RS Pvak 2010/4/28 A22-PVAK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2010
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Norm

PVG §23
  1. PVG § 23 heute
  2. PVG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  3. PVG § 23 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 23 gültig von 01.04.1992 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  5. PVG § 23 gültig von 31.07.1979 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Wahl der Personalvertretungsorgane, erfolgreiche Anfechtung

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung hat die Anfechtung der Wahl keine aufschiebende Wirkung und selbst im Fall eines Erfolgs der Anfechtung hat der hievon betroffene Ausschuss – im Sinne einer analogen Anwendung des § 23 Abs 3 PVG – bis zum Zusammentritt des neugewählten Ausschusses weiter tätig zu sein (Schragel, PVG § 23 Rz 15, § 20 Rz 40).Nach herrschender Auffassung hat die Anfechtung der Wahl keine aufschiebende Wirkung und selbst im Fall eines Erfolgs der Anfechtung hat der hievon betroffene Ausschuss – im Sinne einer analogen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, PVG – bis zum Zusammentritt des neugewählten Ausschusses weiter tätig zu sein (Schragel, PVG Paragraph 23, Rz 15, Paragraph 20, Rz 40).

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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