Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Aufgaben der Personalvertretung, Maßnahmen zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten, Anregung einer VersetzungRechtssatz
Das in § 9 Abs. 4 lit. a PVG genannte Ziel ist im Wesentlichen nur eine in andere Worte gekleidete Wiederholung der in § 2 Abs. 1 PVG genannten Aufgaben (Schragel, PVG, § 9 Rz 66). § 2 Abs. 1 PVG stellt die Generalklausel dar, die den Aufgabenbereich der Personalvertretung im Allgemeinen absteckt. Den Organen der Personalvertretung wird damit für ihre Tätigkeit ein weiter Spielraum eingeräumt. Dem § 2 PVG ist auch zu entnehmen, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit nicht allein das Interesse des einzelnen Bediensteten, sondern vor allem das Interesse der Gesamtheit der Bediensteten zu beachten und bei jeder Maßnahme zu prüfen hat, ob das öffentliche Wohl gefördert und den Erfordernissen eines zweckmäßigen Dienstbetriebs entsprochen wird. Das kann unter Umständen auch zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme beantragt, anregt oder billigt, die sich für den einzelnen Bediensteten nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten geboten ist. Dazu wird auch die – hier relevante - Anregung einer Personalvertretung zur amtswegigen Versetzung eines Bediensteten gezählt (A 7-PVAK/76 = Köckeis/Panni Nr. 75; Schragel aaO § 9 Rz 16). Dies muss auch für die amtswegige Versetzung eines Vorgesetzten gelten, wenn von der Personalvertretung wahrgenommene, fortgesetzte Unzukömmlichkeiten zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, die den Arbeitsfrieden und das Betriebsklima in einer Dienststelle empfindlich beinträchtigen können, beseitigt werden sollen (Schragel aaO Rz 67). Auch bei einer solchen bloßen Anregung wie hier, die ausdrücklich von einer Versetzung von Amts wegen spricht und somit keine formelle Antragstellung iSd Regelungen des PVG ist, kann eine Pflichtverletzung der Personalvertretung vorliegen.Das in Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG genannte Ziel ist im Wesentlichen nur eine in andere Worte gekleidete Wiederholung der in Paragraph 2, Absatz eins, PVG genannten Aufgaben (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 66). Paragraph 2, Absatz eins, PVG stellt die Generalklausel dar, die den Aufgabenbereich der Personalvertretung im Allgemeinen absteckt. Den Organen der Personalvertretung wird damit für ihre Tätigkeit ein weiter Spielraum eingeräumt. Dem Paragraph 2, PVG ist auch zu entnehmen, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit nicht allein das Interesse des einzelnen Bediensteten, sondern vor allem das Interesse der Gesamtheit der Bediensteten zu beachten und bei jeder Maßnahme zu prüfen hat, ob das öffentliche Wohl gefördert und den Erfordernissen eines zweckmäßigen Dienstbetriebs entsprochen wird. Das kann unter Umständen auch zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme beantragt, anregt oder billigt, die sich für den einzelnen Bediensteten nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten geboten ist. Dazu wird auch die – hier relevante - Anregung einer Personalvertretung zur amtswegigen Versetzung eines Bediensteten gezählt (A 7-PVAK/76 = Köckeis/Panni Nr. 75; Schragel aaO Paragraph 9, Rz 16). Dies muss auch für die amtswegige Versetzung eines Vorgesetzten gelten, wenn von der Personalvertretung wahrgenommene, fortgesetzte Unzukömmlichkeiten zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, die den Arbeitsfrieden und das Betriebsklima in einer Dienststelle empfindlich beinträchtigen können, beseitigt werden sollen (Schragel aaO Rz 67). Auch bei einer solchen bloßen Anregung wie hier, die ausdrücklich von einer Versetzung von Amts wegen spricht und somit keine formelle Antragstellung iSd Regelungen des PVG ist, kann eine Pflichtverletzung der Personalvertretung vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009