Norm
PVG §3Schlagworte
Mitwirkungsrechte, zuständiges Personalvertretungsorgan, Wirkungsbereich der DienststelleRechtssatz
Der Wirkungsbereich des DA hängt vom Wirkungsbereich der „Dienststelle“ (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der DA errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG § 3 Rz 7). Die hier in Rede stehende Angelegenheit – nämlich die provisorische Betrauung eines Bediensteten mit dem Arbeitsplatz „Leiter Rechtsbüro“ der JA S. – fällt aber in die Zuständigkeit der Dienststelle XY., die diese Betrauung auch vorgenommen hat. Damit steht das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung aber dem ZA (als FA) zu. Dass diesem keine Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde, ist unstrittig.Der Wirkungsbereich des DA hängt vom Wirkungsbereich der „Dienststelle“ (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der DA errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG Paragraph 3, Rz 7). Die hier in Rede stehende Angelegenheit – nämlich die provisorische Betrauung eines Bediensteten mit dem Arbeitsplatz „Leiter Rechtsbüro“ der JA S. – fällt aber in die Zuständigkeit der Dienststelle XY., die diese Betrauung auch vorgenommen hat. Damit steht das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung aber dem ZA (als FA) zu. Dass diesem keine Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde, ist unstrittig.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2010