Norm
PVG §1 Abs4Schlagworte
Auflösung einer Dienststelle, Eingliederung in andere Organisationseinheit, Beendigung der Tätigkeit des DienststellenausschussesRechtssatz
Aus den dargestellten Rechtsgrundlagen ist abzuleiten, dass das (vormalige) ZASE mit Ablauf des 28.2.2007 seine Eigenschaft als eigene, organisatorisch selbständige Zollbehörde verloren hat. Die anstelle des ZASE eingerichtete Zahlstelle wurde rechtlich und organisatorisch in das Zollamt *** eingegliedert und erfüllt daher nicht die Kriterien einer Dienststelle im Sinne des § 1 Abs 4 PVG. Der Umstand, dass aus Anlass der Rechtsänderung mit einer Ausnahme keine Versetzungen gemäß § 38 Abs 1 BDG ausgesprochen wurden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, könnte diese Unterlassung doch in einer bloßen Fehleinschätzung der Rechtslage begründet sein. Auch eine Trennung der Dienststelle Zollamt ***, die einen Beschluss des ZA und dessen Kundmachung erfordern würde (§ 4 Abs 2 und 4 PVG), ist bisher nicht erfolgt. In Ansehung des DA ZASE sind somit mit Ablauf des 28.2.2007 die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 lit a PVG für die vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit eingetreten. Da der DA ZASE seither nicht mehr besteht, fehlt auch eine Grundlage für das Einschreiten der Kommission, deren Aufsicht nur Organe der Personalvertretung, nicht aber Einzelpersonen – hier jene Personen, die weiterhin als DA ZASE auftreten – unterliegen. Es bedarf auch keiner Aufhebung der von diesen Personen seit 1.3.2007 gefassten Beschlüsse, weil diese ohnehin nicht rechtswirksam sind.Aus den dargestellten Rechtsgrundlagen ist abzuleiten, dass das (vormalige) ZASE mit Ablauf des 28.2.2007 seine Eigenschaft als eigene, organisatorisch selbständige Zollbehörde verloren hat. Die anstelle des ZASE eingerichtete Zahlstelle wurde rechtlich und organisatorisch in das Zollamt *** eingegliedert und erfüllt daher nicht die Kriterien einer Dienststelle im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, PVG. Der Umstand, dass aus Anlass der Rechtsänderung mit einer Ausnahme keine Versetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG ausgesprochen wurden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, könnte diese Unterlassung doch in einer bloßen Fehleinschätzung der Rechtslage begründet sein. Auch eine Trennung der Dienststelle Zollamt ***, die einen Beschluss des ZA und dessen Kundmachung erfordern würde (Paragraph 4, Absatz 2 und 4 PVG), ist bisher nicht erfolgt. In Ansehung des DA ZASE sind somit mit Ablauf des 28.2.2007 die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG für die vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit eingetreten. Da der DA ZASE seither nicht mehr besteht, fehlt auch eine Grundlage für das Einschreiten der Kommission, deren Aufsicht nur Organe der Personalvertretung, nicht aber Einzelpersonen – hier jene Personen, die weiterhin als DA ZASE auftreten – unterliegen. Es bedarf auch keiner Aufhebung der von diesen Personen seit 1.3.2007 gefassten Beschlüsse, weil diese ohnehin nicht rechtswirksam sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009