Norm
PVG §9 Abs1 liteSchlagworte
Mitwirkung bei Maßnahmen im Interesse der Gesundheit der BedienstetenRechtssatz
§ 9 Abs 1 lit e PVG ist dem § 97 Abs 1 Z 8 ArbVG nachgebildet, der Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorsieht (Schragel PVG § 9 Rz 31). Sie bezweckt nach ihrem Sinngehalt die Mitwirkung der PV in solchen Fällen, in denen der DL grundlegende, strukturelle Maßnahmen in der Dienststelle zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten treffen will. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Entsendung der Mitglieder der Brandschutzgruppe zu bestimmten ärztlichen Untersuchungen diente der medizinischen Abklärung ihrer persönlichen Eignung zur Verrichtung bestimmter gesundheitlich belastender Tätigkeiten, schuf aber keine strukturellen Veränderungen innerhalb der Dienststelle, die im Interesse der Gesundheit der Gesamtheit der Bediensteten gelegen gewesen wäre. Ein Anwendungsfall des § 9 Abs 1 lit e PVG liegt somit nicht vor. Da aber die Abwesenheit von bis zu sechs Bediensteten täglich die Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete erforderte, hätte dem DA gemäß § 9 Abs 1 lit h PVG die Mitwirkung ermöglicht werden müssen. Insoweit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als berechtigt.Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, PVG ist dem Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 8, ArbVG nachgebildet, der Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorsieht (Schragel PVG Paragraph 9, Rz 31). Sie bezweckt nach ihrem Sinngehalt die Mitwirkung der PV in solchen Fällen, in denen der DL grundlegende, strukturelle Maßnahmen in der Dienststelle zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten treffen will. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Entsendung der Mitglieder der Brandschutzgruppe zu bestimmten ärztlichen Untersuchungen diente der medizinischen Abklärung ihrer persönlichen Eignung zur Verrichtung bestimmter gesundheitlich belastender Tätigkeiten, schuf aber keine strukturellen Veränderungen innerhalb der Dienststelle, die im Interesse der Gesundheit der Gesamtheit der Bediensteten gelegen gewesen wäre. Ein Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, PVG liegt somit nicht vor. Da aber die Abwesenheit von bis zu sechs Bediensteten täglich die Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete erforderte, hätte dem DA gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG die Mitwirkung ermöglicht werden müssen. Insoweit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2010