Norm
PVG §22 Abs1Schlagworte
Dienststellenausschuss, Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter, gleiche Mandats- und Stimmenanzahl der MinderheitsfraktionRechtssatz
Der hier gegebene Fall, dass neben der stärksten Fraktion im Ausschuss zwei weitere Fraktionen vertreten sind, die bei der Wahl die gleiche Stimmen- und Mandatszahl erreicht haben, ist im Gesetz nicht geregelt. In diesem Fall ist eine Ausnahme vom gesetzlich gebundenen Stimmrecht gegeben, weil unter dieser Voraussetzung die Wahl von Vertretern beider Minderheitsfraktionen möglich ist. Auch in diesem Fall ist aber § 22 Abs 1 PVG im Sinne der klaren Absicht des Gesetzgebers dahin auszulegen, dass der erste Stellvertreter jedenfalls einer der beiden Minderheitsfraktionen angehören muss und nicht von der stärksten Fraktion, die bereits den Vorsitzenden stellt, gestellt werden kann. Aufhebung des Beschlusses über die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des DA von Amts wegen als gesetzwidrig.Der hier gegebene Fall, dass neben der stärksten Fraktion im Ausschuss zwei weitere Fraktionen vertreten sind, die bei der Wahl die gleiche Stimmen- und Mandatszahl erreicht haben, ist im Gesetz nicht geregelt. In diesem Fall ist eine Ausnahme vom gesetzlich gebundenen Stimmrecht gegeben, weil unter dieser Voraussetzung die Wahl von Vertretern beider Minderheitsfraktionen möglich ist. Auch in diesem Fall ist aber Paragraph 22, Absatz eins, PVG im Sinne der klaren Absicht des Gesetzgebers dahin auszulegen, dass der erste Stellvertreter jedenfalls einer der beiden Minderheitsfraktionen angehören muss und nicht von der stärksten Fraktion, die bereits den Vorsitzenden stellt, gestellt werden kann. Aufhebung des Beschlusses über die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des DA von Amts wegen als gesetzwidrig.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010