RS Pvak 2008/12/10 A9-PVAK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2008
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Norm

PVG §26
BEinstG §22a
BEinstG §22b
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. BEinstG Art. 2 § 22a heute
  2. BEinstG Art. 2 § 22a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017
  4. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  9. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  10. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  11. BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 22b heute
  2. BEinstG Art. 2 § 22b gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. BEinstG Art. 2 § 22b gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Behindertenvertrauensperson; Informations- und Einsichtsrechte; Wunsch nach Vertraulichkeit, Einbeziehung des Stellvertreters

Rechtssatz

Für den DA entstand durch die Kollision der Einsichts-, Informations- und Mitwirkungsrechte der von der zu behandelnden Angelegenheit betroffenen Behindertenvertrauensperson mit dem Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach vertraulicher Behandlung des Schreibens eine schwierige und sensible Situation. Der DA hat sich offenkundig redlich bemüht, dieser Situation auf geeignete Weise Rechnung zu tragen, ohne die Rechte der am Konflikt Beteiligten zu verletzten. Dies ist ihm letztlich aber nur zum Teil gelungen.

In ihren Rechten als Behindertenvertrauensperson hat der DA die Erstbeschwerdeführerin nicht verletzt, weil er – was sie betrifft – an den Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach Vertraulichkeit gebunden war. Dass die Mitglieder des DA das gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Schreiben in der Sitzung lesen konnten, stellt ebenfalls keine Gesetzwidrigkeit dar, weil die Unterzeichner ihr Schreiben der Vorsitzenden als Vertreterin des DA übergaben und diese daher sogar verpflichtet war, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichteten Mitglieder des DA zu informieren. Insoweit war daher die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin nicht berechtigt.

Im Übrigen kommt beiden Beschwerden aber Berechtigung zu:

Der Zweitbeschwerdeführer wurde durch die Geschäftsführung des DA in seinen Rechten als (stellvertretende) Behindertenvertrauensperson verletzt. Der DA hätte unter den gegebenen Umständen klären müssen, ob sich der Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach Vertraulichkeit auch auf den Zweitbeschwerdeführer erstreckt. Ohne eine solche Klärung durfte er dem Zweitbeschwerdeführer das Schreiben nicht vorenthalten und jegliche Tätigkeit in der Angelegenheit einstellen. Damit wurde aber auch die Erstbeschwerdeführerin in ihren Rechten als Bedienstete verletzt, weil ihr Recht, dass in einer sie betreffenden Angelegenheit ihre Rechte durch die (stellvertretende) Behindertenvertrauensperson gewahrt werden, dadurch verletzt wurde, dass dem Zweitbeschwerdeführer die Einsicht in das Schreiben verweigert und ohne seine Mitwirkung entschieden wurde, in der Angelegenheit nichts mehr zu unternehmen.

In diesem Sinne ist daher die Beschwerde berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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