Norm
PVG §22Schlagworte
Beschwerdelegitimation, Personalvertretungsorgane, Handeln einzelner PersonalvertreterRechtssatz
Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Das Gesetz beschränkt die staatliche Aufsicht auf diese Personalvertretungsorgane (PVO), die in § 3 Abs 1 PVG aufgezählt sind. Beschwerden an die Kommission, die sich nicht gegen ein PVO, sondern gegen einzelne Personalvertreter richten, sind hingegen unzulässig, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine solche für das PVO, dem der Personalvertreter angehört, darstellt und demnach diesem zuzurechnen ist (vgl Schragel, PVG § 41 Rz 1). Adressaten der Bestimmung über die Teilnahmepflicht an den Sitzungen des DA sind die Mitglieder des DA, denen es im Fall ihrer Verhinderung auch obliegt, dem Organ die Verhinderungsgründe zur Kenntnis zu bringen (Schragel § 22 Rz 33). Fällt aber die vom BF geltend gemachte Verletzung der Teilnahmepflicht ausschließlich in den persönlichen Verantwortungsbereich jedes einzelnen Mitglieds des DA, so kommt ein dem Organ zuzurechnendes Verhalten von vornherein nicht in Betracht. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Das Gesetz beschränkt die staatliche Aufsicht auf diese Personalvertretungsorgane (PVO), die in Paragraph 3, Absatz eins, PVG aufgezählt sind. Beschwerden an die Kommission, die sich nicht gegen ein PVO, sondern gegen einzelne Personalvertreter richten, sind hingegen unzulässig, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine solche für das PVO, dem der Personalvertreter angehört, darstellt und demnach diesem zuzurechnen ist vergleiche Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 1). Adressaten der Bestimmung über die Teilnahmepflicht an den Sitzungen des DA sind die Mitglieder des DA, denen es im Fall ihrer Verhinderung auch obliegt, dem Organ die Verhinderungsgründe zur Kenntnis zu bringen (Schragel Paragraph 22, Rz 33). Fällt aber die vom BF geltend gemachte Verletzung der Teilnahmepflicht ausschließlich in den persönlichen Verantwortungsbereich jedes einzelnen Mitglieds des DA, so kommt ein dem Organ zuzurechnendes Verhalten von vornherein nicht in Betracht. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010