TE Pvak 2010/4/28 A15-PVAK/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2010
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Norm

PVG §22
PVG §41
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) bringt in seiner Beschwerde vor, dass zu der von ihm in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses (DA) für den 4.9.2009 rechtzeitig einberufenen Sitzung die eingeladenen Mitglieder des DA unentschuldigt nicht erschienen seien. Er ersuche um Überprüfung und gegebenenfalls um die Feststellung, dass diese Vorgangsweise rechtswidrig sei.

Der DA erwiderte, vier der fünf eingeladenen Mitglieder seien zum Zeitpunkt der Einladung auf Urlaub gewesen, das weitere Mitglied habe von der Einladung weniger als 48 Stunden vor dem Sitzungstermin Kenntnis erlangt.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Gemäß § 41 Abs 1 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

Der Gesetzgeber betrachtet die Personalvertretung als Selbstverwaltung und sieht daher vor, dass sie der staatlichen Aufsicht unterliegt. Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Das Gesetz beschränkt die staatliche Aufsicht auf diese Personalvertretungsorgane (PVO), die in § 3 Abs 1 PVG aufgezählt sind. Beschwerden an die Kommission, die sich nicht gegen ein PVO, sondern gegen einzelne Personalvertreter richten, sind hingegen unzulässig, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine solche für das PVO, dem der Personalvertreter angehört, darstellt und demnach diesem zuzurechnen ist (vgl Schragel, PVG § 41 Rz 1).Der Gesetzgeber betrachtet die Personalvertretung als Selbstverwaltung und sieht daher vor, dass sie der staatlichen Aufsicht unterliegt. Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Das Gesetz beschränkt die staatliche Aufsicht auf diese Personalvertretungsorgane (PVO), die in Paragraph 3, Absatz eins, PVG aufgezählt sind. Beschwerden an die Kommission, die sich nicht gegen ein PVO, sondern gegen einzelne Personalvertreter richten, sind hingegen unzulässig, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine solche für das PVO, dem der Personalvertreter angehört, darstellt und demnach diesem zuzurechnen ist vergleiche Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 1).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich zwar formal gegen den DA, rügt inhaltlich aber das Verhalten der einzelnen Personalvertreter, das nur diesen, nicht jedoch dem DA als in § 3 Abs 1 genanntes PVO zugerechnet werden kann. Dies ergibt sich aus § 22 Abs 3 PVG, dessen erster Satz die Teilnahmepflicht der zu einer Sitzung eingeladenen DA-Mitglieder klargestellt, und der im Übrigen Regelungen für den Verhinderungsfall und das unentschuldigte Fernbleiben von der Sitzung trifft. Adressaten der Bestimmung über die Teilnahmepflicht sind die Mitglieder des DA, denen es im Fall ihrer Verhinderung auch obliegt, dem Organ die Verhinderungsgründe zur Kenntnis zu bringen (Schragel aaO § 22 Rz 33).Die vorliegende Beschwerde richtet sich zwar formal gegen den DA, rügt inhaltlich aber das Verhalten der einzelnen Personalvertreter, das nur diesen, nicht jedoch dem DA als in Paragraph 3, Absatz eins, genanntes PVO zugerechnet werden kann. Dies ergibt sich aus Paragraph 22, Absatz 3, PVG, dessen erster Satz die Teilnahmepflicht der zu einer Sitzung eingeladenen DA-Mitglieder klargestellt, und der im Übrigen Regelungen für den Verhinderungsfall und das unentschuldigte Fernbleiben von der Sitzung trifft. Adressaten der Bestimmung über die Teilnahmepflicht sind die Mitglieder des DA, denen es im Fall ihrer Verhinderung auch obliegt, dem Organ die Verhinderungsgründe zur Kenntnis zu bringen (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 33).

Fällt aber die vom BF geltend gemachte Verletzung der Teilnahmepflicht ausschließlich in den persönlichen Verantwortungsbereich jedes einzelnen Mitglieds des DA, so kommt ein dem Organ zuzurechnendes Verhalten von vornherein nicht in Betracht. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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