RS Pvak 2010/1/7 A10-PVAK/09

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Veröffentlicht am 07.01.2010
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Schlagworte

Ladung der Ausschussmitglieder, Formulierung der Tagesordnungspunkte, Einsicht in Sitzungsprotokolle

Rechtssatz

Die Ladung der Ausschussmitglieder hat gemäß § 1 Abs 1 PVGO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung zur gegenständlichen DA-Sitzung entsprach diesen Vorgaben voll und ganz. Die beanstandete Formulierung des Tagesordnungspunktes 6 („Problem ***“ = namentliche Nennung des BF) ist wertneutral und lässt bei objektiver Betrachtung keinen ehrenrührigen, herabwürdigenden oder sonst unsachlichen Angriff auf die Person des BF erkennen. Mag auch das davon abweichende (subjektive) Verständnis des BF aus dessen Sicht noch nachvollziehbar sein, so handelt es sich letztlich um die Beurteilung einer Wertungsfrage, die sich nicht dazu eignet, ein nur an objektiven Kriterien zu messendes gesetzwidriges Verhalten des DA aufzuzeigen. Auch in der vom BF relevierten Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll liegt keine Verletzung des PVG bzw. der PVGO. Obwohl die seine Person betreffende personelle Maßnahme Gegenstand der Erörterung war, stand ihm als nicht dem DA angehörigen „Außenstehenden“ kein Einsichtsrecht zu.Die Ladung der Ausschussmitglieder hat gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PVGO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung zur gegenständlichen DA-Sitzung entsprach diesen Vorgaben voll und ganz. Die beanstandete Formulierung des Tagesordnungspunktes 6 („Problem ***“ = namentliche Nennung des BF) ist wertneutral und lässt bei objektiver Betrachtung keinen ehrenrührigen, herabwürdigenden oder sonst unsachlichen Angriff auf die Person des BF erkennen. Mag auch das davon abweichende (subjektive) Verständnis des BF aus dessen Sicht noch nachvollziehbar sein, so handelt es sich letztlich um die Beurteilung einer Wertungsfrage, die sich nicht dazu eignet, ein nur an objektiven Kriterien zu messendes gesetzwidriges Verhalten des DA aufzuzeigen. Auch in der vom BF relevierten Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll liegt keine Verletzung des PVG bzw. der PVGO. Obwohl die seine Person betreffende personelle Maßnahme Gegenstand der Erörterung war, stand ihm als nicht dem DA angehörigen „Außenstehenden“ kein Einsichtsrecht zu.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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