausschließliche Präjudizialität des ArtII Abs3 und nicht auch anderer Bestimmungen dieses Artikels der Tir BezügeG-Nov.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Pensionsrecht, Pensionen Politiker-, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B489.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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