RS Pvak 2010/2/10 A11-PVAK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2010
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Norm

PVG §3
PVG §10 Abs10
  1. PVG § 3 heute
  2. PVG § 3 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 3 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 3 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Mitwirkungsrechte, zuständiges Personalvertretungsorgan, Wirkungsbereich der Dienststelle

Rechtssatz

Der Wirkungsbereich des DA hängt vom Wirkungsbereich der „Dienststelle“ (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der DA errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG § 3 Rz 7). Die hier in Rede stehende Angelegenheit – nämlich die provisorische Betrauung eines Bediensteten mit dem Arbeitsplatz „Leiter Rechtsbüro“ der JA S. – fällt aber in die Zuständigkeit der Dienststelle XY., die diese Betrauung auch vorgenommen hat. Damit steht das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung aber dem ZA (als FA) zu. Dass diesem keine Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde, ist unstrittig.Der Wirkungsbereich des DA hängt vom Wirkungsbereich der „Dienststelle“ (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der DA errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG Paragraph 3, Rz 7). Die hier in Rede stehende Angelegenheit – nämlich die provisorische Betrauung eines Bediensteten mit dem Arbeitsplatz „Leiter Rechtsbüro“ der JA S. – fällt aber in die Zuständigkeit der Dienststelle XY., die diese Betrauung auch vorgenommen hat. Damit steht das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung aber dem ZA (als FA) zu. Dass diesem keine Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde, ist unstrittig.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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