Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder FortbildungRechtssatz
Die Vorgangsweise des Dienststellenleiters, der in einer nicht näher feststellbaren Zahl von Fällen Ausbildungs-Anträge von Bediensteten ohne (hinreichende) Einbindung des DA abgelehnt hat, hat das in § 9 Abs 1 lit d PVG normierte Mitwirkungsrecht des DA verletzt.Die Vorgangsweise des Dienststellenleiters, der in einer nicht näher feststellbaren Zahl von Fällen Ausbildungs-Anträge von Bediensteten ohne (hinreichende) Einbindung des DA abgelehnt hat, hat das in Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG normierte Mitwirkungsrecht des DA verletzt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008