Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Personalvertreter, dienstrechtliche Verfolgung, Kontakte zu außenstehenden DrittenRechtssatz
§ 9 Abs 3 lit a PVG kommt jedenfalls dann zur Anwendung, wenn Bedienstete nach dem VBG oder auf Grund eines sonstigen privatrechtlichen Vertrags aufgenommen werden sollen (Schragel § 9 Rz 48). Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, bei welcher der Personalvertretung das volle Mitwirkungsrecht zusteht (Schragel § 9 Rz 47 aE); liegt es doch im Interesse aller Bediensteten, dass der bestgeeignete Bewerber aufgenommen wird (vgl Schragel § 9 Rz 48). Der gegen den Dienststellenleiter gerichtete Vorwurf, die Bewerber nicht ausschließlich nach sachlichen Kriterien reihen zu wollen, wurde somit in der vertretbaren Annahme des Vorsitzenden des DA erhoben, in Wahrung der Interessen der Bediensteten als Personalvertreter zu agieren. Er erfolgte zudem jeweils unmittelbar nach den beiden Dienstbesprechungen, sodass auch von einer „Spontanreaktion“ ausgegangen werden kann.Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG kommt jedenfalls dann zur Anwendung, wenn Bedienstete nach dem VBG oder auf Grund eines sonstigen privatrechtlichen Vertrags aufgenommen werden sollen (Schragel Paragraph 9, Rz 48). Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, bei welcher der Personalvertretung das volle Mitwirkungsrecht zusteht (Schragel Paragraph 9, Rz 47 aE); liegt es doch im Interesse aller Bediensteten, dass der bestgeeignete Bewerber aufgenommen wird vergleiche Schragel Paragraph 9, Rz 48). Der gegen den Dienststellenleiter gerichtete Vorwurf, die Bewerber nicht ausschließlich nach sachlichen Kriterien reihen zu wollen, wurde somit in der vertretbaren Annahme des Vorsitzenden des DA erhoben, in Wahrung der Interessen der Bediensteten als Personalvertreter zu agieren. Er erfolgte zudem jeweils unmittelbar nach den beiden Dienstbesprechungen, sodass auch von einer „Spontanreaktion“ ausgegangen werden kann.
Anders fällt hingegen die Beurteilung des Vorwurfs der Kontaktaufnahme mit „Amnesty International“ und „ZARA“ aus:
Hierbei handelt es sich um eine geradezu typische, an außenstehende Dritte gerichtete Einzelaktion, die mit der Funktionsausübung eines Personalvertreters noch dazu in keinem erkennbaren Zusammenhang stand.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009