Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Mitwirkung bei der Auswahl von Bediensteten für eine Aus- oder WeiterbildungRechtssatz
Das Wort „Auswahl“ in § 9 Abs 1 lit d PVG stellt klar, dass zunächst die Art der Aus- und Fortbildung, aber auch die Durchführung eines entsprechenden Lehrgangs feststehen muss, dieser also bereits ausgeschrieben ist, sodass nun zu bestimmen ist, welche Bediensteten konkret zum Lehrgang zuzulassen sind, wer also aus den Bewerbern auszuwählen ist. „Auswahl“ bedeutet demnach in der Regel, dass vom Dienststellenleiter (DL) Bewerbungen einzuholen und hiezu begründete Vorschläge durch Eignungsänderung, Reihung uä zu erstatten sind (Schragel, PVG § 9 Rz 30). Eine „Auswahl“ im Sinne dieser Bestimmung findet grundsätzlich nicht statt, wenn der Kreis der Teilnehmer von vornherein feststeht, weil die Aus- oder Fortbildung für eine bestimmte Gruppe von Bediensteten verpflichtend ist. § 9 Abs 1 lit d PVG ist aber in weiterem Sinn zu verstehen: So kann die Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten die Mitwirkung der PV auch bei der zeitlichen Einteilung dahin erfordern, dass die Übernahme der dienstlichen Verpflichtungen der Lehrgangsteilnehmer nicht zu unerträglichen Belastungen der übrigen Bediensteten führt. Dies wird vor allem dann zu besorgen sein, wenn die Lehrgangsteilnehmer voraussichtlich für längere Zeit und/oder in größerer Anzahl von ihrer Dienststelle abwesend sind. In diesen Fällen ist es angezeigt, der PV schon bei der Planung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Zuteilung der für die Teilnahme vorgesehenen Bediensteten zu den diversen Lehrgängen ein Mitwirkungsrecht einzuräumen (vgl Schragel aaO § 9 Rz 30).Das Wort „Auswahl“ in Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG stellt klar, dass zunächst die Art der Aus- und Fortbildung, aber auch die Durchführung eines entsprechenden Lehrgangs feststehen muss, dieser also bereits ausgeschrieben ist, sodass nun zu bestimmen ist, welche Bediensteten konkret zum Lehrgang zuzulassen sind, wer also aus den Bewerbern auszuwählen ist. „Auswahl“ bedeutet demnach in der Regel, dass vom Dienststellenleiter (DL) Bewerbungen einzuholen und hiezu begründete Vorschläge durch Eignungsänderung, Reihung uä zu erstatten sind (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 30). Eine „Auswahl“ im Sinne dieser Bestimmung findet grundsätzlich nicht statt, wenn der Kreis der Teilnehmer von vornherein feststeht, weil die Aus- oder Fortbildung für eine bestimmte Gruppe von Bediensteten verpflichtend ist. Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG ist aber in weiterem Sinn zu verstehen: So kann die Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten die Mitwirkung der PV auch bei der zeitlichen Einteilung dahin erfordern, dass die Übernahme der dienstlichen Verpflichtungen der Lehrgangsteilnehmer nicht zu unerträglichen Belastungen der übrigen Bediensteten führt. Dies wird vor allem dann zu besorgen sein, wenn die Lehrgangsteilnehmer voraussichtlich für längere Zeit und/oder in größerer Anzahl von ihrer Dienststelle abwesend sind. In diesen Fällen ist es angezeigt, der PV schon bei der Planung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Zuteilung der für die Teilnahme vorgesehenen Bediensteten zu den diversen Lehrgängen ein Mitwirkungsrecht einzuräumen vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 30).
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2010