Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Geschäftsführung, Verhinderung eines Mitgliedes, Vertretung durch Ersatzmitglied, Ausfertigung und Unterfertigung eines Beschlusses durch verhindertes MitgliedRechtssatz
Die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane ist mit der Fassung konkreter Beschlüsse noch nicht beendet. Zu ihrer Effektuierung bedarf es vielmehr der Abgabe schriftlicher Erklärungen gegenüber dem Dienstellenleiter (DL). Das erfordert die Ausfertigung der gefassten Beschlüsse und deren Unterfertigung. Beides obliegt in der Regel dem Vorsitzenden, der den Ausschuss nach außen vertritt (vgl Schragel aaO § 22 Rz 49). Nahm aber der Vorsitzende an der Beschlussfassung in dieser Funktion wegen einer Verhinderung iSd § 22 Abs 3 PVG gar nicht teil, sondern wurde er hiebei vertreten, so wirkt die Verhinderung auch auf die Ausfertigung und Unterfertigung des in seiner Abwesenheit gefassten Beschlusses fort. Diese Aufgaben (Ausfertigung und Unterfertigung) obliegen dann seinem Stellvertreter, der bei der Beschlussfassung die Funktion des Vorsitzenden tatsächlich innehatte. Dementsprechend bestimmt auch § 17 Abs 1 PVGO, dass Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses unterfertigt werden, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Im Beschwerdefall wird die behauptete Gesetzwidrigkeit des Beschlusses nur darin gesehen, dass der ausgeschlossene Vorsitzende des DA die Ausfertigung des ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlusses unterzeichnet hat.Die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane ist mit der Fassung konkreter Beschlüsse noch nicht beendet. Zu ihrer Effektuierung bedarf es vielmehr der Abgabe schriftlicher Erklärungen gegenüber dem Dienstellenleiter (DL). Das erfordert die Ausfertigung der gefassten Beschlüsse und deren Unterfertigung. Beides obliegt in der Regel dem Vorsitzenden, der den Ausschuss nach außen vertritt vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 49). Nahm aber der Vorsitzende an der Beschlussfassung in dieser Funktion wegen einer Verhinderung iSd Paragraph 22, Absatz 3, PVG gar nicht teil, sondern wurde er hiebei vertreten, so wirkt die Verhinderung auch auf die Ausfertigung und Unterfertigung des in seiner Abwesenheit gefassten Beschlusses fort. Diese Aufgaben (Ausfertigung und Unterfertigung) obliegen dann seinem Stellvertreter, der bei der Beschlussfassung die Funktion des Vorsitzenden tatsächlich innehatte. Dementsprechend bestimmt auch Paragraph 17, Absatz eins, PVGO, dass Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses unterfertigt werden, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Im Beschwerdefall wird die behauptete Gesetzwidrigkeit des Beschlusses nur darin gesehen, dass der ausgeschlossene Vorsitzende des DA die Ausfertigung des ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlusses unterzeichnet hat.
Diese Vorgangsweise steht mit den dargelegten Grundsätzen nicht im Einklang. Dies ändert aber nichts an der ordnungsgemäßen Besetzung des DA bei der Beschlussfassung, weshalb der Beschluss in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verfahren zustande gekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009