Norm
PVG §2Schlagworte
Gutachten, Lehrfächerverteilung, Einhaltung der Klassenschülerhöchstzahl, kein Einvernehmen zwischen Zentralstelle und PersonalvertretungRechtssatz
Die Personalvertretung muss berechtigt sein, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkung an der LFV auch auf die Einhaltung der die KSHZ regelnden Normen zu dringen, zumal die Einhaltung dieser Bestimmungen auch im Interesse der Lehrerinnen und Lehrer liegt. Dass die damit zusammenhängenden Fragen unter Umständen Reflexwirkungen auf die Ressourcenverteilung haben, ist unvermeidlich, macht aber den Einwand, die (mitwirkungspflichtige) LFV verstoße gegen § 43 Abs 1 SchOG nicht zu einer unzulässigen Mitwirkung über die Ressourcenzuteilung. Nach seinem klaren Wortlaut stellen sowohl der erste als auch der zweite Satz des § 43 Abs 1 SchOG nicht nur auf erste Klassen ab. Das bedeutet, dass auch auf höheren Schulstufen, dann (aber nur dann), wenn dadurch Abweisungen vermieden werden können, die KSHZ bis zu 20 v.H. überschritten werden kann. Dass diese Voraussetzung für eine Überschreitung der KSHZ im hier zu beurteilenden Fall gegeben ist, hat aber die BM gar nicht behauptet. Vielmehr hat sie die von ihr im konkreten Fall angestrebte Überschreitung der KSHZ ausschließlich mit dem Umstand begründet, dass bereits in den ersten Klassen zur Vermeidung von Abweisungen die KSHZ überschritten worden sei, sodass die nunmehrige Überschreitung auf der 7. Schulstufe nur die Konsequenz der seinerzeit zulässigerweise vorgenommenen Klassenbildung darstelle. Da § 43 Abs 1 SchOG unmissverständlich nicht nur auf die ersten Klassen abstellt, kann diese Argumentation die Überschreitung der KSHZ auf der 7. Schulstufe nicht rechtfertigen. Vielmehr ist für jede Schulstufe aufs Neue zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der KSHZ vorliegen. Drohen keine Abweisungen – dass dies der Fall ist, wurde gar nicht behauptet – darf daher auch auf einer höheren Schulstufe die KSHZ nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn für den betroffenen Jahrgang im Jahr zuvor die KSHZ zulässigerweise überschritten wurde.Die Personalvertretung muss berechtigt sein, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkung an der LFV auch auf die Einhaltung der die KSHZ regelnden Normen zu dringen, zumal die Einhaltung dieser Bestimmungen auch im Interesse der Lehrerinnen und Lehrer liegt. Dass die damit zusammenhängenden Fragen unter Umständen Reflexwirkungen auf die Ressourcenverteilung haben, ist unvermeidlich, macht aber den Einwand, die (mitwirkungspflichtige) LFV verstoße gegen Paragraph 43, Absatz eins, SchOG nicht zu einer unzulässigen Mitwirkung über die Ressourcenzuteilung. Nach seinem klaren Wortlaut stellen sowohl der erste als auch der zweite Satz des Paragraph 43, Absatz eins, SchOG nicht nur auf erste Klassen ab. Das bedeutet, dass auch auf höheren Schulstufen, dann (aber nur dann), wenn dadurch Abweisungen vermieden werden können, die KSHZ bis zu 20 v.H. überschritten werden kann. Dass diese Voraussetzung für eine Überschreitung der KSHZ im hier zu beurteilenden Fall gegeben ist, hat aber die BM gar nicht behauptet. Vielmehr hat sie die von ihr im konkreten Fall angestrebte Überschreitung der KSHZ ausschließlich mit dem Umstand begründet, dass bereits in den ersten Klassen zur Vermeidung von Abweisungen die KSHZ überschritten worden sei, sodass die nunmehrige Überschreitung auf der 7. Schulstufe nur die Konsequenz der seinerzeit zulässigerweise vorgenommenen Klassenbildung darstelle. Da Paragraph 43, Absatz eins, SchOG unmissverständlich nicht nur auf die ersten Klassen abstellt, kann diese Argumentation die Überschreitung der KSHZ auf der 7. Schulstufe nicht rechtfertigen. Vielmehr ist für jede Schulstufe aufs Neue zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der KSHZ vorliegen. Drohen keine Abweisungen – dass dies der Fall ist, wurde gar nicht behauptet – darf daher auch auf einer höheren Schulstufe die KSHZ nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn für den betroffenen Jahrgang im Jahr zuvor die KSHZ zulässigerweise überschritten wurde.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2010