Norm
PVG §9 Abs2 litdSchlagworte
Mitwirkung bei Einführung neuer ArbeitsmethodenRechtssatz
Die (wenn auch erstmalige) Betrauung von Bediensteten einer Dienststelle mit der in § 36a BDG und § 5c VBG bereits detailliert geregelten Telearbeit stellt keine „Einführung einer neuen Arbeitsmethode“ im Sinn des § 9 Abs 2 lit d PVG dar. Dass von diesen Bestimmungen in einer Dienststelle Gebrauch gemacht wird, kann nicht als mitwirkungspflichtige „Einführung einer neuen Arbeitsmethode“ im Sinn des § 9 Abs 2 lit d PVG gewertet werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bzw. nach welcher Gesetzesstelle die Einführung von Richtlinien für Telearbeit mitwirkungspflichtig waren.Die (wenn auch erstmalige) Betrauung von Bediensteten einer Dienststelle mit der in Paragraph 36 a, BDG und Paragraph 5 c, VBG bereits detailliert geregelten Telearbeit stellt keine „Einführung einer neuen Arbeitsmethode“ im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG dar. Dass von diesen Bestimmungen in einer Dienststelle Gebrauch gemacht wird, kann nicht als mitwirkungspflichtige „Einführung einer neuen Arbeitsmethode“ im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG gewertet werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bzw. nach welcher Gesetzesstelle die Einführung von Richtlinien für Telearbeit mitwirkungspflichtig waren.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009