Norm
PVG §26Schlagworte
Personalvertreter, Verschwiegenheitspflicht, versehentliche Veröffentlichung eines Protokolls auf SchulhomepageRechtssatz
Nach § 26 Abs 1 und 2 PVG haben Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Wenngleich diese Formulierung auf den einzelnen Personalvertreter abstellt, kann nicht zweifelhaft sein, dass die damit normierte Verschwiegenheitspflicht auch für Personalvertretungsorgane als solche gilt. Als Ausfluss dieser Verschwiegenheitspflicht ist es dem Dienststellenausschuss untersagt, nicht allgemein bekannte Informationen über einzelne Bedienstete, die ihm in Ausübung seiner Geschäftsführung bekannt geworden sind, allgemein bekannt zu machen oder gar zu veröffentlichen. Die für den gesamten Lehrkörper der Schule zugängliche Veröffentlichung der in der Sitzung vom 5.9.2008 vom Direktor erhaltenen Informationen über einzelne Bedienstete war daher objektiv rechtswidrig. Dass sie nicht aus Absicht, sondern aus Versehen erfolgte, ist dem DA durchaus zugute zu halten. An der objektiven Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ändert dies aber nichts.Nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 PVG haben Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Wenngleich diese Formulierung auf den einzelnen Personalvertreter abstellt, kann nicht zweifelhaft sein, dass die damit normierte Verschwiegenheitspflicht auch für Personalvertretungsorgane als solche gilt. Als Ausfluss dieser Verschwiegenheitspflicht ist es dem Dienststellenausschuss untersagt, nicht allgemein bekannte Informationen über einzelne Bedienstete, die ihm in Ausübung seiner Geschäftsführung bekannt geworden sind, allgemein bekannt zu machen oder gar zu veröffentlichen. Die für den gesamten Lehrkörper der Schule zugängliche Veröffentlichung der in der Sitzung vom 5.9.2008 vom Direktor erhaltenen Informationen über einzelne Bedienstete war daher objektiv rechtswidrig. Dass sie nicht aus Absicht, sondern aus Versehen erfolgte, ist dem DA durchaus zugute zu halten. An der objektiven Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ändert dies aber nichts.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2009