Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
beabsichtigte Dienstzuteilung, Verständigung der Personalvertretung, InteressenabwägungRechtssatz
Wird der Personalvertretung die Absicht, eine Dienstzuteilung zu treffen, mitgeteilt, obliegt ihr die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuteilung gegeben sind, sodass ihr auch die dienstlichen Gründe für die Zuteilung und die Art der Verwendung mitzuteilen sind; gegebenenfalls hat sie auch zu klären, ob die erforderliche Zustimmung des betroffenen Bediensteten vorliegt. Auch eine Verlängerung oder Änderung der Art der Dienstzuteilung ist der Personalvertretung mitzuteilen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Dienstzuteilung nicht vor und ist der betroffene Bedienstete mit ihr auch nicht einverstanden, verhält sich die Personalvertretung gesetzwidrig, wenn sie untätig bleibt; falls erforderlich, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl Schragel, PVG § 9 Rz 49). Im vorliegenden Fall blieb der DA nicht bloß untätig, sondern er stimmte der Maßnahme ausdrücklich zu. Dabei ging er selbst davon aus, dass der „dienstliche Grund“ für die beabsichtigte „Abversetzung“ der des Geheimnisverrats verdächtigten Personen darin lag, den „Betriebsfrieden“ im A. wiederherzustellen. Er hatte sich durch Einsicht in die Geheimakten aber auch davon überzeugen können, dass der Verdacht nicht auch gegen den BF gerichtet war; dieser sollte vielmehr nur wegen seiner früheren Zugehörigkeit zum belasteten Referat B 2 (als „Bauernopfer“) von der Maßnahme mitbetroffen sein. Bei diesem Kenntnisstand hätte aber die vom DA nach eigenem Bekunden vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten des BF ausschlagen müssen. Auch wenn dem DA bei der Beurteilung der Sachlage eine gewisser Ermessenspielraum zur Verfügung stand, führte die Ermessensübung im Falle des BF zu einem nicht sachgerechten, unbilligen Resultat. Wurde doch mit der Entscheidung, die beabsichtigte Personalmaßnahme auch hinsichtlich des BF mitzutragen, in Kauf genommen, dass gerade dadurch sowohl in der bisherigen als auch in der (den) zukünftigen Dienststelle(n) des BF der Anschein einer schwerwiegenden dienstlichen Verfehlung bestehen bleibt oder überhaupt erst entsteht. Es konnte auch nicht zweifelhaft sein, dass der BF die geplante Maßnahme als solche mit sanktionierendem Charakter auffassen musste und er im Falle ihrer Umsetzung besonderen (auch psychischen) Belastungen ausgesetzt sein würde, wie sie nach seiner lebensnahen Darstellung nun auch tatsächlich eingetreten sind. In Kenntnis des wahren Sachverhalts wäre vom DA in dieser Situation jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er seinen Beitrag zur Rehabilitierung des BF leistet, indem er dessen beabsichtigter „Abversetzung“ im Rahmen der ihm durch das PVG eingeräumten Möglichkeiten entgegentritt. Darin, dass der DA diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, sondern der Maßnahme zustimmte, liegt die Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung.Wird der Personalvertretung die Absicht, eine Dienstzuteilung zu treffen, mitgeteilt, obliegt ihr die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuteilung gegeben sind, sodass ihr auch die dienstlichen Gründe für die Zuteilung und die Art der Verwendung mitzuteilen sind; gegebenenfalls hat sie auch zu klären, ob die erforderliche Zustimmung des betroffenen Bediensteten vorliegt. Auch eine Verlängerung oder Änderung der Art der Dienstzuteilung ist der Personalvertretung mitzuteilen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Dienstzuteilung nicht vor und ist der betroffene Bedienstete mit ihr auch nicht einverstanden, verhält sich die Personalvertretung gesetzwidrig, wenn sie untätig bleibt; falls erforderlich, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 49). Im vorliegenden Fall blieb der DA nicht bloß untätig, sondern er stimmte der Maßnahme ausdrücklich zu. Dabei ging er selbst davon aus, dass der „dienstliche Grund“ für die beabsichtigte „Abversetzung“ der des Geheimnisverrats verdächtigten Personen darin lag, den „Betriebsfrieden“ im A. wiederherzustellen. Er hatte sich durch Einsicht in die Geheimakten aber auch davon überzeugen können, dass der Verdacht nicht auch gegen den BF gerichtet war; dieser sollte vielmehr nur wegen seiner früheren Zugehörigkeit zum belasteten Referat B 2 (als „Bauernopfer“) von der Maßnahme mitbetroffen sein. Bei diesem Kenntnisstand hätte aber die vom DA nach eigenem Bekunden vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten des BF ausschlagen müssen. Auch wenn dem DA bei der Beurteilung der Sachlage eine gewisser Ermessenspielraum zur Verfügung stand, führte die Ermessensübung im Falle des BF zu einem nicht sachgerechten, unbilligen Resultat. Wurde doch mit der Entscheidung, die beabsichtigte Personalmaßnahme auch hinsichtlich des BF mitzutragen, in Kauf genommen, dass gerade dadurch sowohl in der bisherigen als auch in der (den) zukünftigen Dienststelle(n) des BF der Anschein einer schwerwiegenden dienstlichen Verfehlung bestehen bleibt oder überhaupt erst entsteht. Es konnte auch nicht zweifelhaft sein, dass der BF die geplante Maßnahme als solche mit sanktionierendem Charakter auffassen musste und er im Falle ihrer Umsetzung besonderen (auch psychischen) Belastungen ausgesetzt sein würde, wie sie nach seiner lebensnahen Darstellung nun auch tatsächlich eingetreten sind. In Kenntnis des wahren Sachverhalts wäre vom DA in dieser Situation jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er seinen Beitrag zur Rehabilitierung des BF leistet, indem er dessen beabsichtigter „Abversetzung“ im Rahmen der ihm durch das PVG eingeräumten Möglichkeiten entgegentritt. Darin, dass der DA diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, sondern der Maßnahme zustimmte, liegt die Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010