Norm
PVG §9 Abs1 litfText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der *** und des ***, beide vertreten durch ***, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit Gewährung der Geldaushilfen für 2009 nicht gesetzmäßig war.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch Fortführung der Geschäfte nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Jänner 2009, GZ 2008/09/0154-8, und im Zusammenhang mit der Behandlung des Schreibens des Zentralausschusses vom 16. Juli 2009 nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Die Beschwerdeführer sind Behindertenvertrauenspersonen im Finanzamt ***. In ihrer Beschwerde werfen sie dem Dienststellenausschuss (DA) vor, in folgenden Fällen gegen das PVG verstoßen zu haben:
Der DA trat der Beschwerde wie folgt entgegen:
Zu 1): Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht die Wahl des Dienststellenausschusses, sondern den Bescheid des Zentralwahlausschusses vom 19.3.2008 aufgehoben.
Zu 2) Über die EmpfängerInnen der Geldaushilfe habe die Geschäftsleitung gemeinsam mit zwei DA-Vertretern entschieden.
Zu 3) Das Schreiben des ZA sei am 25.11.2009 beantwortet worden.
Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen und Einsicht in die vorgelegten Urkunden wird dazu folgender Sachverhalt festgestellt:
Zu 1) Mit Bescheid vom 19.3.2008 hat der Zentralwahlausschuss (ZWA) die Anfechtung der Wahl zum DA am 30.5.2007 durch eine von der Erstbeschwerdeführerin vertretene wahlwerbende Gruppe als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss des ZWA wurde mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Mit Bescheid vom 9.7.2009 hat der ZWA daraufhin neuerlich entschieden und nunmehr der Anfechtung stattgegeben. Die Neuwahl des DA erfolgte im Zuge der allgemeinen Personalvertretungswahlen im November 2009.
Zu 2) Der Verteilung der Geldaushilfen im Jahr 2009 gingen formlose Gespräche der Geschäftsleitung mit zwei Vertretern des DA voraus. Im Gegensatz zu den Vorjahren unterblieb jede Information der Bediensteten. Auch die Beschwerdeführer wurden nicht informiert. Das Thema wurde in keiner Sitzung des DA behandelt.
Zu 3) Das Schreiben des ZA vom 16.7.2009 betreffend die prekäre Arbeitssituation in der Allgemeinveranlagung des Finanzamts wurde vom Vorsitzenden des DA namens des Ausschusses mit Schreiben vom 25.11.2009 beantwortet. Es wurde in einer bereits geraume Zeit früher stattgefundenen Sitzung besprochen, wobei beschlossen wurde, dem ZA schriftlich mitzuteilen, dass dem DA die Situation bekannt sei. Der Vorsitzende des DA wartete mit der Ausfertigung dieses Schreibens zunächst zu, weil er die im Oktober 2009 stattfindenden Personaleinsatzplan-Gespräche abwarten wollte. Unabhängig von der Beantwortung dieses Schreibens hat der DA im Zusammenhang mit der prekären Personalsituation in der Allgemeinveranlagung auch andere Maßnahmen getroffen. So wurden etwa Gespräche mit dem zuständigen Staatssekretär und dem Generalsekretär des Bundesministeriums für Finanzen geführt.
Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist weitestgehend unstrittig. Geringfügig abweichende Darstellungen der Beteiligten gab es lediglich im Zusammenhang mit der Behandlung des Schreibens des ZA vom 16.7.2009 durch den DA. Die Beschwerdeführer haben zunächst bestritten, dass das Schreiben in einer Sitzung des DA behandelt und zum Gegenstand einer Beschlussfassung gemacht wurde. Nach der näheren Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden des DA räumte die Erstbeschwerdeführerin aber ein, dass über das Schreiben in einer Sitzung des DA berichtet und darüber geredet worden sei, dass das Schreiben beantwortet werde. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des Vorsitzenden, die den dazu getroffenen Feststellungen zugrunde liegt, zu zweifeln.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission erwogen:
Zu 1) Der Beschwerde liegt in diesem Punkt von vornherein ein Missverständnis zugrunde: Mit dem von den Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis des VwGH wurde nicht der Anfechtung der Wahl stattgegeben, sondern lediglich die Entscheidung des ZWA, mit der die Anfechtung abgewiesen wurde, aufgehoben. Die Entscheidung über die Stattgebung der Anfechtung erfolgte erst viel später, nämlich mit dem Bescheid des ZWA vom 9.7.2009. Vier Monate später wurde der DA neu gewählt.
Unabhängig davon ist die Beschwerde in diesem Punkt jedenfalls deshalb nicht berechtigt, weil nach herrschender Auffassung die Anfechtung der Wahl keine aufschiebende Wirkung hat und selbst im Fall eines Erfolgs der Anfechtung – im Sinne einer analogen Anwendung des § 23 Abs 3 PVG – der hievon betroffene Ausschuss bis zum Zusammentritt des neugewählten Ausschusses weiter tätig zu sein hat (Schragel, PVG § 23 Rz 15, § 20 Rz 40).Unabhängig davon ist die Beschwerde in diesem Punkt jedenfalls deshalb nicht berechtigt, weil nach herrschender Auffassung die Anfechtung der Wahl keine aufschiebende Wirkung hat und selbst im Fall eines Erfolgs der Anfechtung – im Sinne einer analogen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, PVG – der hievon betroffene Ausschuss bis zum Zusammentritt des neugewählten Ausschusses weiter tätig zu sein hat (Schragel, PVG Paragraph 23, Rz 15, Paragraph 20, Rz 40).
Zu 2) Gemäß § 9 Abs 1 lit f PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Gewährung von Aushilfen. Dies hat die Verpflichtung des DA zur Folge, die vom Dienstgeber an ihn herangetragenen Maßnahmen zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung seine weiteren Schritte zu setzen. Der DA muss sich daher in einer Sitzung ordnungsgemäß mit den an ihn herangetragenen Vorschlägen auseinandersetzen und im erforderlichen Umfang darüber Beschluss fassen. Formlose Gespräche einzelner DA-Mitglieder mit dem Dienstgeber stellen keine wirksame Ausübung des Mitwirkungsrechts dar. Dass der DA über die vorgeschlagene Verteilung der Aushilfen keine Sitzung durchgeführt hat – wodurch im Übrigen auch die Einbeziehung der Behindertenvertrauensperson unterblieben ist – verstößt daher gegen das PVG, sodass in diesem Punkt die Beschwerde berechtigt ist.Zu 2) Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Gewährung von Aushilfen. Dies hat die Verpflichtung des DA zur Folge, die vom Dienstgeber an ihn herangetragenen Maßnahmen zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung seine weiteren Schritte zu setzen. Der DA muss sich daher in einer Sitzung ordnungsgemäß mit den an ihn herangetragenen Vorschlägen auseinandersetzen und im erforderlichen Umfang darüber Beschluss fassen. Formlose Gespräche einzelner DA-Mitglieder mit dem Dienstgeber stellen keine wirksame Ausübung des Mitwirkungsrechts dar. Dass der DA über die vorgeschlagene Verteilung der Aushilfen keine Sitzung durchgeführt hat – wodurch im Übrigen auch die Einbeziehung der Behindertenvertrauensperson unterblieben ist – verstößt daher gegen das PVG, sodass in diesem Punkt die Beschwerde berechtigt ist.
Zu 3) Abgesehen davon, dass den Beschwerdeführern kein subjektives Recht darauf zukommt, dass der DA in einer Angelegenheit in der von ihnen gewünschten Weise – hier durch einen Brief an den ZA – tätig wird, hat der DA den Brief des ZA ohnedies beantwortet. Dass er mit der Beantwortung das Ergebnis anderer in der betroffenen Angelegenheiten unternommener Bemühungen abgewartet hat, macht sein Verhalten ebenfalls nicht gesetzwidrig. Auch der Vorwurf, dass der Geschäftsführung des DA in dieser Angelegenheit kein Beschluss zugrunde lag, hat sich als unbegründet erwiesen. In diesem Umfang war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010