Norm
PVG §23Schlagworte
Wahl der Personalvertretungsorgane, erfolgreiche AnfechtungRechtssatz
Nach herrschender Auffassung hat die Anfechtung der Wahl keine aufschiebende Wirkung und selbst im Fall eines Erfolgs der Anfechtung hat der hievon betroffene Ausschuss – im Sinne einer analogen Anwendung des § 23 Abs 3 PVG – bis zum Zusammentritt des neugewählten Ausschusses weiter tätig zu sein (Schragel, PVG § 23 Rz 15, § 20 Rz 40).Nach herrschender Auffassung hat die Anfechtung der Wahl keine aufschiebende Wirkung und selbst im Fall eines Erfolgs der Anfechtung hat der hievon betroffene Ausschuss – im Sinne einer analogen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, PVG – bis zum Zusammentritt des neugewählten Ausschusses weiter tätig zu sein (Schragel, PVG Paragraph 23, Rz 15, Paragraph 20, Rz 40).
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010