RS Pvak 2009/3/30 A17-PVAK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2009
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Norm

PVG §26
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Personalvertreter, Verschwiegenheitspflicht, versehentliche Veröffentlichung eines Protokolls auf Schulhomepage

Rechtssatz

Nach § 26 Abs 1 und 2 PVG haben Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Wenngleich diese Formulierung auf den einzelnen Personalvertreter abstellt, kann nicht zweifelhaft sein, dass die damit normierte Verschwiegenheitspflicht auch für Personalvertretungsorgane als solche gilt. Als Ausfluss dieser Verschwiegenheitspflicht ist es dem Dienststellenausschuss untersagt, nicht allgemein bekannte Informationen über einzelne Bedienstete, die ihm in Ausübung seiner Geschäftsführung bekannt geworden sind, allgemein bekannt zu machen oder gar zu veröffentlichen. Die für den gesamten Lehrkörper der Schule zugängliche Veröffentlichung der in der Sitzung vom 5.9.2008 vom Direktor erhaltenen Informationen über einzelne Bedienstete war daher objektiv rechtswidrig. Dass sie nicht aus Absicht, sondern aus Versehen erfolgte, ist dem DA durchaus zugute zu halten. An der objektiven Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ändert dies aber nichts.Nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 PVG haben Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Wenngleich diese Formulierung auf den einzelnen Personalvertreter abstellt, kann nicht zweifelhaft sein, dass die damit normierte Verschwiegenheitspflicht auch für Personalvertretungsorgane als solche gilt. Als Ausfluss dieser Verschwiegenheitspflicht ist es dem Dienststellenausschuss untersagt, nicht allgemein bekannte Informationen über einzelne Bedienstete, die ihm in Ausübung seiner Geschäftsführung bekannt geworden sind, allgemein bekannt zu machen oder gar zu veröffentlichen. Die für den gesamten Lehrkörper der Schule zugängliche Veröffentlichung der in der Sitzung vom 5.9.2008 vom Direktor erhaltenen Informationen über einzelne Bedienstete war daher objektiv rechtswidrig. Dass sie nicht aus Absicht, sondern aus Versehen erfolgte, ist dem DA durchaus zugute zu halten. An der objektiven Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ändert dies aber nichts.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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