RS Pvak 2010/5/4 A1-PVAK/10

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Veröffentlicht am 04.05.2010
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Schlagworte

Gesetzmäßiges Zustandekommen eines Beschlusses, Abstimmung, mehrdeutiges Abstimmungsverhalten

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall gehen alle Sitzungsteilnehmer – auch die Beschwerdeführer – davon aus, dass eine Entscheidung zustande gekommen ist, wenngleich strittig ist, ob sie einstimmig oder mehrstimmig erfolgte. Diese Entscheidung entspricht aber nicht den Kriterien des § 11 Abs 1 PVGO und ist daher im Sinne der oben angestellten Ausführungen nicht rechtswirksam.Im vorliegenden Fall gehen alle Sitzungsteilnehmer – auch die Beschwerdeführer – davon aus, dass eine Entscheidung zustande gekommen ist, wenngleich strittig ist, ob sie einstimmig oder mehrstimmig erfolgte. Diese Entscheidung entspricht aber nicht den Kriterien des Paragraph 11, Absatz eins, PVGO und ist daher im Sinne der oben angestellten Ausführungen nicht rechtswirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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