TE Pvak 2010/4/7 A3-PVAK/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2010
beobachten
merken

Norm

PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs2
PVG §9 Abs4
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß § 41 Abs 6 PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Kommandanten *** entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Kommandanten *** entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass der Kommandant *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass erGemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Kommandant *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er

im Zusammenhang mit den am 20.3.2008 und am 28.5.2008 stattgefundenen Fortbildungen der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe und der jeweils erforderlichen Anordnung von Überstunden das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses nicht beachtet hat;

im Zusammenhang mit den laut den Aktenvermerken vom 19.8.2008 und vom 3.10.2008 stattgefundenen Taser-Ausbildungen und der jeweils erforderlichen Anordnung von Überstunden das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses nicht beachtet hat;

bei der wegen der Folgeuntersuchung der Mitglieder der Brandschutzgruppe erforderlichen Anordnung von Überstunden das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses nicht beachtet hat;

den Dienststellenausschuss von der am 2.12.2008 stattgefundenen Arbeitsplatzbesichtigung im *** nicht in Kenntnis gesetzt hat;

dem Dienststellenausschuss eine Unfallsanzeige betreffend den Unfall des Kontrollinspektors S. am 22.3.2008 nicht schriftlich mitgeteilt hat;

über die Anordnung einer Urlaubssperre für zwei Bedienstete am 23. 10. 2008 das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss nicht hergestellt hat.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass die Anordnung der automationsunterstützten Verarbeitung von Urlaubs- und Abwesenheitsdaten für den Zeitraum 1.12.2008 bis 1.3.2009 ohne Einbeziehung des Dienststellenausschusses nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass die Anordnung der automationsunterstützten Verarbeitung von Urlaubs- und Abwesenheitsdaten für den Zeitraum 1.12.2008 bis 1.3.2009 ohne Einbeziehung des Dienststellenausschusses nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des Dienststellenausschusses (DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Kommandant in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des Dienststellenausschusses (DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Kommandant in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:

  1. 1.Ziffer eins
    Automationsunterstützte Verarbeitung von Urlaubs- und Abwesenheitsdaten:
    Am 22.11.2008 sei dem DA der Abteilungsauftrag 16/2008 übermittelt worden, mit dem die Vorgangsweise bei der Urlaubseinteilung sowie die automationsunterstützte Verarbeitung von Urlauben und Abwesenheiten der Bediensteten festgelegt worden sei. Der Abteilungsauftrag sei am 1.12.2008 in Kraft gesetzt worden, sodass die 14-Tage-Frist nicht gewährleistet gewesen sei. Da einige Bedienstete Bedenken gegen die automationsunterstützte Verarbeitung geäußert hätten, habe der DA in der Sitzung vom 25.11.2008 eine Besprechung zu diesem Thema beantragt; ein Besprechungstermin sei ihm aber nicht genannt worden. In diesem Verhalten des Kommandanten liege eine Verletzung der Bestimmungen des § 9 Abs 2 lit c und f sowie des § 10 Abs 4 PVG.Am 22.11.2008 sei dem DA der Abteilungsauftrag 16 aus 2008, übermittelt worden, mit dem die Vorgangsweise bei der Urlaubseinteilung sowie die automationsunterstützte Verarbeitung von Urlauben und Abwesenheiten der Bediensteten festgelegt worden sei. Der Abteilungsauftrag sei am 1.12.2008 in Kraft gesetzt worden, sodass die 14-Tage-Frist nicht gewährleistet gewesen sei. Da einige Bedienstete Bedenken gegen die automationsunterstützte Verarbeitung geäußert hätten, habe der DA in der Sitzung vom 25.11.2008 eine Besprechung zu diesem Thema beantragt; ein Besprechungstermin sei ihm aber nicht genannt worden. In diesem Verhalten des Kommandanten liege eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c und f sowie des Paragraph 10, Absatz 4, PVG.

  1. 2.Ziffer 2
    Fortbildung der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe:
    Mit Aktenvermerk vom 13.3.2008 sei die Fortbildung der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe verfügt worden, die am 20.3.2008 stattgefunden habe. Zahlreiche Bedienstete hätten an dieser Fortbildung teilgenommen, sodass auch Überstunden zu leisten gewesen seien. Der DA sei von dieser Fortbildung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Darin liege eine Verletzung der Bestimmungen des § 9 Abs 1 lit d und h PVG.Mit Aktenvermerk vom 13.3.2008 sei die Fortbildung der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe verfügt worden, die am 20.3.2008 stattgefunden habe. Zahlreiche Bedienstete hätten an dieser Fortbildung teilgenommen, sodass auch Überstunden zu leisten gewesen seien. Der DA sei von dieser Fortbildung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Darin liege eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d und h PVG.

  1. 3.Ziffer 3
    Weitere Fortbildung der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe:
    Mit Aktenvermerk vom 21.5.2008 habe der Kommandant eine weitere Fortbildung der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe verfügt, die am 28.5.2008 stattgefunden habe. Erneut hätten zahlreiche Bedienstete an der Fortbildung teilgenommen, sodass wieder Überstunden geleistet hätten werden müssen. Der DA sei auch von dieser Fortbildung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Einzelne Bedienstete seien sogar während ihrer Ersatzruhezeit zu der Fortbildung eingeteilt worden, obwohl die Dienstverrichtung während der Ersatzruhezeit bei Androhung disziplinärer Maßnahmen grundsätzlich verboten sei. Nach Ansicht des DA liege eine Verletzung der Bestimmungen des § 9 Abs 1 lit d und h PVG vor.Mit Aktenvermerk vom 21.5.2008 habe der Kommandant eine weitere Fortbildung der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe verfügt, die am 28.5.2008 stattgefunden habe. Erneut hätten zahlreiche Bedienstete an der Fortbildung teilgenommen, sodass wieder Überstunden geleistet hätten werden müssen. Der DA sei auch von dieser Fortbildung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Einzelne Bedienstete seien sogar während ihrer Ersatzruhezeit zu der Fortbildung eingeteilt worden, obwohl die Dienstverrichtung während der Ersatzruhezeit bei Androhung disziplinärer Maßnahmen grundsätzlich verboten sei. Nach Ansicht des DA liege eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d und h PVG vor.

  1. 4.Ziffer 4
    Taser-Ausbildung:
    Mit Aktenvermerk vom 19.8.2008 habe der Kommandant die zehntägige Taser-Ausbildung für bis zu zehn Bedienstete pro Tag angeordnet. Den DA habe er davon nicht in Kenntnis gesetzt. Wegen dieser Ausbildung hätten zahlreiche Bedienstete Überstunden leisten müssen. Auch diese Vorgangsweise bewirke eine Verletzung der Bestimmungen des § 9 Abs 1 lit d und h PVG.Mit Aktenvermerk vom 19.8.2008 habe der Kommandant die zehntägige Taser-Ausbildung für bis zu zehn Bedienstete pro Tag angeordnet. Den DA habe er davon nicht in Kenntnis gesetzt. Wegen dieser Ausbildung hätten zahlreiche Bedienstete Überstunden leisten müssen. Auch diese Vorgangsweise bewirke eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d und h PVG.

  1. 5.Ziffer 5
    Weitere Taser-Ausbildung:
    Mit Aktenvermerk vom 3.10.2008 habe der Kommandant für die Mitglieder der Brandschutzgruppe eine weitere Ausbildung für den Taser angeordnet, die an vier Tagen für bis zu sieben Bedienstete pro Tag stattgefunden habe. Der DA sei auch in diesem Fall nicht in Kenntnis gesetzt worden. Es hätten erneut zahlreiche Bedienstete Überstunden leisten müssen. Zusätzlich sei für die zu dieser Ausbildung eingeteilten Bediensteten eine Urlaubssperre verfügt worden, obwohl die Quote für einen Urlaub nicht erschöpft gewesen sei. Der Kommandant habe auf schriftliche und mündliche Anfrage des DA-Vorsitzenden den Standpunkt vertreten, dass es sich um keine Urlaubssperre handle und eine Befassung des DA nicht erforderlich sei. Der Kommandant habe die Bestimmungen des § 9 Abs 1 lit d und h sowie des § 9 Abs 2 lit c PVG verletzt.Mit Aktenvermerk vom 3.10.2008 habe der Kommandant für die Mitglieder der Brandschutzgruppe eine weitere Ausbildung für den Taser angeordnet, die an vier Tagen für bis zu sieben Bedienstete pro Tag stattgefunden habe. Der DA sei auch in diesem Fall nicht in Kenntnis gesetzt worden. Es hätten erneut zahlreiche Bedienstete Überstunden leisten müssen. Zusätzlich sei für die zu dieser Ausbildung eingeteilten Bediensteten eine Urlaubssperre verfügt worden, obwohl die Quote für einen Urlaub nicht erschöpft gewesen sei. Der Kommandant habe auf schriftliche und mündliche Anfrage des DA-Vorsitzenden den Standpunkt vertreten, dass es sich um keine Urlaubssperre handle und eine Befassung des DA nicht erforderlich sei. Der Kommandant habe die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d und h sowie des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG verletzt.

  1. 6.Ziffer 6
    Folgeuntersuchung der Mitglieder der Brandschutzgruppe:
    Mit Aktenvermerk vom 4.11.2008 habe der Kommandant für die Mitglieder der Brandschutzgruppe eine Folgeuntersuchung im AMZ M. angeordnet, zu der an fünf Tagen bis zu sechs Bedienstete pro Tag entsendet worden seien. Wegen dieser Entsendung hätten zahlreiche Bedienstete Überstunden verrichten müssen. Den DA habe der Kommandant auch hievon nicht in Kenntnis gesetzt. Dadurch habe er die Bestimmungen des § 9 Abs 1 lit e und h PVG verletzt.Mit Aktenvermerk vom 4.11.2008 habe der Kommandant für die Mitglieder der Brandschutzgruppe eine Folgeuntersuchung im AMZ M. angeordnet, zu der an fünf Tagen bis zu sechs Bedienstete pro Tag entsendet worden seien. Wegen dieser Entsendung hätten zahlreiche Bedienstete Überstunden verrichten müssen. Den DA habe der Kommandant auch hievon nicht in Kenntnis gesetzt. Dadurch habe er die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera e und h PVG verletzt.

  1. 7.Ziffer 7
    Begehung des Polizeianhaltezentrums Roßauer Lände:
    Am 4.122008 hätten Beamte des Bundesministeriums für Inneres (BMI), des Landespolizeikommandos (LPK) *** und der Bundespolizeidirektion (BPD) *** eine Begehung des *** durchgeführt, um Arbeitsplätze zu besichtigen und entscheiden zu können, ob diese aufgewertet werden könnten. Seitens des BMI sei zwar der ZA zur Teilnahme an der Begehung eingeladen worden, der Kommandant habe aber nicht auch den DA von der Begehung in Kenntnis gesetzt. Er habe dadurch § 9 Abs 4 lit c PVG verletzt.Am 4.122008 hätten Beamte des Bundesministeriums für Inneres (BMI), des Landespolizeikommandos (LPK) *** und der Bundespolizeidirektion (BPD) *** eine Begehung des *** durchgeführt, um Arbeitsplätze zu besichtigen und entscheiden zu können, ob diese aufgewertet werden könnten. Seitens des BMI sei zwar der ZA zur Teilnahme an der Begehung eingeladen worden, der Kommandant habe aber nicht auch den DA von der Begehung in Kenntnis gesetzt. Er habe dadurch Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG verletzt.

  1. 8.Ziffer 8
    Unfall des Kontrollinspektors (KI) S.:
    Am 22.3.2008 habe sich im Dienstraum des KI S. ein Unfall ereignet, nach welchem KI S. längere Zeit im Krankenstand gewesen sei. Der DA sei von diesem Unfall nicht in Kenntnis gesetzt worden, wodurch § 9 Abs 3 lit d PVG verletzt worden sei.Am 22.3.2008 habe sich im Dienstraum des KI S. ein Unfall ereignet, nach welchem KI S. längere Zeit im Krankenstand gewesen sei. Der DA sei von diesem Unfall nicht in Kenntnis gesetzt worden, wodurch Paragraph 9, Absatz 3, Litera d, PVG verletzt worden sei.

  1. 9.Ziffer 9
    Urlaubssperre für zwei Bedienstete:
    Das Kommando habe am 23.10.2008 über zwei Bedienstete eine Urlaubssperre mit der Begründung verhängt, dass beide Bedienstete von Montag bis Freitag nicht oder kaum im Tagdienst gewesen seien. Eine Nachschau in den Dienstunterlagen habe ergeben, dass sich die Bediensteten im Krankenstand befunden bzw Erholungsurlaub konsumiert hätten. Der DA sei von dieser Maßnahme nicht in Kenntnis gesetzt und es sei auch kein Einvernehmen hergestellt worden. Darin liege eine Verletzung der Bestimmungen des § 9 Abs 2 lit a und c PVG.Das Kommando habe am 23.10.2008 über zwei Bedienstete eine Urlaubssperre mit der Begründung verhängt, dass beide Bedienstete von Montag bis Freitag nicht oder kaum im Tagdienst gewesen seien. Eine Nachschau in den Dienstunterlagen habe ergeben, dass sich die Bediensteten im Krankenstand befunden bzw Erholungsurlaub konsumiert hätten. Der DA sei von dieser Maßnahme nicht in Kenntnis gesetzt und es sei auch kein Einvernehmen hergestellt worden. Darin liege eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und c PVG.

In seiner Stellungnahme brachte der Kommandant zu diesen Vorwürfen Folgendes vor:

Zu 1. Automationsunterstützte Verarbeitung von Urlaubs- und Abwesenheitszeiten:

Mit dem erwähnten Abteilungsauftrag sei die probeweise Umstellung der Administration der Standesliste von handschriftlich auf eine elektronische Excelliste geregelt worden. In dieser Excelliste seien nur die Namen der Mitarbeiter, aber keine weiteren personenbezogenen Daten angeführt. In der Urlaubseinteilung trete dadurch keine Änderung ein. Bei Übergabe des Antrages am 4.12.2008 habe der Kommandant den DA zur Nennung eines Gesprächstermins innerhalb der nächsten 14 Tage aufgefordert, der DA habe davon aber keinen Gebrauch gemacht. Zu dem letztlich vom Kommandanten selbst angesetzten Termin seien die Vertreter des DA nicht erschienen. Eine Verletzung des PVG liege nicht vor.

Zu 2. Fortbildung der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe:

Eine Verletzung des PVG liege nicht vor, weil es sich bei der Schulung um die verpflichtende Fortbildung eines definierten Personenkreises gehandelt habe. Die Mitwirkung des DA bei der Anordnung von Überstunden sei im Hinblick auf die mit dem DA getroffene Vereinbarung laut Abteilungsauftrag 18/05 ohnehin gegeben gewesen. Darin sei festgehalten worden, dass einerseits eine Überbeanspruchung einzelner Bediensteter durch Überstunden vermieden, andererseits aber auch die Chance, Überstundenvergütungen zu erhalten, möglichst gerecht gewahrt werden solle. Organisatorisch sei die Verständigung des DA durch Ablage der entsprechenden Mitteilung (hier: von der Schulung) in einem für diesen bestimmten Fach vorgesehen. Der DA habe auf ein Unterbleiben der Mitteilung nicht hingewiesen, sodass das Kommando der Meinung gewesen sei, die Mitteilung sei erfolgt. Seit Februar 2009 würden den Mitgliedern des DA alle Mitteilungen per E-Mail übersendet werden.

Zu 3. Weitere Fortbildung der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe:

Dazu brachte der Kommandant vor wie zu Faktum 2. Ergänzend fügte er hinzu, die Teilnahme einiger Mitarbeiter sei nur in der Ersatzruhezeit möglich gewesen und deshalb auch genehmigt worden. Die persönliche Zustimmung der betroffenen Beamten sei jeweils vorgelegen.

Zu 4. Taser-Ausbildung:

Auch dazu erstattete der Kommandant identisches Vorbringen wie zu Faktum 2. Die Taser-Fortbildung sei mittels Erlasses des BMI angeordnet worden und gelte als mit dem ZA verhandelt.

Zu 5. Weitere Taser-Ausbildung:

Dazu wiederholte der Kommandant abermals sein Vorbringen zu Faktum 2. Auch diese Fortbildung sei mittels Erlasses des BMI angeordnet worden. Es sei aber weder in die Urlaubseinteilung eingegriffen, noch sei diese abgeändert worden. Der Kommandant habe nur in Erinnerung gerufen, dass den für einen bestimmten Termin zu einer Schulung eingeteilten Bediensteten für diesen Tag aus dienstlichen Gründen kein Urlaub gewährt werden könne.

Zu 6. Folgeuntersuchung der Mitglieder der Brandschutzgruppe:

Zu diesem Vorwurf berief sich der Kommandant nur auf seine bereits zu Faktum 2 vorgebrachten Argumente.

Zu 7. Begehung des Polizeianhaltezentrums Roßauer Lände:

Die im Auftrag des BMI durchgeführte Begehung habe die Überprüfung der Bewertungen von E2a-Positionen bezweckt. Das BMI habe den ZA dazu eingeladen, weil die Kontrolle im Rahmen der mit dem ZA verhandelten Reform des LPK-*** erfolgt sei. Auch über den ZA entsandte Vertreter des Fachausschusses (FA) hätten daran teilgenommen; eine Verletzung des PVG liege unter diesen Umständen nicht vor.

Zu 8. Unfall des KI S.:

Die Ursache des Unfalls sei ein unterhalb des Schreibtisches befindlicher Riss im Bodenbelag gewesen, der mittlerweile beseitigt worden sei. Der DA sei in dieser Sache nie vorstellig geworden, eine Verletzung des PVG liege nicht vor.

Zu 9. Urlaubssperre für zwei Bedienstete:

Da die beiden Bediensteten in einer dienstlichen Angelegenheit benötigt worden seien, habe Obstlt A. verfügt, dass ihnen nach ihrem Erholungsurlaub für die jeweils folgende Diensttour kein weiterer Urlaub zu gewähren sei. Auch dies begründe keine Verletzung des PVG.

Die Kommission hat zu den einzelnen Beschwerdepunkten folgenden Sachverhalt festgestellt:

Zu 1. Automationsunterstützte Verarbeitung von Urlaubs- und Abwesenheitsdaten:

Am 20.11.2008 erging der Abteilungsauftrag 16/08 des Kommandanten, der neben der Regelung weiterer „Urlaubsangelegenheiten“ die Anordnung einer probeweisen Einführung der Datei „Urlaubsplan“ enthielt. Der angeführte Probezeitraum erstreckte sich vom 1.12.2008 bis zum 1.3.2009. Mit dieser Maßnahme sollten die bisher handschriftlich geführten Aufzeichnungen über die Urlaube und Abwesenheiten der Bediensteten durch eine Excel-Datei ersetzt werden, die allen Mitarbeitern zur Einsichtnahme und den Dienstführenden und Wachkommandanten zum Zweck der Urlaubsplanung zur Verfügung steht.

Am 22.11.2008 wurde der Abteilungsauftrag dem DA übergeben. Dieser beschloss in seiner Sitzung vom 25.11.2008, den Kommandanten zur Klärung „einiger Punkte“ um einen Besprechungstermin zu ersuchen. Der diesbezügliche Antrag wurde am 4.12.2008 einem Vertreter des Kommandanten überreicht. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen das Gespräch nicht zustande kam. Als der Kommandant die Mitglieder des DA mit E-Mail vom 23.1.2009 zu einer Besprechung am 10.2.2009 einlud, hatte der DA bereits den Beschluss auf Einbringung der gegenständlichen Beschwerde gefasst.

Zu 2. bis 5. Fortbildung der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe; Taser-Ausbildung:

Die Schulungen für die Atemschutzträger der Brandschutzgruppe fanden an zwei Terminen für je etwa 20 Teilnehmer statt. Die Taser-Ausbildung betraf etwa 100 Bedienstete, die an ca 10 Terminen die vorgesehene Schulung absolvierten. Soweit Bedienstete während der Ersatzruhezeit herangezogen wurden, lag eine Genehmigung des Dienstgebers vor. Da mehrere der zur ersten Taser-Ausbildung eingeteilten Bediensteten zu diesem Zeitpunkt Urlaub genommen hatten, erging beim zweiten Termin der Hinweis des Kommandanten, dass dies in Hinkunft nicht möglich sei. Dies entspricht einem mit dem FA vereinbarten Befehl des LPK-***.

Der DA wurde durch den Kommandanten in die im Zusammenhang mit den erwähnten Fortbildungsveranstaltungen stehenden dienstlichen Erfordernisse – insbesondere in die wegen der Abwesenheiten notwendige Anordnung von Überstunden – nicht eingebunden.

Der Abteilungsauftrag 18/05 vom 29.6.2005, mit dem die bis dahin existierenden Anweisungen betreffend die „Mehrdienstleistungen für den Bereich ***“ zusammengefasst (und in der Folge neu verlautbart) wurden, enthält in seinem abschließenden Punkt 8. eine „Verfügung“ die auszugsweise lautet wie folgt:

„Der jeweilige Kommandierbefugte hat bei Diensteinteilungen vorstehende Ausführungen zu beachten, deren Einhaltung zu gewährleisten und für eine weitgehende ausgeglichene Belastung zu sorgen. Alle Vorgesetzten werden auf die bestehende und individuell wahrzunehmende Sorgfaltspflicht bei der Kommandierung von Überstunden im Hinblick auf allfällige Überbelastungen hingewiesen. […..] Eine bewusste Konzentrierung von Überstunden auf einen kurzen Zeitraum ist zu vermeiden. “

Zu 6. Folgeuntersuchung der Mitglieder der Brandschutzgruppe:

Die Untersuchung diente der Klärung, inwieweit bei den einzelnen Bediensteten die Eignung für das Tragen der schweren Atemschutzgeräte noch gegeben ist. Dazu wurden täglich bis zu sechs Bedienstete abkommandiert. Auch deren Abwesenheit erforderte die Einteilung von Überstunden, in welche der DA nicht involviert wurde.

Zu 7. Begehung des ***:

Am 2.12.2008 fand im *** eine von BMI und ZA vereinbarte Arbeitsplatzbesichtigung (Dienstführung, Wachkommandanten, Aufnahmeleiter) durch Vertreter des Bundeskanzleramts statt, nachdem der FA den Antrag auf Aufwertung von Dienstposten gestellt hatte. Zu dieser Begehung wurden Vertreter des ZA, nicht aber auch solche des DA eingeladen. Der Kommandant war der Meinung, er wäre dazu gar nicht berechtigt, weil die der Begehung vorangehenden Verhandlungen von BMI und ZA geführt worden sind.

Zu 8. Unfall des KI S.:

Zu dem Unfall kam es, weil der Bedienstete mit seinem Drehsessel bei einer Naht des PVC-Bodenbelags hängengeblieben ist. Dem DA wurde keine schriftliche Unfallsanzeige mitgeteilt.

Zu 9. Urlaubssperre über zwei Bedienstete:

Mit Aktenvermerk vom 23.10.2008 wurde festgehalten, dass den beiden Bediensteten, die sich damals jeweils auf Urlaub befanden, von den Dienstführenden für die nächste (also die für den ersten Arbeitstag nach dem Unfall vorgesehene) Tagdiensttour kein Urlaub zu gewähren sei. Als Begründung wurde angegeben, dass die beiden Bediensteten an Werktagen keinen oder fast keinen Dienst verrichten würden. Hintergrund dieser Maßnahme war, dass das Erscheinen der beiden Bediensteten zu einem vom Kommandanten als dringlich erachteten Termin sichergestellt und einer allfälligen Verlängerung des Urlaubs „von zu Hause aus“ vorgebeugt werden sollte.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Urkunden sowie die bis auf wenige Ausnahmen übereinstimmenden Angaben des DA-Vorsitzenden und des Kommandanten in den mündlichen Verhandlungen vom 1.7.2009 und vom 21.9.2009, deren (insofern allerdings beträchtlichen) Auffassungsunterschiede vorwiegend in der Auslegung und der Anwendung des PVG gelegen sind. Die zu Faktum 1 getroffene Negativfeststellung resultiert aus den insoweit widersprüchlichen Darstellungen, von denen keine mehr Überzeugungskraft als die andere besaß. Sie ist allerdings, wie den Rechtsausführungen noch zu entnehmen sein wird, für die Beurteilung dieses Faktums ohnedies unerheblich. Zu Faktum 5 war auf Sachverhaltsebene strittig, ob die verfügte „Urlaubssperre“ auf einem mit dem FA vereinbarten „LPK-Befehl“ beruhte. Hier folgte die Kommission der Darstellung des Kommandanten, die durch den Vorsitzenden des ZA bestätigt wurde. Dieser versicherte glaubhaft, bei den diesbezüglichen Gesprächen – im Gegensatz zum DA-Vorsitzenden – selbst dabei gewesen zu sein. Zu Faktum 8 vermochte der Kommandant nicht nachzuweisen, dass dem DA - der dies bestritt - eine Unfallsanzeige übermittelt worden war. Zu Faktum 9 bleibt festzuhalten, dass die Meinung des DA-Vorsitzenden, der Anlass für die „Urlaubssperre“ sei nicht wichtig gewesen, es handle sich vielmehr um einen Bosheitsakt, auf einer rein subjektiven Wertung beruht, die in die Feststellungen keinen Eingang finden konnte. Im Übrigen ist, wie noch zu zeigen sein wird, der Grund der Anordnung für die Beurteilung dieses Faktums bedeutungslos.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat auf dieser Grundlage erwogen:

Zu 1. Automationsunterstützte Verarbeitung von Urlaubs- und Abwesenheitsdaten:

§ 9 Abs 2 PVG fordert die Herstellung des Einvernehmens mit dem DA ua bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung (lit c) sowie bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen (lit f). Der in lit c geregelte Tatbestand betrifft die Einteilung (im Sinne der kalendermäßigen Festlegung) des Erholungsurlaubs und deren Abänderung, die bei Beamten den Leitern der Dienststellen obliegt (§ 3 Abs 1 Z 1 DVV). Sie ist gemäß § 68 Abs 1 Satz 1 BDG unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist (Schragel; PVG § 9 Rz 18). Durch die bloße Umstellung der Verwaltung der Urlaubs- und Abwesenheitsdaten von handschriftlichen Aufzeichnungen auf eine Excel-Datei wird weder in die bestehenden Urlaubspläne eingegriffen, noch werden neue Urlaubspläne erstellt. Die Maßnahme soll vielmehr lediglich die Urlaubsplanung für die Bediensteten transparenter gestalten und den Dienstführenden und Wachkommandanten die Administration erleichtern. Darin liegt keine Vorgangsweise, bei der nach der zitierten Gesetzesstelle die Mitwirkung des DA geboten ist. Aber auch der in lit f geregelte Tatbestand ist nicht erfüllt: Wenn das Gesetz von der „Einführung von Systemen“ spricht, meint es die grundsätzliche Entscheidung, ob ein von der Industrie entwickeltes und vom Handel angebotenes neues System für ein Ressort verwendet werden soll. Darüber, wo und in welchem Ausmaß das System dann tatsächlich genützt werden soll, bedarf es hingegen keines Einvernehmens mit der Personalvertretung (PV) mehr (Schragel aaO § 9 Rz 21). Dass in Personalangelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens auch schon bisher Excel-Dateien verwendet wurden, wird vom DA zu Recht nicht in Frage gestellt. Die erstmalige Ausnützung dieses bereits erprobten Systems für die Verarbeitung und Verwaltung von Urlaubs- und Abwesenheitsdaten bedurfte demnach nicht mehr der Mitwirkung des DA. Stand dem DA kein Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 PVG zu, so konnte auch die zweiwöchige Frist des § 10 Abs 2 PVG nicht verletzt worden sein. Auch ein Verstoß gegen § 10 Abs 4 PVG liegt nicht vor, setzt doch auch diese Bestimmung ein Mitwirkungsrecht der PV voraus (Schragel aaO § 10 Rz 23). Davon abgesehen hätte das nur mit dem Bedürfnis nach Klärung „einiger Punkte“ begründete Beratungsverlangen des DA nicht dem Erfordernis entsprochen, dass diesem Verlangen ein konkret formuliertes Anliegen zugrunde liegen muss (vgl Schragel aaO § 10 Rz 24). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als nicht berechtigt.Paragraph 9, Absatz 2, PVG fordert die Herstellung des Einvernehmens mit dem DA ua bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung (Litera c,) sowie bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen (Litera f,). Der in Litera c, geregelte Tatbestand betrifft die Einteilung (im Sinne der kalendermäßigen Festlegung) des Erholungsurlaubs und deren Abänderung, die bei Beamten den Leitern der Dienststellen obliegt (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, DVV). Sie ist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 BDG unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist (Schragel; PVG Paragraph 9, Rz 18). Durch die bloße Umstellung der Verwaltung der Urlaubs- und Abwesenheitsdaten von handschriftlichen Aufzeichnungen auf eine Excel-Datei wird weder in die bestehenden Urlaubspläne eingegriffen, noch werden neue Urlaubspläne erstellt. Die Maßnahme soll vielmehr lediglich die Urlaubsplanung für die Bediensteten transparenter gestalten und den Dienstführenden und Wachkommandanten die Administration erleichtern. Darin liegt keine Vorgangsweise, bei der nach der zitierten Gesetzesstelle die Mitwirkung des DA geboten ist. Aber auch der in Litera f, geregelte Tatbestand ist nicht erfüllt: Wenn das Gesetz von der „Einführung von Systemen“ spricht, meint es die grundsätzliche Entscheidung, ob ein von der Industrie entwickeltes und vom Handel angebotenes neues System für ein Ressort verwendet werden soll. Darüber, wo und in welchem Ausmaß das System dann tatsächlich genützt werden soll, bedarf es hingegen keines Einvernehmens mit der Personalvertretung (PV) mehr (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 21). Dass in Personalangelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens auch schon bisher Excel-Dateien verwendet wurden, wird vom DA zu Recht nicht in Frage gestellt. Die erstmalige Ausnützung dieses bereits erprobten Systems für die Verarbeitung und Verwaltung von Urlaubs- und Abwesenheitsdaten bedurfte demnach nicht mehr der Mitwirkung des DA. Stand dem DA kein Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, PVG zu, so konnte auch die zweiwöchige Frist des Paragraph 10, Absatz 2, PVG nicht verletzt worden sein. Auch ein Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 4, PVG liegt nicht vor, setzt doch auch diese Bestimmung ein Mitwirkungsrecht der PV voraus (Schragel aaO Paragraph 10, Rz 23). Davon abgesehen hätte das nur mit dem Bedürfnis nach Klärung „einiger Punkte“ begründete Beratungsverlangen des DA nicht dem Erfordernis entsprochen, dass diesem Verlangen ein konkret formuliertes Anliegen zugrunde liegen muss vergleiche Schragel aaO Paragraph 10, Rz 24). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als nicht berechtigt.

Zu 2. und 3. Fortbildung der Atemschutzträger der Brandschutzgruppe:

§ 9 Abs 1 lit d PVG sieht die Mitwirkung des DA bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung vor. Das Wort „Auswahl“ stellt klar, dass, um die Bestimmung anwenden zu können, zunächst die Art der Aus- und Fortbildung, aber auch die Durchführung eines entsprechenden Lehrgangs feststehen muss, dieser also bereits ausgeschrieben ist, sodass nun zu bestimmen ist, welche Bediensteten konkret zum Lehrgang zuzulassen sind, wer also aus den Bewerbern auszuwählen ist. „Auswahl“ bedeutet demnach in der Regel, dass vom Dienststellenleiter (DL) Bewerbungen einzuholen und hiezu begründete Vorschläge durch Eignungsänderung, Reihung uä zu erstatten sind (Schragel aaO § 9 Rz 30). Dem Kommandanten ist darin beizupflichten, dass eine „Auswahl“ im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich nicht stattfindet, wenn der Kreis der Teilnehmer von vornherein feststeht, weil die Aus- oder Fortbildung für eine bestimmte Gruppe von Bediensteten verpflichtend ist.Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG sieht die Mitwirkung des DA bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung vor. Das Wort „Auswahl“ stellt klar, dass, um die Bestimmung anwenden zu können, zunächst die Art der Aus- und Fortbildung, aber auch die Durchführung eines entsprechenden Lehrgangs feststehen muss, dieser also bereits ausgeschrieben ist, sodass nun zu bestimmen ist, welche Bediensteten konkret zum Lehrgang zuzulassen sind, wer also aus den Bewerbern auszuwählen ist. „Auswahl“ bedeutet demnach in der Regel, dass vom Dienststellenleiter (DL) Bewerbungen einzuholen und hiezu begründete Vorschläge durch Eignungsänderung, Reihung uä zu erstatten sind (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 30). Dem Kommandanten ist darin beizupflichten, dass eine „Auswahl“ im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich nicht stattfindet, wenn der Kreis der Teilnehmer von vornherein feststeht, weil die Aus- oder Fortbildung für eine bestimmte Gruppe von Bediensteten verpflichtend ist.

§ 9 Abs 1 lit d PVG ist aber in weiterem Sinn zu verstehen: So kann die Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten die Mitwirkung der PV auch bei der zeitlichen Einteilung dahin erfordern, dass die Übernahme der dienstlichen Verpflichtungen der Lehrgangsteilnehmer nicht zu unerträglichen Belastungen der übrigen Bediensteten führt. Dies wird vor allem dann zu besorgen sein, wenn die Lehrgangsteilnehmer voraussichtlich für längere Zeit und/oder in größerer Anzahl von ihrer Dienststelle abwesend sind. In diesen Fällen ist es angezeigt, der PV schon bei der Planung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Zuteilung der für die Teilnahme vorgesehenen Bediensteten zu den diversen Lehrgängen ein Mitwirkungsrecht einzuräumen (vgl Schragel aaO § 9 Rz 30). Die vom DA zu Punkt 3. aufgeworfene Frage, ob einzelne Bedienstete während der Ersatzruhezeit zu den Fortbildungen eingeteilt werden durften, stellt in diesem Zusammenhang kein Sonderproblem dar und kann daher auf sich beruhen.Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG ist aber in weiterem Sinn zu verstehen: So kann die Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten die Mitwirkung der PV auch bei der zeitlichen Einteilung dahin erfordern, dass die Übernahme der dienstlichen Verpflichtungen der Lehrgangsteilnehmer nicht zu unerträglichen Belastungen der übrigen Bediensteten führt. Dies wird vor allem dann zu besorgen sein, wenn die Lehrgangsteilnehmer voraussichtlich für längere Zeit und/oder in größerer Anzahl von ihrer Dienststelle abwesend sind. In diesen Fällen ist es angezeigt, der PV schon bei der Planung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Zuteilung der für die Teilnahme vorgesehenen Bediensteten zu den diversen Lehrgängen ein Mitwirkungsrecht einzuräumen vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 30). Die vom DA zu Punkt 3. aufgeworfene Frage, ob einzelne Bedienstete während der Ersatzruhezeit zu den Fortbildungen eingeteilt werden durften, stellt in diesem Zusammenhang kein Sonderproblem dar und kann daher auf sich beruhen.

Aber auch unter dem Aspekt des § 9 Abs 1 lit h PVG wäre die Einbindung des DA jedenfalls geboten gewesen. Nach dieser Bestimmung obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Anordnung von Überstunden ua dann, wenn die Anordnung für mehrere Bedienstete erfolgt. Dies war während der in Rede stehenden Fortbildungsveranstaltungen unzweifelhaft der Fall. Bereits in der Entscheidung zu A 13-PVAK/07 hatte die Kommission dem Einwand des Kommandanten, die Abhaltung und die Rahmenbedingungen der (damals: PAD/IPOS) Schulungen seien – ebenso wie die Notwendigkeit der Anordnung von Überstunden - zentral vorgegeben worden, entgegengehalten, dass dadurch das Mitwirkungsrecht des DA bei der konkreten Anordnung der Überstunden im Einzelfall nicht in Frage gestellt sei. Schließlich gehe es beim Mitwirkungsrecht des DA um die Ausgestaltung der Anordnung im konkreten Fall. Diese Ausführungen, an denen die Kommission festhält, verdeutlichen, dass der nur ganz allgemein formulierte Grundsätze für die „Kommandierung von Überstunden“ enthaltende Abteilungsauftrag 18/05, mag er auch mit der PV seinerzeit verhandelt worden sein, die Mitwirkung des DA im konkreten Einzelfall unter keinen Umständen zu ersetzen vermag.Aber auch unter dem Aspekt des Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG wäre die Einbindung des DA jedenfalls geboten gewesen. Nach dieser Bestimmung obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Anordnung von Überstunden ua dann, wenn die Anordnung für mehrere Bedienstete erfolgt. Dies war während der in Rede stehenden Fortbildungsveranstaltungen unzweifelhaft der Fall. Bereits in der Entscheidung zu A 13-PVAK/07 hatte die Kommission dem Einwand des Kommandanten, die Abhaltung und die Rahmenbedingungen der (damals: PAD/IPOS) Schulungen seien – ebenso wie die Notwendigkeit der Anordnung von Überstunden - zentral vorgegeben worden, entgegengehalten, dass dadurch das Mitwirkungsrecht des DA bei der konkreten Anordnung der Überstunden im Einzelfall nicht in Frage gestellt sei. Schließlich gehe es beim Mitwirkungsrecht des DA um die Ausgestaltung der Anordnung im konkreten Fall. Diese Ausführungen, an denen die Kommission festhält, verdeutlichen, dass der nur ganz allgemein formulierte Grundsätze für die „Kommandierung von Überstunden“ enthaltende Abteilungsauftrag 18/05, mag er auch mit der PV seinerzeit verhandelt worden sein, die Mitwirkung des DA im konkreten Einzelfall unter keinen Umständen zu ersetzen vermag.

Der Tatsache, dass die Mitwirkung des DA bei der Anordnung von Überstunden nicht immer einfach zu gewährleisten ist, hat der Gesetzgeber ohnehin dadurch Rechnung getragen, dass die Mitwirkung auf einige wenige Fälle – von denen hier allerdings einer vorliegt – eingeschränkt ist (Schragel aaO § 9 Rz 37). Somit bleibt abschließend festzuhalten, dass sich die Beschwerde in diesen beiden Punkten als berechtigt erweist.Der Tatsache, dass die Mitwirkung des DA bei der Anordnung von Überstunden nicht immer einfach zu gewährleisten ist, hat der Gesetzgeber ohnehin dadurch Rechnung getragen, dass die Mitwirkung auf einige wenige Fälle – von denen hier allerdings einer vorliegt – eingeschränkt ist (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 37). Somit bleibt abschließend festzuhalten, dass sich die Beschwerde in diesen beiden Punkten als berechtigt erweist.

Zu 4. und 5. Taser-Ausbildung:

Auch bei diesen Beschwerdepunkten treffen die zu 2. und 3. angestellten Überlegungen uneingeschränkt zu, weshalb darauf verwiesen werden kann. Dem DA ist allerdings darin zu widersprechen, dass der Hinweis des Kommandanten, für die zu einer Fortbildung eingeteilten Bediensteten sei während der Fortbildungszeit kein Urlaub möglich, als Anordnung einer „Urlaubssperre“ zu verstehen ist (Faktum 5). Nach den Feststellungen wurde damit lediglich ein mit dem FA vereinbarter (früherer) LPK-Befehl an die betroffenen Bediensteten herangetragen, nicht aber ein (neuer) dienstbehördlicher Willensakt gesetzt. Dessen ungeachtet sind aber jedenfalls die Tatbestände des § 9 Abs 1 lit d und h erfüllt, sodass die Beschwerde auch in diesen Punkten berechtigt ist.Auch bei diesen Beschwerdepunkten treffen die zu 2. und 3. angestellten Überlegungen uneingeschränkt zu, weshalb darauf verwiesen werden kann. Dem DA ist allerdings darin zu widersprechen, dass der Hinweis des Kommandanten, für die zu einer Fortbildung eingeteilten Bediensteten sei während der Fortbildungszeit kein Urlaub möglich, als Anordnung einer „Urlaubssperre“ zu verstehen ist (Faktum 5). Nach den Feststellungen wurde damit lediglich ein mit dem FA vereinbarter (früherer) LPK-Befehl an die betroffenen Bediensteten herangetragen, nicht aber ein (neuer) dienstbehördlicher Willensakt gesetzt. Dessen ungeachtet sind aber jedenfalls die Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d und h erfüllt, sodass die Beschwerde auch in diesen Punkten berechtigt ist.

Zu 6. Folgeuntersuchung der Mitglieder der Brandschutzgruppe:

Der DA erblickt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 9 Abs 1 lit e PVG, wonach ihm die Mitwirkung bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind, einzuräumen ist. Diese Bestimmung ist dem § 97 Abs 1 Z 8 ArbVG nachgebildet, der Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorsieht (Schragel aaO § 9 Rz 31). Sie bezweckt nach ihrem Sinngehalt die Mitwirkung der PV in solchen Fällen, in denen der DL grundlegende, strukturelle Maßnahmen in der Dienststelle zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten treffen will. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Entsendung der Mitglieder der Brandschutzgruppe zu bestimmten ärztlichen Untersuchungen diente der medizinischen Abklärung ihrer persönlichen Eignung zur Verrichtung bestimmter gesundheitlich belastender Tätigkeiten, schuf aber keine strukturellen Veränderungen innerhalb der Dienststelle, die im Interesse der Gesundheit der Gesamtheit der Bediensteten gelegen gewesen wäre. Ein Anwendungsfall des § 9 Abs 1 lit e PVG liegt somit nicht vor. Da aber die Abwesenheit von bis zu sechs Bediensteten täglich die Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete erforderte, hätte dem DA – wie dies schon zu den Punkten 2. bis 5. bejaht wurde – gemäß § 9 Abs 1 lit h PVG die Mitwirkung ermöglicht werden müssen. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher auch in diesem Punkt als berechtigt.Der DA erblickt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, PVG, wonach ihm die Mitwirkung bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind, einzuräumen ist. Diese Bestimmung ist dem Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 8, ArbVG nachgebildet, der Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorsieht (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 31). Sie bezweckt nach ihrem Sinngehalt die Mitwirkung der PV in solchen Fällen, in denen der DL grundlegende, strukturelle Maßnahmen in der Dienststelle zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten treffen will. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Entsendung der Mitglieder der Brandschutzgruppe zu bestimmten ärztlichen Untersuchungen diente der medizinischen Abklärung ihrer persönlichen Eignung zur Verrichtung bestimmter gesundheitlich belastender Tätigkeiten, schuf aber keine strukturellen Veränderungen innerhalb der Dienststelle, die im Interesse der Gesundheit der Gesamtheit der Bediensteten gelegen gewesen wäre. Ein Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, PVG liegt somit nicht vor. Da aber die Abwesenheit von bis zu sechs Bediensteten täglich die Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete erforderte, hätte dem DA – wie dies schon zu den Punkten 2. bis 5. bejaht wurde – gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, PVG die Mitwirkung ermöglicht werden müssen. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher auch in diesem Punkt als berechtigt.

Zu 7. Begehung des ***:

Gemäß § 9 Abs 4 lit c PVG obliegt es dem DA, an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, sofern diese nicht der Kontrolle des Dienstbetriebs dient; die DAe sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die am 2.12.2008 stattgefundene Arbeitsplatzbesichtigung hatte den Zweck, zu ermitteln, ob im Zuge der LPK-Reform eine Aufwertung bestimmter Dienstposten möglich ist. Dies stellte jedoch schon nach der Zielrichtung dieser Maßnahme keine „Kontrolle“, also eine Überprüfung und Beurteilung des laufenden Dienstbetriebs auf Funktionalität und Effektivität im Sinne der zitierten Gesetzesstelle, dar. Der DA hätte demnach so rechtzeitig von der bevorstehenden Besichtigung in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass ihm die Teilnahme daran möglich gewesen wäre. Dem Einwand des Kommandanten, die Begehung sei Folge der von BMI und ZA geführten Verhandlungen gewesen, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Adressat des § 9 Abs 4 lit c PVG ist der jeweilige Dienststellenleiter und nicht die kontrollierende Behörde oder ein an einer übergeordneten Dienststelle eingerichtetes Personalvertretungsorgan. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit berechtigt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG obliegt es dem DA, an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, sofern diese nicht der Kontrolle des Dienstbetriebs dient; die DAe sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die am 2.12.2008 stattgefundene Arbeitsplatzbesichtigung hatte den Zweck, zu ermitteln, ob im Zuge der LPK-Reform eine Aufwertung bestimmter Dienstposten möglich ist. Dies stellte jedoch schon nach der Zielrichtung dieser Maßnahme keine „Kontrolle“, also eine Überprüfung und Beurteilung des laufenden Dienstbetriebs auf Funktionalität und Effektivität im Sinne der zitierten Gesetzesstelle, dar. Der DA hätte demnach so rechtzeitig von der bevorstehenden Besichtigung in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass ihm die Teilnahme daran möglich gewesen wäre. Dem Einwand des Kommandanten, die Begehung sei Folge der von BMI und ZA geführten Verhandlungen gewesen, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Adressat des Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG ist der jeweilige Dienststellenleiter und nicht die kontrollierende Behörde oder ein an einer übergeordneten Dienststelle eingerichtetes Personalvertretungsorgan. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit berechtigt.

Zu 8. Unfall des KI S.:

§ 9 Abs 3 lit d PVG sieht vor, dass der DA von einer Unfallsanzeige schriftlich zu verständigen ist. Dies ist nach dem Unfall des KI S. nicht geschehen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt berechtigt.Paragraph 9, Absatz 3, Litera d, PVG sieht vor, dass der DA von einer Unfallsanzeige schriftlich zu verständigen ist. Dies ist nach dem Unfall des KI S. nicht geschehen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt berechtigt.

Zu 9. Urlaubssperre über zwei Bedienstete:

Zu diesem Beschwerdepunkt kann zunächst auf die in Punkt 1. darlegten Erwägungen zum Tatbestand des § 9 Abs 2 lit c PVG verwiesen werden. Durch die dem Kommandanten zuzurechnende Anordnung, den beiden Bediensteten an bestimmten Tagen keinen Urlaub zu gewähren, wurde zwar nicht direkt in die Urlaubseinteilung eingegriffen, weil Urlaubsgesuche für diese Tage nicht vorgelegen sind. Im Ergebnis wurde damit aber derselbe Effekt erzielt, wie mit der Ablehnung eines konkreten Urlaubsgesuchs, wurde durch die Anordnung doch schon von vornherein klargestellt, dass ein derartiges Ansuchen aus dienstlichen Gründen jedenfalls abschlägig entschieden werden würde. Anders als bei Faktum 5 wurde mit dieser Anordnung somit eine – wenngleich nur vorbeugend gedachte – aktuelle und konkrete Einflussnahme auf die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubs zweier Bediensteter bewirkt. Dies rechtfertigt die Anwendung der zitierten Bestimmung auch in diesem Fall. Da das Einvernehmen mit dem DA nicht hergestellt wurde, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt berechtigt. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Einbeziehung des DA auch nach § 9 Abs 2 lit a PVG geboten gewesen wäre.Zu diesem Beschwerdepunkt kann zunächst auf die in Punkt 1. darlegten Erwägungen zum Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG verwiesen werden. Durch die dem Kommandanten zuzurechnende Anordnung, den beiden Bediensteten an bestimmten Tagen keinen Urlaub zu gewähren, wurde zwar nicht direkt in die Urlaubseinteilung eingegriffen, weil Urlaubsgesuche für diese Tage nicht vorgelegen sind. Im Ergebnis wurde damit aber derselbe Effekt erzielt, wie mit der Ablehnung eines konkreten Urlaubsgesuchs, wurde durch die Anordnung doch schon von vornherein klargestellt, dass ein derartiges Ansuchen aus dienstlichen Gründen jedenfalls abschlägig entschieden werden würde. Anders als bei Faktum 5 wurde mit dieser Anordnung somit eine – wenngleich nur vorbeugend gedachte – aktuelle und konkrete Einflussnahme auf die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubs zweier Bediensteter bewirkt. Dies rechtfertigt die Anwendung der zitierten Bestimmung auch in diesem Fall. Da das Einvernehmen mit dem DA nicht hergestellt wurde, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt berechtigt. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Einbeziehung des DA auch nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG geboten gewesen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten