RS Pvak 2009/5/25 A22-PVAK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2009
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Norm

PVG §1 Abs4
PVG §23 Abs2 lita
  1. PVG § 1 heute
  2. PVG § 1 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 1 gültig von 01.10.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. PVG § 1 gültig von 15.07.2004 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2004
  5. PVG § 1 gültig von 31.12.2003 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PVG § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. PVG § 1 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  8. PVG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  9. PVG § 1 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  10. PVG § 1 gültig von 17.07.1987 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  11. PVG § 1 gültig von 31.07.1979 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979
  1. PVG § 23 heute
  2. PVG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  3. PVG § 23 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 23 gültig von 01.04.1992 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  5. PVG § 23 gültig von 31.07.1979 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Auflösung einer Dienststelle, Eingliederung in andere Organisationseinheit, Beendigung der Tätigkeit des Dienststellenausschusses

Rechtssatz

Aus den dargestellten Rechtsgrundlagen ist abzuleiten, dass das (vormalige) ZASE mit Ablauf des 28.2.2007 seine Eigenschaft als eigene, organisatorisch selbständige Zollbehörde verloren hat. Die anstelle des ZASE eingerichtete Zahlstelle wurde rechtlich und organisatorisch in das Zollamt *** eingegliedert und erfüllt daher nicht die Kriterien einer Dienststelle im Sinne des § 1 Abs 4 PVG. Der Umstand, dass aus Anlass der Rechtsänderung mit einer Ausnahme keine Versetzungen gemäß § 38 Abs 1 BDG ausgesprochen wurden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, könnte diese Unterlassung doch in einer bloßen Fehleinschätzung der Rechtslage begründet sein. Auch eine Trennung der Dienststelle Zollamt ***, die einen Beschluss des ZA und dessen Kundmachung erfordern würde (§ 4 Abs 2 und 4 PVG), ist bisher nicht erfolgt. In Ansehung des DA ZASE sind somit mit Ablauf des 28.2.2007 die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 lit a PVG für die vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit eingetreten. Da der DA ZASE seither nicht mehr besteht, fehlt auch eine Grundlage für das Einschreiten der Kommission, deren Aufsicht nur Organe der Personalvertretung, nicht aber Einzelpersonen – hier jene Personen, die weiterhin als DA ZASE auftreten – unterliegen. Es bedarf auch keiner Aufhebung der von diesen Personen seit 1.3.2007 gefassten Beschlüsse, weil diese ohnehin nicht rechtswirksam sind.Aus den dargestellten Rechtsgrundlagen ist abzuleiten, dass das (vormalige) ZASE mit Ablauf des 28.2.2007 seine Eigenschaft als eigene, organisatorisch selbständige Zollbehörde verloren hat. Die anstelle des ZASE eingerichtete Zahlstelle wurde rechtlich und organisatorisch in das Zollamt *** eingegliedert und erfüllt daher nicht die Kriterien einer Dienststelle im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, PVG. Der Umstand, dass aus Anlass der Rechtsänderung mit einer Ausnahme keine Versetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG ausgesprochen wurden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, könnte diese Unterlassung doch in einer bloßen Fehleinschätzung der Rechtslage begründet sein. Auch eine Trennung der Dienststelle Zollamt ***, die einen Beschluss des ZA und dessen Kundmachung erfordern würde (Paragraph 4, Absatz 2 und 4 PVG), ist bisher nicht erfolgt. In Ansehung des DA ZASE sind somit mit Ablauf des 28.2.2007 die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG für die vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit eingetreten. Da der DA ZASE seither nicht mehr besteht, fehlt auch eine Grundlage für das Einschreiten der Kommission, deren Aufsicht nur Organe der Personalvertretung, nicht aber Einzelpersonen – hier jene Personen, die weiterhin als DA ZASE auftreten – unterliegen. Es bedarf auch keiner Aufhebung der von diesen Personen seit 1.3.2007 gefassten Beschlüsse, weil diese ohnehin nicht rechtswirksam sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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