TE Pvak 2009/3/30 A17-PVAK/08

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Veröffentlicht am 30.03.2009
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Norm

PVG §26
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass die Veröffentlichung des ua auch die Beschwerdeführerin betreffenden Protokolls über die Sitzung vom 5.9.2008 auf dem passwortgeschützten LehrerInnenbereich der Schulhomepage durch den Dienststellenausschuss gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Dienststellenausschuss (DA) informiert die von ihm vertretenen Lehrer von seiner Arbeit ua dadurch, dass er Protokolle über seine Sitzungen im passwortgeschützten LehrerInnenbereich der Schulhomepage veröffentlicht. Er stellt Protokolle daher immer in einer vollständigen Fassung und in einer um personenbezogene Informationen bereinigten Fassung für den LehrerInnenbereich her.

Am 5.9.2008 fand eine Sitzung des DA statt, an der auch der Direktor teilnahm. Bei dieser Sitzung erklärte der Direktor ua, dass für die Beschwerdeführerin im nächsten Jahr keine „SOK“-Klasse (SOK = Soziale Kompetenz) vorhanden sei, weil alle Klassenvorstände der ersten Klasse diesen Gegenstand selbst unterrichten wollten. Es werde für die Beschwerdeführerin keine Verwendung mehr am *** geben.

Der oben beschriebenen Übung folgend stellte der DA zwei Fassungen des Protokolls über diese Sitzung her. In der Vollversion werden im Anschluss an die Wiedergabe der Sitzungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten unter der Überschrift „Zu einzelnen KollegInnen“ Mitteilungen des Direktors über 16 Lehrerinnen und Lehrer der Schule, darunter die oben beschriebene Mitteilung über die Beschwerdeführerin, wiedergegeben. Diese Mitteilungen geben nicht den Standpunkt des DA, sondern ausschließlich die Darstellung des Direktors wieder. Ihre Veröffentlichung im Internet war nicht beabsichtigt.

Durch einen Fehler wurde in der Folge nicht die für die Information der Lehrerschaft bestimmte (um personenbezogene Daten bereinigte) Fassung des Protokolls, sondern dessen Vollversion im passwortgeschützten Teil der Schulhomepage veröffentlicht. Diese Veröffentlichung war etwa zwei Wochen aufrufbar, bevor sie Vertreter des DA selbst bemerkten. Sie veranlassten sofort die Entfernung des Protokolls, die zwar sofort durchgeführt, von einer nicht informierten Kollegin aber wieder rückgängig gemacht wurde. Insgesamt dauerte es daher einige Tage, bis das Protokoll endgültig aus dem Internet entfernt war. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Protokoll bereits von mehreren Lehrerinnen und Lehrern der Schule gelesen worden.

Der DA entschuldigte sich bei den betroffenen Lehrerinnen und Lehrern für diesen Fehler; diese Entschuldigung wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht angenommen, die dies damit begründet, aufgrund früherer Erfahrungen kein Vertrauen mehr in den DA zu haben.

In ihrer Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin dem DA vor, durch die dargestellte Vorgangsweise die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben. Abgesehen davon, dass der DA die entsprechende Mitteilung des Direktors offenkundig widerstandslos zur Kenntnis genommen habe, habe er durch die Veröffentlichung des Protokolls gröblich gegen das PVG verstoßen.

Der DA gestand zu, aufgrund eines Versehens das gesamte Protokoll auf dem passwortgeschützten LehrerInnenbereich der Schulhomepage veröffentlicht zu haben. Er bedauere diesen Fehler und habe sich dafür auch entschuldigt; seine Entschuldigung sei von der Beschwerdeführerin aber nicht angenommen worden. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der DA die Mitteilung des Direktors widerspruchslos zur Kenntnis genommen habe. Es sei sehr wohl darüber diskutiert worden. Allerdings sei diese das nächste Schuljahr betreffende Frage zum damaligen Zeitpunkt (Beginn des Schuljahrs 2008/2009) noch gar nicht aktuell gewesen.Der DA gestand zu, aufgrund eines Versehens das gesamte Protokoll auf dem passwortgeschützten LehrerInnenbereich der Schulhomepage veröffentlicht zu haben. Er bedauere diesen Fehler und habe sich dafür auch entschuldigt; seine Entschuldigung sei von der Beschwerdeführerin aber nicht angenommen worden. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der DA die Mitteilung des Direktors widerspruchslos zur Kenntnis genommen habe. Es sei sehr wohl darüber diskutiert worden. Allerdings sei diese das nächste Schuljahr betreffende Frage zum damaligen Zeitpunkt (Beginn des Schuljahrs 2008 aus 2009,) noch gar nicht aktuell gewesen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

  1. 1)Ziffer eins
    Der eingangs wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der einvernommenen Personen und den vorgelegten Urkunden. Nach dem ersten Anschein bestehende Widersprüche – etwa über den Zeitraum, in dem das Protokoll nach seiner „Entdeckung“ noch im Internet aufrufbar war – konnten in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden. Letztlich erwiesen sich die Angaben der Beteiligten zwar von unterschiedlichen Sichtweisen geprägt, aber hinsichtlich der Details des Sachverhalts weitestgehend widerspruchsfrei.

  1. 2)Ziffer 2
    Der von der Beschwerdeführerin „nebenbei“ erhobene Vorwurf, der DA habe die inkriminierte Mitteilung des Direktors widerspruchslos zur Kenntnis genommen, zeigt für sich keine gesetzwidrige Geschäftsführung des DA auf. Die Erklärung des Direktors war nach den Ergebnissen des Verfahrens eine zu Beginn des laufenden Schuljahrs abgegebene Erklärung über Entwicklungen im nächsten Schuljahr. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen ohnedies auch darüber diskutiert wurde, war diese Frage daher in keiner Weise aktuell, sodass zu diesem Zeitpunkt von einer Mitwirkung des DA an einer konkret bevorstehenden Personalmaßnahme, an der Lehrfächerverteilung oder an einer anderen organisatorischen Maßnahme des Direktors keine Rede sein konnte.

  1. 3)Ziffer 3
    Der DA hat im Verfahren nicht bestritten, dass die versehentliche Veröffentlichung der Vollversion des Protokolls über die Sitzung vom 5. 9. 2008 ihm als Organ zuzurechnen ist. Dies ist auch zutreffend, weil die Veröffentlichung – wenn auch fehlerhaft - im Namen des DA durch die von ihm damit beauftragte Person erfolgte.

Nach § 26 Abs 1 und 2 PVG haben Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Wenngleich diese Formulierung auf den einzelnen Personalvertreter abstellt, kann nicht zweifelhaft sein, dass die damit normierte Verschwiegenheitspflicht auch für Personalvertretungsorgane als solche gilt. Als Ausfluss dieser Verschwiegenheitspflicht ist es dem Dienststellenausschuss untersagt, nicht allgemein bekannte Informationen über einzelne Bedienstete, die ihm in Ausübung seiner Geschäftsführung bekannt geworden sind, allgemein bekannt zu machen oder gar zu veröffentlichen. Die für den gesamten Lehrkörper der Schule zugängliche Veröffentlichung der in der Sitzung vom 5.9.2008 vom Direktor erhaltenen Informationen über einzelne Bedienstete war daher objektiv rechtswidrig. Dass sie nicht aus Absicht, sondern aus Versehen erfolgte, ist dem DA durchaus zugute zu halten. An der objektiven Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ändert dies aber nichts.Nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 PVG haben Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Wenngleich diese Formulierung auf den einzelnen Personalvertreter abstellt, kann nicht zweifelhaft sein, dass die damit normierte Verschwiegenheitspflicht auch für Personalvertretungsorgane als solche gilt. Als Ausfluss dieser Verschwiegenheitspflicht ist es dem Dienststellenausschuss untersagt, nicht allgemein bekannte Informationen über einzelne Bedienstete, die ihm in Ausübung seiner Geschäftsführung bekannt geworden sind, allgemein bekannt zu machen oder gar zu veröffentlichen. Die für den gesamten Lehrkörper der Schule zugängliche Veröffentlichung der in der Sitzung vom 5.9.2008 vom Direktor erhaltenen Informationen über einzelne Bedienstete war daher objektiv rechtswidrig. Dass sie nicht aus Absicht, sondern aus Versehen erfolgte, ist dem DA durchaus zugute zu halten. An der objektiven Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ändert dies aber nichts.

In Stattgebung der Beschwerde war daher die Gesetzwidrigkeit der Veröffentlichung festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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