RS Pvak 2009/7/15 A23-PVAK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2009
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Norm

PVG §22 Abs3
PVGO §17 Abs1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung, Verhinderung eines Mitgliedes, Vertretung durch Ersatzmitglied, Ausfertigung und Unterfertigung eines Beschlusses durch verhindertes Mitglied

Rechtssatz

Die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane ist mit der Fassung konkreter Beschlüsse noch nicht beendet. Zu ihrer Effektuierung bedarf es vielmehr der Abgabe schriftlicher Erklärungen gegenüber dem Dienstellenleiter (DL). Das erfordert die Ausfertigung der gefassten Beschlüsse und deren Unterfertigung. Beides obliegt in der Regel dem Vorsitzenden, der den Ausschuss nach außen vertritt (vgl Schragel aaO § 22 Rz 49). Nahm aber der Vorsitzende an der Beschlussfassung in dieser Funktion wegen einer Verhinderung iSd § 22 Abs 3 PVG gar nicht teil, sondern wurde er hiebei vertreten, so wirkt die Verhinderung auch auf die Ausfertigung und Unterfertigung des in seiner Abwesenheit gefassten Beschlusses fort. Diese Aufgaben (Ausfertigung und Unterfertigung) obliegen dann seinem Stellvertreter, der bei der Beschlussfassung die Funktion des Vorsitzenden tatsächlich innehatte. Dementsprechend bestimmt auch § 17 Abs 1 PVGO, dass Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses unterfertigt werden, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Im Beschwerdefall wird die behauptete Gesetzwidrigkeit des Beschlusses nur darin gesehen, dass der ausgeschlossene Vorsitzende des DA die Ausfertigung des ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlusses unterzeichnet hat.Die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane ist mit der Fassung konkreter Beschlüsse noch nicht beendet. Zu ihrer Effektuierung bedarf es vielmehr der Abgabe schriftlicher Erklärungen gegenüber dem Dienstellenleiter (DL). Das erfordert die Ausfertigung der gefassten Beschlüsse und deren Unterfertigung. Beides obliegt in der Regel dem Vorsitzenden, der den Ausschuss nach außen vertritt vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 49). Nahm aber der Vorsitzende an der Beschlussfassung in dieser Funktion wegen einer Verhinderung iSd Paragraph 22, Absatz 3, PVG gar nicht teil, sondern wurde er hiebei vertreten, so wirkt die Verhinderung auch auf die Ausfertigung und Unterfertigung des in seiner Abwesenheit gefassten Beschlusses fort. Diese Aufgaben (Ausfertigung und Unterfertigung) obliegen dann seinem Stellvertreter, der bei der Beschlussfassung die Funktion des Vorsitzenden tatsächlich innehatte. Dementsprechend bestimmt auch Paragraph 17, Absatz eins, PVGO, dass Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses unterfertigt werden, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Im Beschwerdefall wird die behauptete Gesetzwidrigkeit des Beschlusses nur darin gesehen, dass der ausgeschlossene Vorsitzende des DA die Ausfertigung des ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlusses unterzeichnet hat.

Diese Vorgangsweise steht mit den dargelegten Grundsätzen nicht im Einklang. Dies ändert aber nichts an der ordnungsgemäßen Besetzung des DA bei der Beschlussfassung, weshalb der Beschluss in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verfahren zustande gekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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