Norm
PVG §9 Abs3 litgSchlagworte
Mitwirkung bei Ausschreibung von Funktionen oder Arbeitsplätzen, rechtzeitige Mitteilung an PersonalvertretungRechtssatz
§ 9 Abs 3 lit g PVG wird so verstanden, dass der Personalvertretung der Wortlaut der beabsichtigten Ausschreibung noch vor deren Veröffentlichung mitzuteilen ist, damit die Personalvertretung dazu noch Anträge stellen kann (Schragel, PVG § 9 Rz 59). Dieser Zweck wird aber vereitelt, wenn die Ausschreibung dem DA erst unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung (hier erfolgte die Veröffentlichung der den Gegenstand der Beschwerde bildenden vier Ausschreibungen am Werktag nach der Mitteilung) mitgeteilt wird. Eine derart späte Mitteilung verstößt daher gegen § 9 Abs 3 lit g PVG.Paragraph 9, Absatz 3, Litera g, PVG wird so verstanden, dass der Personalvertretung der Wortlaut der beabsichtigten Ausschreibung noch vor deren Veröffentlichung mitzuteilen ist, damit die Personalvertretung dazu noch Anträge stellen kann (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 59). Dieser Zweck wird aber vereitelt, wenn die Ausschreibung dem DA erst unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung (hier erfolgte die Veröffentlichung der den Gegenstand der Beschwerde bildenden vier Ausschreibungen am Werktag nach der Mitteilung) mitgeteilt wird. Eine derart späte Mitteilung verstößt daher gegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera g, PVG.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009