TE Pvak 2010/5/4 A3-PVAK/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2010
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Norm

PVG §41
PVG §22 Abs1
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von Amts wegen wird festgestellt, dass der in der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 12. Jänner 2010 gefasste Beschluss über die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses gesetzwidrig ist. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Bei der Bundes-Personalvertretungswahl 2009 entfielen auf die FCG im Bereich des Dienststellenausschusses (DA) 51 Stimmen (drei Mandate); auf die FSG und die AUF entfielen je 30 Stimmen (je ein Mandat).

Am 7.1.2010 fand die konstituierende Sitzung und in dieser die Wahl der Funktionsträger des DA statt. Den Vorsitz führte – als ältestes Mitglied – ein Vertreter der FCG, der auch einstimmig zum neuen Vorsitzenden des DA gewählt wurde.

Zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden und zum Schriftführer wurden zwei weitere Mandatare der FCG gewählt, zu „weiteren Stellvertretern“ ein Vertreter der AUF und der Beschwerdeführer (FSG). Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls erfolgte die Wahl auch hinsichtlich der genannten Funktionen einstimmig; erst am Ende der Sitzung – so der Inhalt des Protokolls – hielt der Beschwerdeführer fest, dass er rechtliche Bedenken gegen die Wahl des ersten Stellvertreters habe, da dieser nicht von der stärksten Fraktion gestellt werden könne, die den Vorsitzenden stelle.

Der Beschwerdeführer bekämpft nun die Wahl des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden als gesetzwidrig. Sie verstoße gegen § 22 Abs 1 PVG, nach dem der erste Stellvertreter – wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder des DA ein und derselben Wählergruppe angehören – aus der zweitstärksten Wählergruppe zu wählen sei.Der Beschwerdeführer bekämpft nun die Wahl des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden als gesetzwidrig. Sie verstoße gegen Paragraph 22, Absatz eins, PVG, nach dem der erste Stellvertreter – wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder des DA ein und derselben Wählergruppe angehören – aus der zweitstärksten Wählergruppe zu wählen sei.

Der Vorsitzende des DA vertrat demgegenüber die Auffassung, dass seine Fraktion über die absolute Mehrheit verfüge und daher zu dieser Wahl berechtigt sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2010 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass tatsächlich die von ihm nun bekämpfte Wahl einstimmig erfolgt sei. Ihm sei allerdings nicht klar gewesen, dass damit auch schon die Reihenfolge der Stellvertreter festgelegt worden sei. Darauf habe er am Ende der Sitzung auch hingewiesen. Überdies habe er während der Sitzung im PVG geblättert und dabei festgestellt, dass „das so nicht richtig ist“.

Der Vorsitzende hielt dem entgegen, dass klar gewesen sei, dass zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden ein Vertreter der FCG gewählt worden sei.

Aufgrund der beiderseitigen Angaben geht die Kommission zum Abstimmungsverhalten des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Umstand, dass zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden ein Vertreter der FCG gewählt wurde, auch dem Beschwerdeführer bei der Abstimmung hinreichend klar war. Abgesehen davon, dass es wenig plausibel erscheint, dass über die Reihenfolge der Stellvertreter nicht gesprochen worden sein soll, ergibt sich dies schon aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Hätte dieser nämlich nicht erkannt, dass ein Vertreter der FCG zum ersten Stellvertreter gewählt worden sei, hätte er wohl nicht durch seine Nachforschung im PVG feststellen können, dass diese Vorgangsweise (die er nun gar nicht erkannt haben will) unrichtig ist. Auch der Inhalt des Protokolls ist in dieser Hinsicht unzweifelhaft und klar.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu wie folgt erwogen:

Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers:

Jeder Personalvertreter hat Anspruch darauf, dass die Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden. Insoweit ist er auch zur Beschwerde legitimiert. Voraussetzung für ein Beschwerderecht ist allerdings, dass der Personalvertreter nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des Ausschusses einverstanden war, indem er selbst für den Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG § 41 Rz 22). Gerade das war aber hier der Fall. Der Beschwerdeführer ist daher zur Bekämpfung der Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden, der er selbst zugestimmt hat, nicht legitimiert. Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.Jeder Personalvertreter hat Anspruch darauf, dass die Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden. Insoweit ist er auch zur Beschwerde legitimiert. Voraussetzung für ein Beschwerderecht ist allerdings, dass der Personalvertreter nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des Ausschusses einverstanden war, indem er selbst für den Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 22). Gerade das war aber hier der Fall. Der Beschwerdeführer ist daher zur Bekämpfung der Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden, der er selbst zugestimmt hat, nicht legitimiert. Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Amtswegige Wahrnehmung der Gesetzwidrigkeit der Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden:

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist jedoch nach § 41 Abs 1 PVG verpflichtet, von Amts wegen ihr zur Kenntnis gelangende Gesetzwidrigkeiten der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans wahrzunehmen. Diese Verpflichtung kommt hier zum Tragen:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist jedoch nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG verpflichtet, von Amts wegen ihr zur Kenntnis gelangende Gesetzwidrigkeiten der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans wahrzunehmen. Diese Verpflichtung kommt hier zum Tragen:

Der Dienststellenausschuss hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seine(n) Stellvertreter sowie die (den) Schriftführer zu wählen. Gehören zwei Drittel der Dienststellenausschuss-Mitglieder nicht einer Wählergruppe an, so ist von mehreren zu wählenden Vorsitzenden-Stellvertretern zum ersten Vorsitzenden-Stellvertreter der von der zweitstärksten Wählergruppe vorgeschlagene Kandidat von allen Dienststellenausschuss-Mitgliedern zu wählen. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen (§ 22 Abs 1 PVG). Da somit die Wahl nicht in das Ermessen des Personalvertretungsorgans gestellt ist, ist das Stimmrecht der Mitglieder des Organs ein gebundenes. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in Ausnahmefällen – etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen – keine Bindung gegeben ist (Schragel, PVG § 22 Rz 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; zuletzt A 15-PVAK/05).Der Dienststellenausschuss hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seine(n) Stellvertreter sowie die (den) Schriftführer zu wählen. Gehören zwei Drittel der Dienststellenausschuss-Mitglieder nicht einer Wählergruppe an, so ist von mehreren zu wählenden Vorsitzenden-Stellvertretern zum ersten Vorsitzenden-Stellvertreter der von der zweitstärksten Wählergruppe vorgeschlagene Kandidat von allen Dienststellenausschuss-Mitgliedern zu wählen. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen (Paragraph 22, Absatz eins, PVG). Da somit die Wahl nicht in das Ermessen des Personalvertretungsorgans gestellt ist, ist das Stimmrecht der Mitglieder des Organs ein gebundenes. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in Ausnahmefällen – etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen – keine Bindung gegeben ist (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; zuletzt A 15-PVAK/05).

Hat daher – wie hier – eine Wählergruppe die Stimmenmehrheit, nicht aber die Zweidrittelmehrheit im Ausschuss, muss sie nach dem Gesetz den (ersten) Vorsitzendenstellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe wählen.

Den hier gegebenen Fall, dass neben der stärksten Fraktion im Ausschuss zwei weitere Fraktionen vertreten sind, die bei der Wahl die gleiche Stimmen- und Mandatszahl erreicht haben, ist im Gesetz nicht geregelt. In diesem Fall ist – wie schon oben ausgeführt – eine Ausnahme vom gesetzlich gebundenen Stimmrecht gegeben, weil unter dieser Voraussetzung die Wahl von Vertretern beider Minderheitsfraktionen möglich ist. Auch in diesem Fall ist aber § 22 Abs 1 PVG im Sinne der klaren Absicht des Gesetzgebers dahin auszulegen, dass der erste Stellvertreter jedenfalls einer der beiden Minderheitsfraktionen angehören muss und nicht von der stärksten Fraktion, die bereits den Vorsitzenden stellt, gestellt werden kann.Den hier gegebenen Fall, dass neben der stärksten Fraktion im Ausschuss zwei weitere Fraktionen vertreten sind, die bei der Wahl die gleiche Stimmen- und Mandatszahl erreicht haben, ist im Gesetz nicht geregelt. In diesem Fall ist – wie schon oben ausgeführt – eine Ausnahme vom gesetzlich gebundenen Stimmrecht gegeben, weil unter dieser Voraussetzung die Wahl von Vertretern beider Minderheitsfraktionen möglich ist. Auch in diesem Fall ist aber Paragraph 22, Absatz eins, PVG im Sinne der klaren Absicht des Gesetzgebers dahin auszulegen, dass der erste Stellvertreter jedenfalls einer der beiden Minderheitsfraktionen angehören muss und nicht von der stärksten Fraktion, die bereits den Vorsitzenden stellt, gestellt werden kann.

Ob eine Wählergruppe auf die ihr zustehende Funktion verzichten kann, ist fraglich (siehe dazu Schragel aaO § 22 Rz 18), aber hier nicht von Belang, weil ein solcher Verzicht – sollte seine Zulässigkeit zu bejahen sein – unmissverständlich erklärt werden müsste. Dies wird aber hier von niemandem behauptet. Dass sich die Vertreter der Minderheitsfraktion zunächst dem Vorschlag der Mehrheitsfraktion kommentarlos fügten, reicht unter den gegebenen Umständen für die Annahme eines Verzichts jedenfalls nicht aus, weil ganz offenkundig den Beteiligten § 22 Abs 1 PVG und die daraus erwachsenden Rechte der Minderheitsfraktion nicht bekannt waren. Aus ihrem Verhalten kann daher nicht auf den Willen, auf ein ihnen zustehendes Recht zu verzichten, geschlossen werden.Ob eine Wählergruppe auf die ihr zustehende Funktion verzichten kann, ist fraglich (siehe dazu Schragel aaO Paragraph 22, Rz 18), aber hier nicht von Belang, weil ein solcher Verzicht – sollte seine Zulässigkeit zu bejahen sein – unmissverständlich erklärt werden müsste. Dies wird aber hier von niemandem behauptet. Dass sich die Vertreter der Minderheitsfraktion zunächst dem Vorschlag der Mehrheitsfraktion kommentarlos fügten, reicht unter den gegebenen Umständen für die Annahme eines Verzichts jedenfalls nicht aus, weil ganz offenkundig den Beteiligten Paragraph 22, Absatz eins, PVG und die daraus erwachsenden Rechte der Minderheitsfraktion nicht bekannt waren. Aus ihrem Verhalten kann daher nicht auf den Willen, auf ein ihnen zustehendes Recht zu verzichten, geschlossen werden.

Gemäß § 41 PVG ist daher die Gesetzwidrigkeit der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des DA festzustellen und der Beschluss über diese Wahl aufzuheben.Gemäß Paragraph 41, PVG ist daher die Gesetzwidrigkeit der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des DA festzustellen und der Beschluss über diese Wahl aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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