TE Pvak 2010/4/28 A22-PVAK/09

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Veröffentlicht am 28.04.2010
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Norm

PVG §9 Abs1 litf
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der *** und des ***, beide vertreten durch ***, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit Gewährung der Geldaushilfen für 2009 nicht gesetzmäßig war.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch Fortführung der Geschäfte nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Jänner 2009, GZ 2008/09/0154-8, und im Zusammenhang mit der Behandlung des Schreibens des Zentralausschusses vom 16. Juli 2009 nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführer sind Behindertenvertrauenspersonen im Finanzamt ***. In ihrer Beschwerde werfen sie dem Dienststellenausschuss (DA) vor, in folgenden Fällen gegen das PVG verstoßen zu haben:

  1. 1)Ziffer eins
    Die im Jahr 2007 erfolgte Wahl des DA sei am 29.1.2009 durch das im Spruch genannte Erkenntnis des VwGH aufgehoben worden. Trotzdem habe der DA weiterhin Sitzungen durchgeführt und Beschlüsse gefasst.

  1. 2)Ziffer 2
    Die Beschwerdeführer seien über die Gewährung von Geldaushilfen zu Weihnachten 2009 nicht informiert worden. Sie seien dadurch gehindert worden, die Interessen von Dienstnehmern mit Behinderungen wahrzunehmen.

  1. 3)Ziffer 3
    Der DA habe ein Schreiben des zuständigen Zentralausschusses (ZA) betreffend die prekäre Arbeitssituation in der Allgemeinveranlagung des Finanzamts nicht beantwortet.

Der DA trat der Beschwerde wie folgt entgegen:

Zu 1): Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht die Wahl des Dienststellenausschusses, sondern den Bescheid des Zentralwahlausschusses vom 19.3.2008 aufgehoben.

Zu 2) Über die EmpfängerInnen der Geldaushilfe habe die Geschäftsleitung gemeinsam mit zwei DA-Vertretern entschieden.

Zu 3) Das Schreiben des ZA sei am 25.11.2009 beantwortet worden.

Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen und Einsicht in die vorgelegten Urkunden wird dazu folgender Sachverhalt festgestellt:

Zu 1) Mit Bescheid vom 19.3.2008 hat der Zentralwahlausschuss (ZWA) die Anfechtung der Wahl zum DA am 30.5.2007 durch eine von der Erstbeschwerdeführerin vertretene wahlwerbende Gruppe als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss des ZWA wurde mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Mit Bescheid vom 9.7.2009 hat der ZWA daraufhin neuerlich entschieden und nunmehr der Anfechtung stattgegeben. Die Neuwahl des DA erfolgte im Zuge der allgemeinen Personalvertretungswahlen im November 2009.

Zu 2) Der Verteilung der Geldaushilfen im Jahr 2009 gingen formlose Gespräche der Geschäftsleitung mit zwei Vertretern des DA voraus. Im Gegensatz zu den Vorjahren unterblieb jede Information der Bediensteten. Auch die Beschwerdeführer wurden nicht informiert. Das Thema wurde in keiner Sitzung des DA behandelt.

Zu 3) Das Schreiben des ZA vom 16.7.2009 betreffend die prekäre Arbeitssituation in der Allgemeinveranlagung des Finanzamts wurde vom Vorsitzenden des DA namens des Ausschusses mit Schreiben vom 25.11.2009 beantwortet. Es wurde in einer bereits geraume Zeit früher stattgefundenen Sitzung besprochen, wobei beschlossen wurde, dem ZA schriftlich mitzuteilen, dass dem DA die Situation bekannt sei. Der Vorsitzende des DA wartete mit der Ausfertigung dieses Schreibens zunächst zu, weil er die im Oktober 2009 stattfindenden Personaleinsatzplan-Gespräche abwarten wollte. Unabhängig von der Beantwortung dieses Schreibens hat der DA im Zusammenhang mit der prekären Personalsituation in der Allgemeinveranlagung auch andere Maßnahmen getroffen. So wurden etwa Gespräche mit dem zuständigen Staatssekretär und dem Generalsekretär des Bundesministeriums für Finanzen geführt.

Zur Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist weitestgehend unstrittig. Geringfügig abweichende Darstellungen der Beteiligten gab es lediglich im Zusammenhang mit der Behandlung des Schreibens des ZA vom 16.7.2009 durch den DA. Die Beschwerdeführer haben zunächst bestritten, dass das Schreiben in einer Sitzung des DA behandelt und zum Gegenstand einer Beschlussfassung gemacht wurde. Nach der näheren Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden des DA räumte die Erstbeschwerdeführerin aber ein, dass über das Schreiben in einer Sitzung des DA berichtet und darüber geredet worden sei, dass das Schreiben beantwortet werde. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des Vorsitzenden, die den dazu getroffenen Feststellungen zugrunde liegt, zu zweifeln.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission erwogen:

Zu 1) Der Beschwerde liegt in diesem Punkt von vornherein ein Missverständnis zugrunde: Mit dem von den Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis des VwGH wurde nicht der Anfechtung der Wahl stattgegeben, sondern lediglich die Entscheidung des ZWA, mit der die Anfechtung abgewiesen wurde, aufgehoben. Die Entscheidung über die Stattgebung der Anfechtung erfolgte erst viel später, nämlich mit dem Bescheid des ZWA vom 9.7.2009. Vier Monate später wurde der DA neu gewählt.

Unabhängig davon ist die Beschwerde in diesem Punkt jedenfalls deshalb nicht berechtigt, weil nach herrschender Auffassung die Anfechtung der Wahl keine aufschiebende Wirkung hat und selbst im Fall eines Erfolgs der Anfechtung – im Sinne einer analogen Anwendung des § 23 Abs 3 PVG – der hievon betroffene Ausschuss bis zum Zusammentritt des neugewählten Ausschusses weiter tätig zu sein hat (Schragel, PVG § 23 Rz 15, § 20 Rz 40).Unabhängig davon ist die Beschwerde in diesem Punkt jedenfalls deshalb nicht berechtigt, weil nach herrschender Auffassung die Anfechtung der Wahl keine aufschiebende Wirkung hat und selbst im Fall eines Erfolgs der Anfechtung – im Sinne einer analogen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, PVG – der hievon betroffene Ausschuss bis zum Zusammentritt des neugewählten Ausschusses weiter tätig zu sein hat (Schragel, PVG Paragraph 23, Rz 15, Paragraph 20, Rz 40).

Zu 2) Gemäß § 9 Abs 1 lit f PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Gewährung von Aushilfen. Dies hat die Verpflichtung des DA zur Folge, die vom Dienstgeber an ihn herangetragenen Maßnahmen zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung seine weiteren Schritte zu setzen. Der DA muss sich daher in einer Sitzung ordnungsgemäß mit den an ihn herangetragenen Vorschlägen auseinandersetzen und im erforderlichen Umfang darüber Beschluss fassen. Formlose Gespräche einzelner DA-Mitglieder mit dem Dienstgeber stellen keine wirksame Ausübung des Mitwirkungsrechts dar. Dass der DA über die vorgeschlagene Verteilung der Aushilfen keine Sitzung durchgeführt hat – wodurch im Übrigen auch die Einbeziehung der Behindertenvertrauensperson unterblieben ist – verstößt daher gegen das PVG, sodass in diesem Punkt die Beschwerde berechtigt ist.Zu 2) Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Gewährung von Aushilfen. Dies hat die Verpflichtung des DA zur Folge, die vom Dienstgeber an ihn herangetragenen Maßnahmen zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung seine weiteren Schritte zu setzen. Der DA muss sich daher in einer Sitzung ordnungsgemäß mit den an ihn herangetragenen Vorschlägen auseinandersetzen und im erforderlichen Umfang darüber Beschluss fassen. Formlose Gespräche einzelner DA-Mitglieder mit dem Dienstgeber stellen keine wirksame Ausübung des Mitwirkungsrechts dar. Dass der DA über die vorgeschlagene Verteilung der Aushilfen keine Sitzung durchgeführt hat – wodurch im Übrigen auch die Einbeziehung der Behindertenvertrauensperson unterblieben ist – verstößt daher gegen das PVG, sodass in diesem Punkt die Beschwerde berechtigt ist.

Zu 3) Abgesehen davon, dass den Beschwerdeführern kein subjektives Recht darauf zukommt, dass der DA in einer Angelegenheit in der von ihnen gewünschten Weise – hier durch einen Brief an den ZA – tätig wird, hat der DA den Brief des ZA ohnedies beantwortet. Dass er mit der Beantwortung das Ergebnis anderer in der betroffenen Angelegenheiten unternommener Bemühungen abgewartet hat, macht sein Verhalten ebenfalls nicht gesetzwidrig. Auch der Vorwurf, dass der Geschäftsführung des DA in dieser Angelegenheit kein Beschluss zugrunde lag, hat sich als unbegründet erwiesen. In diesem Umfang war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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