Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Aufgaben der Personalvertretung, MitwirkungsrechteRechtssatz
Erfährt die PV von einer Maßnahme des Dienstgebers, bei der ihr ein Mitwirkungsrecht zugestanden wäre, erst nach deren Durchführung, dann hat sie, wenn sie mit ihr nicht einverstanden ist, für deren Rücknahme einzutreten. Aber auch wenn sie mit ihr einverstanden ist, muss sie dafür Sorge tragen, dass in Zukunft dem PVG entsprochen wird. Ist die Maßnahme nicht mehr rückgängig zu machen, weil ein Bediensteter bereits Rechte erworben hat, die ihm nicht mehr genommen werden können, ist von ihr in gleicher Weise vorzugehen (Schragel PVG § 2 Rz 25).Erfährt die PV von einer Maßnahme des Dienstgebers, bei der ihr ein Mitwirkungsrecht zugestanden wäre, erst nach deren Durchführung, dann hat sie, wenn sie mit ihr nicht einverstanden ist, für deren Rücknahme einzutreten. Aber auch wenn sie mit ihr einverstanden ist, muss sie dafür Sorge tragen, dass in Zukunft dem PVG entsprochen wird. Ist die Maßnahme nicht mehr rückgängig zu machen, weil ein Bediensteter bereits Rechte erworben hat, die ihm nicht mehr genommen werden können, ist von ihr in gleicher Weise vorzugehen (Schragel PVG Paragraph 2, Rz 25).
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010