RS Pvak 2010/5/4 A3-PVAK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2010
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Norm

PVG §22 Abs1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Dienststellenausschuss, Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter, gleiche Mandats- und Stimmenanzahl der Minderheitsfraktion

Rechtssatz

Der hier gegebene Fall, dass neben der stärksten Fraktion im Ausschuss zwei weitere Fraktionen vertreten sind, die bei der Wahl die gleiche Stimmen- und Mandatszahl erreicht haben, ist im Gesetz nicht geregelt. In diesem Fall ist eine Ausnahme vom gesetzlich gebundenen Stimmrecht gegeben, weil unter dieser Voraussetzung die Wahl von Vertretern beider Minderheitsfraktionen möglich ist. Auch in diesem Fall ist aber § 22 Abs 1 PVG im Sinne der klaren Absicht des Gesetzgebers dahin auszulegen, dass der erste Stellvertreter jedenfalls einer der beiden Minderheitsfraktionen angehören muss und nicht von der stärksten Fraktion, die bereits den Vorsitzenden stellt, gestellt werden kann. Aufhebung des Beschlusses über die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des DA von Amts wegen als gesetzwidrig.Der hier gegebene Fall, dass neben der stärksten Fraktion im Ausschuss zwei weitere Fraktionen vertreten sind, die bei der Wahl die gleiche Stimmen- und Mandatszahl erreicht haben, ist im Gesetz nicht geregelt. In diesem Fall ist eine Ausnahme vom gesetzlich gebundenen Stimmrecht gegeben, weil unter dieser Voraussetzung die Wahl von Vertretern beider Minderheitsfraktionen möglich ist. Auch in diesem Fall ist aber Paragraph 22, Absatz eins, PVG im Sinne der klaren Absicht des Gesetzgebers dahin auszulegen, dass der erste Stellvertreter jedenfalls einer der beiden Minderheitsfraktionen angehören muss und nicht von der stärksten Fraktion, die bereits den Vorsitzenden stellt, gestellt werden kann. Aufhebung des Beschlusses über die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des DA von Amts wegen als gesetzwidrig.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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