Norm
PVG §9 Abs2 litcSchlagworte
Herstellung des Einvernehmens bei Ablehnung eines konkreten UrlaubsgesuchsRechtssatz
Durch die dem Kommandanten zuzurechnende Anordnung, den beiden Bediensteten an bestimmten Tagen keinen Urlaub zu gewähren, wurde zwar nicht direkt in die Urlaubseinteilung eingegriffen, weil Urlaubsgesuche für diese Tage nicht vorgelegen sind. Im Ergebnis wurde damit aber derselbe Effekt erzielt, wie mit der Ablehnung eines konkreten Urlaubsgesuchs, wurde durch die Anordnung doch schon von vornherein klargestellt, dass ein derartiges Ansuchen aus dienstlichen Gründen jedenfalls abschlägig entschieden werden würde. Mit dieser Anordnung wurde somit eine – wenngleich nur vorbeugend gedachte – aktuelle und konkrete Einflussnahme auf die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubs zweier Bediensteter bewirkt. Dies rechtfertigt die Anwendung der zitierten Bestimmung auch in diesem Fall.
Da das Einvernehmen mit dem DA nicht hergestellt wurde, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt berechtigt. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Einbeziehung des DA auch nach § 9 Abs 2 lit a PVG geboten gewesen wäre.Da das Einvernehmen mit dem DA nicht hergestellt wurde, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt berechtigt. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Einbeziehung des DA auch nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG geboten gewesen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2010