Norm
PVG §9 Abs2 litcSchlagworte
Einführung eines neuen Systems für Verwaltung der Urlaubs- und Abwesenheitsdaten, kein Einvernehmen der Personalvertretung erforderlichRechtssatz
Durch die bloße Umstellung der Verwaltung der Urlaubs- und Abwesenheitsdaten von handschriftlichen Aufzeichnungen auf eine Excel-Datei wird weder in die bestehenden Urlaubspläne eingegriffen, noch werden neue Urlaubspläne erstellt. Die Maßnahme soll vielmehr lediglich die Urlaubsplanung für die Bediensteten transparenter gestalten und den Dienstführenden und Wachkommandanten die Administration erleichtern. Darin liegt keine Vorgangsweise, bei der nach der § 9 Abs 2 lit c PVG die Mitwirkung des DA geboten ist. Aber auch der in lit f geregelte Tatbestand ist nicht erfüllt: Wenn das Gesetz von der „Einführung von Systemen“ spricht, meint es die grundsätzliche Entscheidung, ob ein von der Industrie entwickeltes und vom Handel angebotenes neues System für ein Ressort verwendet werden soll. Darüber, wo und in welchem Ausmaß das System dann tatsächlich genützt werden soll, bedarf es hingegen keines Einvernehmens mit der Personalvertretung mehr (Schragel PVG § 9 Rz 21).Durch die bloße Umstellung der Verwaltung der Urlaubs- und Abwesenheitsdaten von handschriftlichen Aufzeichnungen auf eine Excel-Datei wird weder in die bestehenden Urlaubspläne eingegriffen, noch werden neue Urlaubspläne erstellt. Die Maßnahme soll vielmehr lediglich die Urlaubsplanung für die Bediensteten transparenter gestalten und den Dienstführenden und Wachkommandanten die Administration erleichtern. Darin liegt keine Vorgangsweise, bei der nach der Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG die Mitwirkung des DA geboten ist. Aber auch der in Litera f, geregelte Tatbestand ist nicht erfüllt: Wenn das Gesetz von der „Einführung von Systemen“ spricht, meint es die grundsätzliche Entscheidung, ob ein von der Industrie entwickeltes und vom Handel angebotenes neues System für ein Ressort verwendet werden soll. Darüber, wo und in welchem Ausmaß das System dann tatsächlich genützt werden soll, bedarf es hingegen keines Einvernehmens mit der Personalvertretung mehr (Schragel PVG Paragraph 9, Rz 21).
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2010