TE Pvak 2010/1/7 A6-PVAK/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2010
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §9 Abs4 litb
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Interessenvertretung vom 8. Jänner 2009 nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) wurde im August 2006 für die voraussichtliche Dauer von drei Jahren an die österreichische Botschaft in A. berufen. Mit Schreiben seines Dienstgebers, des Bundesministeriums *** (BM***), vom 23.12.2008 erhielt er die Nachricht, dass seine Auslandsverwendung mit Ablauf des 25.6.2009 enden und er in die Zentrale einberufen werde. Am 8.1.2009 ersuchte der BF den Dienststellenausschuss (DA), in dieser Angelegenheit seine Interessen zu vertreten. Die Einberufung in die Zentrale sei für ihn und seine Familie völlig unerwartet erfolgt. Sein Ersuchen auf Verlängerung seiner Verwendung in A. um weitere zwei Jahre aus Rücksicht auf den Schulbesuch seiner minderjährigen Tochter sei vom Dienstgeber abschlägig beschieden worden. Er sei nicht gewillt, diese Ungerechtigkeit stillschweigend hinzunehmen.

Mit E-Mail vom 22.1.2009 teilte der Vorsitzende des DA dem BF mit, dass der DA dem Ersuchen „angesichts der auch von uns im Sinne aller Kolleg/inn/en zu beachtenden Laufbahnkriterien (v.a. des Inlands-Auslands-Koeffizienten)“--- nicht nachkommen könne. Daraufhin ersuchte der BF in seinem Antwortmail vom 26.1.2009 um nochmalige Prüfung dieser Entscheidung sowie um „formale Beschlussfeststellung“ durch den DA. Er verwies darauf, wiederholt ohne Bewerbung und unter Missachtung des Inlands-Auslands-Koeffizienten auf anspruchsvolle Positionen versetzt worden zu sein. Des Weiteren betonte er, seiner jüngeren Tochter die durch oftmaligen Schulwechsel ausgelösten psychischen Schwierigkeiten der älteren Tochter ersparen zu wollen.

Mit E-Mail vom 9.2.2009 stellte der DA-Vorsitzende klar, dass das E-Mail vom 22.1.2009 bereits Ergebnis einer formalen Beschlussfassung des DA gewesen sei. Ergänzend hielt er fest, „dass es grundsätzliche Linie des Dienststellenausschusses ist, zu Einzelanbringen im Zusammenhang mit Versetzungen – abgesehen von der Abgabe einer Eingangsbestätigung – nicht Stellung zu nehmen.“

Mit Hinweis auf diesen unstrittigen Sachverhalt erhob der BF die vorliegende Beschwerde. Er vertritt darin den Standpunkt, dass die Ablehnung seines Ersuchens um Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit, nämlich die Verlängerung seiner Auslandsverwendung aus Rücksicht auf die Schulausbildung seiner Tochter, nicht dem gesetzlichen Auftrag des PVG entspreche.

Der DA entgegnete, er hätte nur bei der Vorbesprechung der Gesamtjahresrotation der Verwendungsgruppe B im Sinne des BF tätig werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm das Vertretungsersuchen des BF aber noch nicht vorgelegen. Als das Ersuchen beim DA schließlich eingelangt sei, sei bereits eine Nachfolgerin für den BF bestellt gewesen. Ohne Eingriff in deren Rechte wäre eine Vertretung des Einzelinteresses des BF somit nicht mehr möglich gewesen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission geht auf Grund der ergänzenden Äußerungen beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2009 und der von ihnen vorgelegten Urkunden von folgendem weiteren entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Auslandseinsätze der Bediensteten des BM*** werden nach einem das Verhältnis von In- und Auslandszeiten berücksichtigenden Rotationsprinzip festgelegt. Die Rotation erfolgt im Rahmen eines sogenannten Versetzungsrades, das vom Dienstgeber mit der Personalvertretung besprochen wird. Der BF wurde bereits mit E-Mail seines Dienstgebers vom 5.8.2008 davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Arbeitsplatz im Rahmen der internen Rotation ausgeschrieben werden wird. Er bewarb sich selbst im September 2008 „im Zuge des B-Rades 2009“ primär um seine weitere Verwendung in A., hilfsweise aber auch um Auslandsverwendungen in N., V. und H. Die Bewerbungen des BF blieben erfolglos. Am 24.11.2008 fand die Besprechung der Gesamtjahresrotation zwischen Dienstgeber und Personalvertretung statt. Zur Nachfolgerin des BF in der österreichischen Botschaft in A. wurde XY. bestimmt. Dem BF wurde mit Schreiben vom 23.12.2008 seine Einberufung in die Zentrale per 26.6.2009 zur Kenntnis gebracht. In einem weiteren Schreiben vom 23.12.2008 nahm der Dienstgeber zu einer offenbar direkt an den Bundesminister gerichteten Bitte des BF um die Verlängerung seiner Verwendungszeit in A. Stellung. Es wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Termin im Sommer 2009 bereits „die Versetzungen einer Anzahl konkret bestimmter Personen und ihrer Familien sorgfältig abgestimmt“ worden seien. Sowohl das Vertretungsersuchen des BF vom 8.1.2009 als auch dessen Anträge vom 26.1.2009 waren Gegenstand von Beratungen und Beschlussfassungen im DA, deren Ergebnisse dem BF mit den E-Mails vom 22.1.2009 und vom 9.2.2009 mitgeteilt wurden. Mit Schreiben des Dienstgebers vom 11.2.2009 erhielt der BF die Verständigung, dass der Termin der Einberufung in die Zentrale in Abänderung des ursprünglichen Dekretes auf den 13.7.2009 verlegt worden sei.Die Auslandseinsätze der Bediensteten des BM*** werden nach einem das Verhältnis von In- und Auslandszeiten berücksichtigenden Rotationsprinzip festgelegt. Die Rotation erfolgt im Rahmen eines sogenannten Versetzungsrades, das vom Dienstgeber mit der Personalvertretung besprochen wird. Der BF wurde bereits mit E-Mail seines Dienstgebers vom 5.8.2008 davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Arbeitsplatz im Rahmen der internen Rotation ausgeschrieben werden wird. Er bewarb sich selbst im September 2008 „im Zuge des B-Rades 2009“ primär um seine weitere Verwendung in A., hilfsweise aber auch um Auslandsverwendungen in N., römisch fünf. und H. Die Bewerbungen des BF blieben erfolglos. Am 24.11.2008 fand die Besprechung der Gesamtjahresrotation zwischen Dienstgeber und Personalvertretung statt. Zur Nachfolgerin des BF in der österreichischen Botschaft in A. wurde XY. bestimmt. Dem BF wurde mit Schreiben vom 23.12.2008 seine Einberufung in die Zentrale per 26.6.2009 zur Kenntnis gebracht. In einem weiteren Schreiben vom 23.12.2008 nahm der Dienstgeber zu einer offenbar direkt an den Bundesminister gerichteten Bitte des BF um die Verlängerung seiner Verwendungszeit in A. Stellung. Es wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Termin im Sommer 2009 bereits „die Versetzungen einer Anzahl konkret bestimmter Personen und ihrer Familien sorgfältig abgestimmt“ worden seien. Sowohl das Vertretungsersuchen des BF vom 8.1.2009 als auch dessen Anträge vom 26.1.2009 waren Gegenstand von Beratungen und Beschlussfassungen im DA, deren Ergebnisse dem BF mit den E-Mails vom 22.1.2009 und vom 9.2.2009 mitgeteilt wurden. Mit Schreiben des Dienstgebers vom 11.2.2009 erhielt der BF die Verständigung, dass der Termin der Einberufung in die Zentrale in Abänderung des ursprünglichen Dekretes auf den 13.7.2009 verlegt worden sei.

Diese Feststellungen gründen sich auf die vom BF als richtig zugestandene Wiedergabe des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse im Schreiben der Volksanwaltschaft vom 4.6.2009 im Zusammenhalt mit den Protokollen über die DA-Sitzungen vom 13.1.2009, 27.1.2009 und 19.5.2009 sowie den unbedenklichen Erläuterungen des DA-Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2009. Daraus, aber auch aus dem E-Mailverkehr zwischen dem BF und XY. vom 14.1.2009 ist abzuleiten, dass letztere zum Zeitpunkt des Vertretungsersuchens des BF per Versetzungsdekret bereits zu seiner Nachfolgerin bestimmt worden war.

Der BF beruft sich nun auf die §§ 2 Abs 1, (richtig) 9 Abs 4 lit b und 10 Abs 4 PVG und meint, daraus ergebe sich im Zusammenhang mit seinem Vertretungsersuchen die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA.Der BF beruft sich nun auf die Paragraphen 2, Absatz eins,, (richtig) 9 Absatz 4, Litera b und 10 Absatz 4, PVG und meint, daraus ergebe sich im Zusammenhang mit seinem Vertretungsersuchen die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Gemäß § 2 Abs 1 PVG ist die Personalvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PVG ist die Personalvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Aus der Nennung „der Bediensteten“ in der Mehrzahl folgt bereits, dass die Personalvertretung stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Das bedeutet zwar nicht, dass sie nicht auch auf die Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte (dazu sogleich); sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen und darf das Einzelinteresse nur verfolgen, wenn diese auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht (Schragel, PVG § 2 Rz 16).Aus der Nennung „der Bediensteten“ in der Mehrzahl folgt bereits, dass die Personalvertretung stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Das bedeutet zwar nicht, dass sie nicht auch auf die Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte (dazu sogleich); sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen und darf das Einzelinteresse nur verfolgen, wenn diese auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 16).

Diesen Grundsätzen wird auch in der ständigen Rechtsprechung der Kommission zu § 9 Abs 4 lit b PVG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung obliegt es dem DA, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann. Der Begriff der „Einzelpersonalangelegenheit“ ist nach Auffassung der Kommission allerdings mit der sich (ua) aus § 2 Abs 1 PVG ergebenden Einschränkung zu verstehen. Demnach kommt die Vertretung von Einzelinteressen durch die Personalvertretung dann nicht in Betracht, wenn sie mit den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten in Widerspruch stehen können. Dasselbe gilt, wenn die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen. Als Einzelpersonalangelegenheit kann daher nur eine Sache angesehen werden, deren Erledigung die Rechte bzw berechtigten Interessen anderer Bediensteter nicht berühren kann (vgl Schragel aaO § 9 Rz 72f). Aus diesem Grund scheiden wegen der bestehenden Interessenkollision etwa Fälle wie Ernennungen, Funktionsbetrauungen etc aus den Einzelpersonalangelegenheiten aus (Schragel aaO § 9 Rz 73). Bestehen bei einem Vertretungsverlangen auch nur (objektiv) begründete Zweifel, ob eine Vertretung übernommen werden kann, so hat das Personalvertretungsorgan die Vertretung abzulehnen, soll doch schon der bloße Anschein einer einseitigen Interessenwahrung vermieden werden (Schragel aaO § 9 Rz 73).Diesen Grundsätzen wird auch in der ständigen Rechtsprechung der Kommission zu Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung obliegt es dem DA, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann. Der Begriff der „Einzelpersonalangelegenheit“ ist nach Auffassung der Kommission allerdings mit der sich (ua) aus Paragraph 2, Absatz eins, PVG ergebenden Einschränkung zu verstehen. Demnach kommt die Vertretung von Einzelinteressen durch die Personalvertretung dann nicht in Betracht, wenn sie mit den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten in Widerspruch stehen können. Dasselbe gilt, wenn die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen. Als Einzelpersonalangelegenheit kann daher nur eine Sache angesehen werden, deren Erledigung die Rechte bzw berechtigten Interessen anderer Bediensteter nicht berühren kann vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 72f). Aus diesem Grund scheiden wegen der bestehenden Interessenkollision etwa Fälle wie Ernennungen, Funktionsbetrauungen etc aus den Einzelpersonalangelegenheiten aus (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 73). Bestehen bei einem Vertretungsverlangen auch nur (objektiv) begründete Zweifel, ob eine Vertretung übernommen werden kann, so hat das Personalvertretungsorgan die Vertretung abzulehnen, soll doch schon der bloße Anschein einer einseitigen Interessenwahrung vermieden werden (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 73).

Die Ablehnung des Vertretungsersuchens im vorliegenden Fall steht mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang. Es liegt nahe, dass bei Verfolgung des Einzelinteresses des BF, mag dieses aus seiner Sicht auch durchaus verständlich und begründet gewesen sein, eine Kollision mit den finanziellen, vor allem aber – wie der BF selbst zugestand – den laufbahnorientierten Interessen seiner Nachfolgerin unausweichlich gewesen wäre. Davon abgesehen ist ganz allgemein davon auszugehen, dass das im BM*** bei der Entscheidung über Auslandsverwendungen gepflogene Rotationsprinzip (auch) der Herstellung von Chancengleichheit im beruflichen Fortkommen der Bediensteten dient und seine strenge Einhaltung daher im grundsätzlichen Interesse der Gesamtheit der Bediensteten liegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausnahme zu Gunsten des BF im konkreten Einzelfall auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entsprochen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Schließlich geht auch aus dem an den BF gerichteten Schreiben seines Dienstgebers vom 23.12.2008 deutlich hervor, dass durch eine Verlängerung der Verwendung des BF in A. die Interessen nicht nur der bestellten Nachfolgerin, sondern - als Folge des Rotationsprinzips - „einer Anzahl konkret mitbetroffener KollegInnen und ihrer Familien“ nachteilig berührt worden wären.

Zu Recht steht der DA daher auf dem Standpunkt, dass die Übernahme der Vertretung des Einzelinteresses des BF an den kollidierenden Interessen anderer Bediensteter scheitern musste. Diese Begründung wurde, wenn auch nicht in der wünschenswerten Klarheit, so doch noch ausreichend deutlich, in den an den BF gerichteten E-Mails vom 22.1.2009 und 9.2.2009 zum Ausdruck gebracht. Ein gesetzwidriges Verhalten des DA ist entgegen der Ansicht des BF somit nicht zu erkennen. § 10 Abs 4 PVG, der Regelungen über die Beratung des DA mit dem Leiter der Dienststelle enthält, ist unter den gegebenen Umständen nicht anwendbar.Zu Recht steht der DA daher auf dem Standpunkt, dass die Übernahme der Vertretung des Einzelinteresses des BF an den kollidierenden Interessen anderer Bediensteter scheitern musste. Diese Begründung wurde, wenn auch nicht in der wünschenswerten Klarheit, so doch noch ausreichend deutlich, in den an den BF gerichteten E-Mails vom 22.1.2009 und 9.2.2009 zum Ausdruck gebracht. Ein gesetzwidriges Verhalten des DA ist entgegen der Ansicht des BF somit nicht zu erkennen. Paragraph 10, Absatz 4, PVG, der Regelungen über die Beratung des DA mit dem Leiter der Dienststelle enthält, ist unter den gegebenen Umständen nicht anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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