Norm
PVG §26Schlagworte
Behindertenvertrauensperson; Informations- und Einsichtsrechte; Wunsch nach Vertraulichkeit, Einbeziehung des StellvertretersRechtssatz
Für den DA entstand durch die Kollision der Einsichts-, Informations- und Mitwirkungsrechte der von der zu behandelnden Angelegenheit betroffenen Behindertenvertrauensperson mit dem Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach vertraulicher Behandlung des Schreibens eine schwierige und sensible Situation. Der DA hat sich offenkundig redlich bemüht, dieser Situation auf geeignete Weise Rechnung zu tragen, ohne die Rechte der am Konflikt Beteiligten zu verletzten. Dies ist ihm letztlich aber nur zum Teil gelungen.
In ihren Rechten als Behindertenvertrauensperson hat der DA die Erstbeschwerdeführerin nicht verletzt, weil er – was sie betrifft – an den Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach Vertraulichkeit gebunden war. Dass die Mitglieder des DA das gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Schreiben in der Sitzung lesen konnten, stellt ebenfalls keine Gesetzwidrigkeit dar, weil die Unterzeichner ihr Schreiben der Vorsitzenden als Vertreterin des DA übergaben und diese daher sogar verpflichtet war, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichteten Mitglieder des DA zu informieren. Insoweit war daher die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin nicht berechtigt.
Im Übrigen kommt beiden Beschwerden aber Berechtigung zu:
Der Zweitbeschwerdeführer wurde durch die Geschäftsführung des DA in seinen Rechten als (stellvertretende) Behindertenvertrauensperson verletzt. Der DA hätte unter den gegebenen Umständen klären müssen, ob sich der Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach Vertraulichkeit auch auf den Zweitbeschwerdeführer erstreckt. Ohne eine solche Klärung durfte er dem Zweitbeschwerdeführer das Schreiben nicht vorenthalten und jegliche Tätigkeit in der Angelegenheit einstellen. Damit wurde aber auch die Erstbeschwerdeführerin in ihren Rechten als Bedienstete verletzt, weil ihr Recht, dass in einer sie betreffenden Angelegenheit ihre Rechte durch die (stellvertretende) Behindertenvertrauensperson gewahrt werden, dadurch verletzt wurde, dass dem Zweitbeschwerdeführer die Einsicht in das Schreiben verweigert und ohne seine Mitwirkung entschieden wurde, in der Angelegenheit nichts mehr zu unternehmen.
In diesem Sinne ist daher die Beschwerde berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009