Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Aufgaben der Personalvertretung, Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten, Abwägung zu EinzelinteressenRechtssatz
Aus der Nennung der Bediensteten in der Mehrzahl in § 2 Abs 1 PVG folgt, dass die Personalvertretung stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Das bedeutet zwar nicht, dass sie nicht auch auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte; sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen und darf das Einzelinteresse nur verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht (Schragel, § 2 Rz 16). Davon kann aber keine Rede sein, wenn für einen einzelnen Bediensteten durch eine doppelte Vormerkung günstigere Voraussetzungen für die Zuteilung von Überstunden geschaffen werden, die bei entsprechender Wahl des „Begünstigten“ zu Lasten desjenigen Bediensteten gehen müssen, der ohne diese Vormerkung zum Zug gekommen wäre.Aus der Nennung der Bediensteten in der Mehrzahl in Paragraph 2, Absatz eins, PVG folgt, dass die Personalvertretung stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Das bedeutet zwar nicht, dass sie nicht auch auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte; sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen und darf das Einzelinteresse nur verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht (Schragel, Paragraph 2, Rz 16). Davon kann aber keine Rede sein, wenn für einen einzelnen Bediensteten durch eine doppelte Vormerkung günstigere Voraussetzungen für die Zuteilung von Überstunden geschaffen werden, die bei entsprechender Wahl des „Begünstigten“ zu Lasten desjenigen Bediensteten gehen müssen, der ohne diese Vormerkung zum Zug gekommen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009