Norm
PVG §26Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der XX. und des XY., beide vertreten durch XZ., gegen den Dienststellenausschuss beim *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der römisch zwanzig. und des XY., beide vertreten durch XZ., gegen den Dienststellenausschuss beim *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Behandlung des von Bediensteten des AV Teams O3 verfassten Schreibens betreffend die Erstbeschwerdeführerin insoweit nicht dem Gesetz entsprach, als der Dienststellenausschuss dem Zweitbeschwerdeführer die Einsicht in das Schreiben verwehrte. Hingegen wird festgestellt, dass die Weigerung des Dienststellenausschusses, der Erstbeschwerdeführerin Einsicht in das Schreiben zu gewähren, nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Behandlung des von Bediensteten des AV Teams O3 verfassten Schreibens betreffend die Erstbeschwerdeführerin insoweit nicht dem Gesetz entsprach, als der Dienststellenausschuss dem Zweitbeschwerdeführer die Einsicht in das Schreiben verwehrte. Hingegen wird festgestellt, dass die Weigerung des Dienststellenausschusses, der Erstbeschwerdeführerin Einsicht in das Schreiben zu gewähren, nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Die Erstbeschwerdeführerin ist Behindertenvertrauensperson beim ***; der Zweitbeschwerdeführer ist ihr Stellvertreter in dieser Funktion.
Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete in einem Team, in dem 12 Bedienstete tätig sind. Kolleginnen und Kollegen der Erstbeschwerdeführerin, die mit ihr in diesem Team arbeiteten, richteten ein Schreiben an die Geschäftsleitung, in dem sie Probleme in der Zusammenarbeit mit der Erstbeschwerdeführerin beschreiben. Eine Kopie dieses Schreibens übergaben dessen Verfasser der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (DA).
Zur nächsten Sitzung des DA, die für 13. Mai 2008 eingeladen war, war – wie üblich – auch die Erstbeschwerdeführerin als Behindertenvertrauensperson geladen. Auf der Tagesordnung dieser Sitzung stand auch die Situation in ihrem Team, weil sie über die Situation im Team berichten wollte. Ein Hinweis auf den Brief an die Geschäftsleitung fand sich auf der Tagesordnung nicht, zumal die Vorsitzende des DA zum Zeitpunkt der Erstellung der Tagesordnung den Brief noch gar nicht in Händen hielt. In der Sitzung des DA zeigte die Vorsitzende den Brief den übrigen Mitgliedern des DA. Die Erstbeschwerdeführerin verlangte ebenfalls Einsicht in den Brief, dessen Inhalt ihr noch nicht bekannt war. Die Vorsitzende entsprach diesem Verlangen nicht; sie erklärte der Erstbeschwerdeführerin, sie könne ihr den Brief nur zeigen, wenn seine Unterfertiger damit einverstanden seien.
Über den Inhalt des Schreibens wurde in der Sitzung nicht gesprochen. Allerdings wurde vereinbart, mit der Geschäftsleitung über die weitere Vorgangsweise im Umgang mit diesem Schreiben Kontakt aufzunehmen.
In der Folge erklärten die Unterfertiger des Schreibens, mit einer Einsichtnahme durch die Erstbeschwerdeführerin nicht einverstanden zu sein.
Am 19. Mai 2008 beantragte die Erstbeschwerdeführerin beim DA schriftlich, ihr eine Kopie des Briefs auszuhändigen. Sie berief sich darauf, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen begünstigter Behinderter und chronisch kranker ArbeitnehmerInnen zu vertreten. Laut Gesetz sei ihr das Schreiben daher unverzüglich zu übergeben. Dass die anderen DA-Mitglieder das Schreiben gelesen haben, stelle eine schwere Menschenrechtsverletzung dar. Am 6. März 2008 beantragte auch der Zweitbeschwerdeführer „die sofortige Aushändigung des vom .....Team .... gegen die (Erstbeschwerdeführerin) gerichteten Schreibens in Kopie“. Die Vorsitzende des DA entsprach diesen Forderungen nicht. Sie schlug den beiden Beschwerdeführern stattdessen vor, in ihrem Beisein mit der Geschäftsleitung darüber zu sprechen. Von diesem Angebot hat die Erstbeschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht. Der DA hat den Brief inhaltlich nie behandelt. Er wurde in keiner Sitzung mehr besprochen. Der DA wurde in der Angelegenheit nicht aktiv.
Die Erstbeschwerdeführerin musste mittlerweile das Team verlassen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und aus den Darstellungen der Beteiligten, die weitgehend übereinstimmen bzw. einander nicht widersprechen.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch die Vorgangsweise des DA als beschwert. Dass das Schreiben in der Sitzung des DA von allen Mitgliedern gelesen worden sei, sei nicht gesetzeskonform. Auch der Behindertenvertrauensperson hätte es ermöglicht werden müssen, das Schreiben zu lesen. Sie habe im DA alle jene Rechte gehabt, die sie im Fall der Vertretung von anderen KollegInnen mit Behinderungen habe. Auch die schriftlichen Anträge seien mit einer unrichtigen Begründung abgelehnt worden.
Der DA bestritt, gesetzwidrig gehandelt zu haben. Dem Verlangen der Erstbeschwerdeführerin, ihr das Schreiben auszuhändigen, habe nicht entsprochen werden können, weil Personalvertreter den Inhalt eines derartigen Schreibens vertraulich zu behandeln haben.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Aus den §§ 22a, 22b BEinstG ergibt sich, dass die Behindertenvertrauensperson in umfassender Weise zur Wahrung aller in Betracht kommenden Interessen der begünstigten Behinderten berufen ist. Allein die Behindertenvertrauensperson hat zu beurteilen, wann sie zur Wahrung der Interessen der begünstigten Behinderten einzuschreiten hat. Die Behindertenvertrauensperson ist daher zu allen Sitzungen des DA einzuladen (im Fall ihrer Verhinderung ihr Stellvertreter). Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Dienststellenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Rahmen ihrer Verantwortung müssen ihr dieselben Rechte im Ausschuss zukommen, wie den Personalvertretern. Ihr Informationsstand darf jenem der Mitglieder des DA nicht nachstehen. Ihr ist daher Gelegenheit zu geben, in alle eingelangten Schriftstücke bereits vor der Sitzung Einsicht zu nehmen. Der Dienststellenausschuss ist darüber hinaus ganz allgemein verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Schragel, PVG, § 22 Rz 60). Die aus dieser Rechtslage abzuleitenden Informations- und Einsichtsrechte der Behindertenvertrauensperson kollidieren allerdings im hier zu beurteilenden Fall mit der Verpflichtung der Personalvertreter, an sie herangetragene Angelegenheiten auf Wunsch vertraulich zu behandeln. Dabei muss ein derartiger Wunsch nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Er kann sich aus der Art und dem Inhalt des Anbringens einer Angelegenheit ergeben. Die Personalvertreter werden demokratisch gewählt, genießen also das Vertrauen der Bediensteten, das unter keinen Umständen missbraucht werden darf. Der Wunsch nach Vertraulichkeit kann so weit gehen, den angesprochenen Personalvertreter zu bitten, auch die anderen Ausschussmitglieder nicht zu informieren. Dann ist allerdings eine Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans nicht möglich, weil kein Beschluss gefasst werden kann. Darauf ist der Vertraulichkeit wünschende Bedienstete hinzuweisen (Schragel, PVG, § 26 Rz 7). Im hier zu beurteilenden Fall musste schon auf Grund der Art des Schreibens und des Umstands, dass es sich inhaltlich gegen die Erstbeschwerdeführerin richtet, von vornherein die Möglichkeit ins Kalkül gezogen werden, dass die Unterzeichner des Schreibens auf Vertraulichkeit bestehen werden. Der Vorsitzenden des DA ist daher kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie in der Sitzung des DA die Erstbeschwerdeführerin in das der Vorsitzenden erst kurze Zeit vorher übergebene Schreiben nicht Einsicht nehmen ließ, sondern darauf bestand, vorher mit den Unterzeichnern des Schreibens Rücksprache zu halten. Da die Unterzeichner daraufhin die Einsichtnahme durch die Erstbeschwerdeführerin ablehnten, war die Vorsitzende des DA gar nicht berechtigt, der Erstbeschwerdeführerin Einsicht in das Schreiben zu gewähren. Sie hätte damit die ihr von den Unterzeichnern auferlegte Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt.Aus den Paragraphen 22 a, 22 b, BEinstG ergibt sich, dass die Behindertenvertrauensperson in umfassender Weise zur Wahrung aller in Betracht kommenden Interessen der begünstigten Behinderten berufen ist. Allein die Behindertenvertrauensperson hat zu beurteilen, wann sie zur Wahrung der Interessen der begünstigten Behinderten einzuschreiten hat. Die Behindertenvertrauensperson ist daher zu allen Sitzungen des DA einzuladen (im Fall ihrer Verhinderung ihr Stellvertreter). Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Dienststellenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Rahmen ihrer Verantwortung müssen ihr dieselben Rechte im Ausschuss zukommen, wie den Personalvertretern. Ihr Informationsstand darf jenem der Mitglieder des DA nicht nachstehen. Ihr ist daher Gelegenheit zu geben, in alle eingelangten Schriftstücke bereits vor der Sitzung Einsicht zu nehmen. Der Dienststellenausschuss ist darüber hinaus ganz allgemein verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 60). Die aus dieser Rechtslage abzuleitenden Informations- und Einsichtsrechte der Behindertenvertrauensperson kollidieren allerdings im hier zu beurteilenden Fall mit der Verpflichtung der Personalvertreter, an sie herangetragene Angelegenheiten auf Wunsch vertraulich zu behandeln. Dabei muss ein derartiger Wunsch nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Er kann sich aus der Art und dem Inhalt des Anbringens einer Angelegenheit ergeben. Die Personalvertreter werden demokratisch gewählt, genießen also das Vertrauen der Bediensteten, das unter keinen Umständen missbraucht werden darf. Der Wunsch nach Vertraulichkeit kann so weit gehen, den angesprochenen Personalvertreter zu bitten, auch die anderen Ausschussmitglieder nicht zu informieren. Dann ist allerdings eine Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans nicht möglich, weil kein Beschluss gefasst werden kann. Darauf ist der Vertraulichkeit wünschende Bedienstete hinzuweisen (Schragel, PVG, Paragraph 26, Rz 7). Im hier zu beurteilenden Fall musste schon auf Grund der Art des Schreibens und des Umstands, dass es sich inhaltlich gegen die Erstbeschwerdeführerin richtet, von vornherein die Möglichkeit ins Kalkül gezogen werden, dass die Unterzeichner des Schreibens auf Vertraulichkeit bestehen werden. Der Vorsitzenden des DA ist daher kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie in der Sitzung des DA die Erstbeschwerdeführerin in das der Vorsitzenden erst kurze Zeit vorher übergebene Schreiben nicht Einsicht nehmen ließ, sondern darauf bestand, vorher mit den Unterzeichnern des Schreibens Rücksprache zu halten. Da die Unterzeichner daraufhin die Einsichtnahme durch die Erstbeschwerdeführerin ablehnten, war die Vorsitzende des DA gar nicht berechtigt, der Erstbeschwerdeführerin Einsicht in das Schreiben zu gewähren. Sie hätte damit die ihr von den Unterzeichnern auferlegte Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt.
Zu prüfen bleibt allerdings, ob der DA verpflichtet war, dem Zweitbeschwerdeführer in seiner Funktion als Vertreter des Erstbeschwerdeführers auf Grund seines schriftlichen Antrags Einsicht in das Schreiben zu gewähren:
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Geschäftsführung des DA in der im Schreiben angesprochenen Angelegenheit nur unter Beiziehung der Behindertenvertrauensperson oder ihres Vertreters möglich gewesen wäre. Schließlich ging es um eine Personalangelegenheit einer begünstigten Behinderten, die – auch wenn sie die Funktion der Behindertenvertrauensperson ausübt – wie jede andere begünstigte Behinderte das Recht hat, dass eine Behindertenvertrauensperson ihre Rechte wahrnimmt. Eine Beiziehung der Erstbeschwerdeführerin selbst kam unter den gegebenen Umständen allerdings nicht in Betracht, weil sie – was die aus dem Schreiben ersichtliche Frontstellung zwischen den Unterzeichnern und ihr deutlich macht – in dieser Angelegenheit als befangen anzusehen war. Damit war aber eine Geschäftsführung des DA nicht unbedingt ausgeschlossen, da ja die Möglichkeit bestand, anstelle der befangenen und daher an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhinderten Erstbeschwerdeführerin ihren Vertreter – den Zweitbeschwerdeführer - beizuziehen.
Von dieser Möglichkeit hat allerdings der DA nicht Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr den Antrag des Zweitbeschwerdeführers, ihm Einsicht in das Schreiben zu gewähren, abgelehnt, dafür aber in der Angelegenheit keine weiteren Schritte unternommen und sich jeglicher Geschäftsführung in der Sache enthalten.
Diese Vorgangsweise wäre dann als korrekt anzusehen, wenn man davon ausginge, dass sich der Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach Vertraulichkeit bzw. nach Verweigerung der Einsicht in das Schreiben auch auf den Zweitbeschwerdeführer erstreckt. Dafür fehlen aber unter den gegebenen Umständen sichere Anhaltspunkte: Nach dem festgestellten Sachverhalt hat nämlich die Vorsitzende des DA die Unterzeichner des Schreibens nur gefragt, ob sie mit einer Einsichtnahme durch die Erstbeschwerdeführerin einverstanden seien. Die Möglichkeit einer Einsichtnahme durch den Zweitbeschwerdeführer wurde hingegen nicht ausdrücklich erörtert. Dass die Unterzeichner auch die Einsichtnahme in das Schreiben durch den Zweitbeschwerdeführer abgelehnt hätten, steht daher nicht fest. Dies kann aber auch nicht einfach unterstellt werden, zumal ja – wie aus § 22b BEinstG abzuleiten ist – auch der Zweitbeschwerdeführer als stellvertretende Behindertenvertrauensperson – wie die Mitglieder des Dienststellenausschusses – zur strengsten Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich in Ausübung seines Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet ist. Dies schließt natürlich nicht aus, dass die Unterzeichner des Schreibens angesichts des auch in der mündlichen Verhandlung offenkundig gewordenen Nahverhältnisses zwischen den beiden Beschwerdeführern die Einsichtnahme in das Schreiben auch durch den Zweitbeschwerdeführer abgelehnt hätten. Dies konnte der DA aber nicht einfach unterstellen und hätte daher diese Frage mit den Unterzeichnern des Schreibens klären müssen. Ohne eine derartige Klarstellung konnte er nicht vom Wunsch der Unterzeichner, dem Zweitbeschwerdeführer die Einsichtnahme in das Schreiben zu verwehren, ausgehen und hätte daher die Einsichtnahme durch den Zweitbeschwerdeführer gestatten müssen. Richtig ist allerdings, dass der DA wegen des von ihm angenommenen Wunsches nach vertraulicher Behandlung des Schreibens in der Angelegenheit nichts mehr unternommen und sich jeglicher Geschäftsführung enthalten hat. Dies kann die Verweigerung der Einsichtnahme in das Schreiben durch den Zweitbeschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht mehr rechtfertigen, weil ja das eine begünstigte Behinderte betreffende Schreiben bereits in der Sitzung vom 13. Mai 2008 – wenn auch nicht inhaltlich – behandelt wurde und daher auch die Entscheidung, dennoch in der Sache nicht weiter tätig zu werden, unter Einbeziehung der Behindertenvertrauensperson (hier: ihres Stellvertreters) zu treffen gewesen wäre.Diese Vorgangsweise wäre dann als korrekt anzusehen, wenn man davon ausginge, dass sich der Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach Vertraulichkeit bzw. nach Verweigerung der Einsicht in das Schreiben auch auf den Zweitbeschwerdeführer erstreckt. Dafür fehlen aber unter den gegebenen Umständen sichere Anhaltspunkte: Nach dem festgestellten Sachverhalt hat nämlich die Vorsitzende des DA die Unterzeichner des Schreibens nur gefragt, ob sie mit einer Einsichtnahme durch die Erstbeschwerdeführerin einverstanden seien. Die Möglichkeit einer Einsichtnahme durch den Zweitbeschwerdeführer wurde hingegen nicht ausdrücklich erörtert. Dass die Unterzeichner auch die Einsichtnahme in das Schreiben durch den Zweitbeschwerdeführer abgelehnt hätten, steht daher nicht fest. Dies kann aber auch nicht einfach unterstellt werden, zumal ja – wie aus Paragraph 22 b, BEinstG abzuleiten ist – auch der Zweitbeschwerdeführer als stellvertretende Behindertenvertrauensperson – wie die Mitglieder des Dienststellenausschusses – zur strengsten Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich in Ausübung seines Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet ist. Dies schließt natürlich nicht aus, dass die Unterzeichner des Schreibens angesichts des auch in der mündlichen Verhandlung offenkundig gewordenen Nahverhältnisses zwischen den beiden Beschwerdeführern die Einsichtnahme in das Schreiben auch durch den Zweitbeschwerdeführer abgelehnt hätten. Dies konnte der DA aber nicht einfach unterstellen und hätte daher diese Frage mit den Unterzeichnern des Schreibens klären müssen. Ohne eine derartige Klarstellung konnte er nicht vom Wunsch der Unterzeichner, dem Zweitbeschwerdeführer die Einsichtnahme in das Schreiben zu verwehren, ausgehen und hätte daher die Einsichtnahme durch den Zweitbeschwerdeführer gestatten müssen. Richtig ist allerdings, dass der DA wegen des von ihm angenommenen Wunsches nach vertraulicher Behandlung des Schreibens in der Angelegenheit nichts mehr unternommen und sich jeglicher Geschäftsführung enthalten hat. Dies kann die Verweigerung der Einsichtnahme in das Schreiben durch den Zweitbeschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht mehr rechtfertigen, weil ja das eine begünstigte Behinderte betreffende Schreiben bereits in der Sitzung vom 13. Mai 2008 – wenn auch nicht inhaltlich – behandelt wurde und daher auch die Entscheidung, dennoch in der Sache nicht weiter tätig zu werden, unter Einbeziehung der Behindertenvertrauensperson (hier: ihres Stellvertreters) zu treffen gewesen wäre.
Zusammenfassend ergeben sich daraus folgende Schlussfolgerungen:
Für den DA entstand durch die Kollision der Einsichts-, Informations- und Mitwirkungsrechte der von der zu behandelnden Angelegenheit betroffenen Behindertenvertrauensperson mit dem Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach vertraulicher Behandlung des Schreibens eine schwierige und sensible Situation. Der DA hat sich offenkundig redlich bemüht, dieser Situation auf geeignete Weise Rechnung zu tragen, ohne die Rechte der am Konflikt Beteiligten zu verletzten. Dies ist ihm letztlich aber nur zum Teil gelungen.
In ihren Rechten als Behindertenvertrauensperson hat der DA die Erstbeschwerdeführerin nicht verletzt, weil er – was sie betrifft – an den Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach Vertraulichkeit gebunden war. Dass die Mitglieder des DA das gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Schreiben in der Sitzung vom 13. Mai 2008 lesen konnten, stellt ebenfalls keine Gesetzwidrigkeit dar, weil die Unterzeichner ihr Schreiben der Vorsitzenden als Vertreterin des DA übergaben und diese daher sogar verpflichtet war, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichteten Mitglieder des DA zu informieren. Insoweit war daher die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin nicht berechtigt.
Im Übrigen kommt beiden Beschwerden aber Berechtigung zu:
Der Zweitbeschwerdeführer wurde durch die Geschäftsführung des DA in seinen Rechten als (stellvertretende) Behindertenvertrauensperson verletzt. Der DA hätte unter den gegebenen Umständen klären müssen, ob sich der Wunsch der Unterzeichner des Schreibens nach Vertraulichkeit auch auf den Zweitbeschwerdeführer erstreckt. Ohne eine solche Klärung durfte er dem Zweitbeschwerdeführer das Schreiben nicht vorenthalten und jegliche Tätigkeit in der Angelegenheit einstellen. Damit wurde aber auch die Erstbeschwerdeführerin in ihren Rechten als Bedienstete verletzt, weil ihr Recht, dass in einer sie betreffenden Angelegenheit ihre Rechte durch die (stellvertretende) Behindertenvertrauensperson gewahrt werden, dadurch verletzt wurde, dass dem Zweitbeschwerdeführer die Einsicht in das Schreiben verweigert und ohne seine Mitwirkung entschieden wurde, in der Angelegenheit nichts mehr zu unternehmen.
In diesem Sinne ist daher die Beschwerde berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009