Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Aufgaben der Personalvertretung, Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten, Abwägung zu Einzelinteressen, Vertretungsverlangen eines BedienstetenRechtssatz
Der Begriff der „Einzelpersonalangelegenheit“ in § 9 Abs 4 lit b PVG ist mit der sich (ua) aus § 2 Abs 1 PVG ergebenden Einschränkung zu verstehen. Demnach kommt die Vertretung von Einzelinteressen durch die Personalvertretung dann nicht in Betracht, wenn sie mit den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten in Widerspruch stehen können. Dasselbe gilt, wenn die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen. Als Einzelpersonalangelegenheit kann daher nur eine Sache angesehen werden, deren Erledigung die Rechte bzw berechtigten Interessen anderer Bediensteter nicht berühren kann (Schragel, PVG § 9 Rz 72f). Aus diesem Grund scheiden wegen der bestehenden Interessenkollision etwa Fälle wie Ernennungen, Funktionsbetrauungen etc aus den Einzelpersonalangelegenheiten aus (Schragel aaO § 9 Rz 73). Bestehen bei einem Vertretungsverlangen auch nur (objektiv) begründete Zweifel, ob eine Vertretung übernommen werden kann, so hat das Personalvertretungsorgan die Vertretung abzulehnen, soll doch schon der bloße Anschein einer einseitigen Interessenwahrung vermieden werden (Schragel aaO § 9 Rz 73). Die Ablehnung des Vertretungsersuchens im vorliegenden Fall steht mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang. Es liegt nahe, dass bei Verfolgung des Einzelinteresses des BF, mag dieses aus seiner Sicht auch durchaus verständlich und begründet gewesen sein, eine Kollision mit den finanziellen, vor allem aber – wie der BF selbst zugestand – den laufbahnorientierten Interessen seiner Nachfolgerin unausweichlich gewesen wäre. Davon abgesehen ist ganz allgemein davon auszugehen, dass das im BM*** bei der Entscheidung über Auslandsverwendungen gepflogene Rotationsprinzip (auch) der Herstellung von Chancengleichheit im beruflichen Fortkommen der Bediensteten dient und seine strenge Einhaltung daher im grundsätzlichen Interesse der Gesamtheit der Bediensteten liegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausnahme zu Gunsten des BF im konkreten Einzelfall auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entsprochen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Begriff der „Einzelpersonalangelegenheit“ in Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG ist mit der sich (ua) aus Paragraph 2, Absatz eins, PVG ergebenden Einschränkung zu verstehen. Demnach kommt die Vertretung von Einzelinteressen durch die Personalvertretung dann nicht in Betracht, wenn sie mit den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten in Widerspruch stehen können. Dasselbe gilt, wenn die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen. Als Einzelpersonalangelegenheit kann daher nur eine Sache angesehen werden, deren Erledigung die Rechte bzw berechtigten Interessen anderer Bediensteter nicht berühren kann (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 72f). Aus diesem Grund scheiden wegen der bestehenden Interessenkollision etwa Fälle wie Ernennungen, Funktionsbetrauungen etc aus den Einzelpersonalangelegenheiten aus (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 73). Bestehen bei einem Vertretungsverlangen auch nur (objektiv) begründete Zweifel, ob eine Vertretung übernommen werden kann, so hat das Personalvertretungsorgan die Vertretung abzulehnen, soll doch schon der bloße Anschein einer einseitigen Interessenwahrung vermieden werden (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 73). Die Ablehnung des Vertretungsersuchens im vorliegenden Fall steht mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang. Es liegt nahe, dass bei Verfolgung des Einzelinteresses des BF, mag dieses aus seiner Sicht auch durchaus verständlich und begründet gewesen sein, eine Kollision mit den finanziellen, vor allem aber – wie der BF selbst zugestand – den laufbahnorientierten Interessen seiner Nachfolgerin unausweichlich gewesen wäre. Davon abgesehen ist ganz allgemein davon auszugehen, dass das im BM*** bei der Entscheidung über Auslandsverwendungen gepflogene Rotationsprinzip (auch) der Herstellung von Chancengleichheit im beruflichen Fortkommen der Bediensteten dient und seine strenge Einhaltung daher im grundsätzlichen Interesse der Gesamtheit der Bediensteten liegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausnahme zu Gunsten des BF im konkreten Einzelfall auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entsprochen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010