Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Mitwirkung bei der Gewährung von Geldaushilfen, bloß formlose GesprächeRechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 lit f PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Gewährung von Aushilfen. Dies hat die Verpflichtung des DA zur Folge, die vom Dienstgeber an ihn herangetragenen Maßnahmen zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung seine weiteren Schritte zu setzen. Der DA muss sich daher in einer Sitzung ordnungsgemäß mit den an ihn herangetragenen Vorschlägen auseinandersetzen und im erforderlichen Umfang darüber Beschluss fassen. Formlose Gespräche einzelner DA-Mitglieder mit dem Dienstgeber stellen keine wirksame Ausübung des Mitwirkungsrechts dar. Dass der DA über die vorgeschlagene Verteilung der Aushilfen keine Sitzung durchgeführt hat – wodurch im Übrigen auch die Einbeziehung der Behindertenvertrauensperson unterblieben ist – verstößt daher gegen das PVG, sodass in diesem Punkt die Beschwerde berechtigt ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Gewährung von Aushilfen. Dies hat die Verpflichtung des DA zur Folge, die vom Dienstgeber an ihn herangetragenen Maßnahmen zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung seine weiteren Schritte zu setzen. Der DA muss sich daher in einer Sitzung ordnungsgemäß mit den an ihn herangetragenen Vorschlägen auseinandersetzen und im erforderlichen Umfang darüber Beschluss fassen. Formlose Gespräche einzelner DA-Mitglieder mit dem Dienstgeber stellen keine wirksame Ausübung des Mitwirkungsrechts dar. Dass der DA über die vorgeschlagene Verteilung der Aushilfen keine Sitzung durchgeführt hat – wodurch im Übrigen auch die Einbeziehung der Behindertenvertrauensperson unterblieben ist – verstößt daher gegen das PVG, sodass in diesem Punkt die Beschwerde berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010