Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 10 Abs 7 PVG nach mündlicher Verhandlung folgendesDie Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG nach mündlicher Verhandlung folgendes
G u t a c h t e n
erstattet:
Dem Vorhaben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, in der provisorischen Lehrfächerverteilung des BRG I. für das Schuljahr 2010/2011 für die 7. Schulstufe bei einer Schülerzahl von derzeit 88 nur drei Klassen vorzusehen, wird entgegengetreten.Dem Vorhaben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, in der provisorischen Lehrfächerverteilung des BRG römisch eins. für das Schuljahr 2010 aus 2011, für die 7. Schulstufe bei einer Schülerzahl von derzeit 88 nur drei Klassen vorzusehen, wird entgegengetreten.
B e g r ü n d u n g :
In der provisorischen Lehrfächerverteilung (prov. LVF) für das BRG I. wurden auf der 7. Schulstufe vier Klassen vorgesehen. Auf Weisung des Landesschulrats *** (LSR) wurde diese prov. LVF dahin abgeändert, dass nur mehr drei Klassen vorgesehen wurden. Dies wurde mit dem Fehlen von Ressourcen begründet. Nach erfolglosen Beratungen zwischen dem Schulleiter und dem Dienststellenausschuss am BRG I. (DA), der auf der ursprünglichen Planung bestand, beantragte der DA am 5.5.2010 die Einleitung eines Verfahrens nach § 10 Abs 5 PVG. Der DA verwies dabei auf den Sicherstellungserlass des LSR, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass die Umsetzung der Senkung der Klassenschülerhöchstzahl (KSHZ) auf einen Richtwert von 25 im Schuljahr 2010/2011 in allen Unterstufenklassen nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten vorzusehen sei. Zudem verwies der DA auf ein Rundschreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (BM), in dem ausgeführt worden sei, dass die KSHZ nur dann bis zu 20 % überschritten werden dürfe, wenn dies zur Vermeidung von Abweisungen erforderlich sei. Schließlich zitierte der DA das Gutachten der PVAK vom 2.7.1997, G 1-PVAK/97, nach dem eine Einsparung von Werteinheiten (WE) für sich keine Überschreitung der KSHZ rechtfertige. Daraus folgerte der DA, dass auf der 7. Schulstufe durch Teilung eine zusätzliche Klasse zu eröffnen sei. Der DA wende sich dagegen, eine ungesetzliche LFV umzusetzen. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass durch den Zuzug zweier Schüler und durch mögliche Repetenten die Zahl 90 in den nächstjährigen 3. Klassen erreicht bzw. überschritten werde.In der provisorischen Lehrfächerverteilung (prov. LVF) für das BRG römisch eins. wurden auf der 7. Schulstufe vier Klassen vorgesehen. Auf Weisung des Landesschulrats *** (LSR) wurde diese prov. LVF dahin abgeändert, dass nur mehr drei Klassen vorgesehen wurden. Dies wurde mit dem Fehlen von Ressourcen begründet. Nach erfolglosen Beratungen zwischen dem Schulleiter und dem Dienststellenausschuss am BRG römisch eins. (DA), der auf der ursprünglichen Planung bestand, beantragte der DA am 5.5.2010 die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG. Der DA verwies dabei auf den Sicherstellungserlass des LSR, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass die Umsetzung der Senkung der Klassenschülerhöchstzahl (KSHZ) auf einen Richtwert von 25 im Schuljahr 2010 aus 2011, in allen Unterstufenklassen nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten vorzusehen sei. Zudem verwies der DA auf ein Rundschreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (BM), in dem ausgeführt worden sei, dass die KSHZ nur dann bis zu 20 % überschritten werden dürfe, wenn dies zur Vermeidung von Abweisungen erforderlich sei. Schließlich zitierte der DA das Gutachten der PVAK vom 2.7.1997, G 1-PVAK/97, nach dem eine Einsparung von Werteinheiten (WE) für sich keine Überschreitung der KSHZ rechtfertige. Daraus folgerte der DA, dass auf der 7. Schulstufe durch Teilung eine zusätzliche Klasse zu eröffnen sei. Der DA wende sich dagegen, eine ungesetzliche LFV umzusetzen. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass durch den Zuzug zweier Schüler und durch mögliche Repetenten die Zahl 90 in den nächstjährigen 3. Klassen erreicht bzw. überschritten werde.
Der LSR erklärte dazu mit Schreiben vom 17.5.2010, den Einwendungen des DA nicht zu entsprechen. Am BRG I. seien mit Beginn des Schuljahrs 2008/2009 insgesamt 88 SchülerInnen in drei 1. Klassen (5. Schulstufe) aufgenommen worden. Diese Zahl habe sich im Schuljahr 2009/2010 auf 89 erhöht. Die Organisation in drei Klassen sei beibehalten worden. In der prov. LFV für das Schuljahr 2010/2011 sei ursprünglich eine Zahl von 88 Schülern, aufgeteilt nunmehr auf 4 Klassen, vorgesehen worden. Damit wäre die Gesamtklassenzahl am BRG I. von 24 auf 25 gestiegen, was eine Überschreitung des vom LSR (auf Basis von 24 Klassen) zugewiesenen Werteinheitenkontingents um 18,5 WE zur Folge gehabt hätte. Die Direktion des BRG I. sei daher informiert worden, dass diese zusätzlichen WE nicht in Aussicht gestellt werden könnten. Eine Neubildung der Klasse sei nicht erforderlich, sofern auf der 7. Schulstufe die Gesamtzahl von 90 SchülerInnen nicht überschritten werde.Der LSR erklärte dazu mit Schreiben vom 17.5.2010, den Einwendungen des DA nicht zu entsprechen. Am BRG römisch eins. seien mit Beginn des Schuljahrs 2008 aus 2009, insgesamt 88 SchülerInnen in drei 1. Klassen (5. Schulstufe) aufgenommen worden. Diese Zahl habe sich im Schuljahr 2009 aus 2010, auf 89 erhöht. Die Organisation in drei Klassen sei beibehalten worden. In der prov. LFV für das Schuljahr 2010 aus 2011, sei ursprünglich eine Zahl von 88 Schülern, aufgeteilt nunmehr auf 4 Klassen, vorgesehen worden. Damit wäre die Gesamtklassenzahl am BRG römisch eins. von 24 auf 25 gestiegen, was eine Überschreitung des vom LSR (auf Basis von 24 Klassen) zugewiesenen Werteinheitenkontingents um 18,5 WE zur Folge gehabt hätte. Die Direktion des BRG römisch eins. sei daher informiert worden, dass diese zusätzlichen WE nicht in Aussicht gestellt werden könnten. Eine Neubildung der Klasse sei nicht erforderlich, sofern auf der 7. Schulstufe die Gesamtzahl von 90 SchülerInnen nicht überschritten werde.
Der zuständige Fachausschuss *** (FA), hat daraufhin mit Schreiben vom 19.5.2010 den LSR um Vorlage der Angelegenheit an die BM ersucht, weil der LSR nicht in der Lage sei, die für die Umsetzung der Senkung der KSHZ notwendigen WE zur Verfügung zu stellen.
Über Verlangen des Zentralausschusses **** (ZA), fanden daraufhin Verhandlungen zwischen BM und ZA statt, die jedoch zu keiner Einigung führten. Der ZA beauftragte daraufhin nach § 10 Abs 7 PVG die Einholung dieses Gutachtens.Über Verlangen des Zentralausschusses **** (ZA), fanden daraufhin Verhandlungen zwischen BM und ZA statt, die jedoch zu keiner Einigung führten. Der ZA beauftragte daraufhin nach Paragraph 10, Absatz 7, PVG die Einholung dieses Gutachtens.
Mit ihrem am 24.6.2010 bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission eingelangten Antrag kam die BM diesem Antrag des ZA nach.
Ihr dazu erstattetes Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der 1997 von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission entschiedene Fall sei mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar: Damals sei auf der 9. Schulstufe – um in den ersten Klassen Abweisungen zu vermeiden - eine Klassenzusammenlegung erfolgt. Dies habe die Kommission auf der Grundlage des § 43 Abs 1 SchOG nur für zulässig erachtet, wenn alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines derartigen Vorgehens erfolglos versucht worden seien und ohne Überschreitung der KSHZ die Aufnahme des Schülers in die betreffende Klasse nicht möglich wäre; die Einsparung von WE könne die Überschreitung der KSHZ nicht rechtfertigen. Hier aber sei bereits in den ersten Klassen zur Vermeidung von Abweisungen die KSHZ überschritten worden, sodass die nunmehrige Überschreitung auf der 7. Schulstufe nur die Konsequenz der seinerzeit zulässigerweise vorgenommenen Klassenbildung darstelle. Dies stehe auch im Einklang mit dem Rundschreiben Nr. 20/1998 des BM, das die Zusammenlegung von Klassen auf einer höheren Stufe, um Abweisungen in den ersten Klassen zu vermeiden, nur zulasse, wenn dadurch die KSHZ von 30 nicht überschritten werde. Bei der hievon abweichenden, vom ZA vertretenen Auslegung des § 43 Abs 1 SchOG würde die darin vorgesehene Überschreitungsmöglichkeit ins Leere gehen. Zudem sei es im gegenständlichen Kontext auch nicht zu erwarten gewesen, dass der LSR die Ressourcen für eine zusätzliche Klasse zuweisen würde.Der 1997 von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission entschiedene Fall sei mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar: Damals sei auf der 9. Schulstufe – um in den ersten Klassen Abweisungen zu vermeiden - eine Klassenzusammenlegung erfolgt. Dies habe die Kommission auf der Grundlage des Paragraph 43, Absatz eins, SchOG nur für zulässig erachtet, wenn alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines derartigen Vorgehens erfolglos versucht worden seien und ohne Überschreitung der KSHZ die Aufnahme des Schülers in die betreffende Klasse nicht möglich wäre; die Einsparung von WE könne die Überschreitung der KSHZ nicht rechtfertigen. Hier aber sei bereits in den ersten Klassen zur Vermeidung von Abweisungen die KSHZ überschritten worden, sodass die nunmehrige Überschreitung auf der 7. Schulstufe nur die Konsequenz der seinerzeit zulässigerweise vorgenommenen Klassenbildung darstelle. Dies stehe auch im Einklang mit dem Rundschreiben Nr. 20 aus 1998, des BM, das die Zusammenlegung von Klassen auf einer höheren Stufe, um Abweisungen in den ersten Klassen zu vermeiden, nur zulasse, wenn dadurch die KSHZ von 30 nicht überschritten werde. Bei der hievon abweichenden, vom ZA vertretenen Auslegung des Paragraph 43, Absatz eins, SchOG würde die darin vorgesehene Überschreitungsmöglichkeit ins Leere gehen. Zudem sei es im gegenständlichen Kontext auch nicht zu erwarten gewesen, dass der LSR die Ressourcen für eine zusätzliche Klasse zuweisen würde.
Im Übrigen seien Gegenstand der Lehrfächerverteilung iSd § 9 Abs 2 lit b PVG nur jene Lehrerwochenstunden, die der Dienststelle zugewiesen und daher vom Leiter gemäß § 9 Abs 3 SchUG den einzelnen Lehrern der Schule zuzuweisen seien. Zudem seien die Regeln über die Klassenorganisation nicht (oder nicht primär) unter dem Aspekt des Schutzes der Bediensteten getroffen worden, sondern Ausdruck einer an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler orientierten Organisation. Die Verteilung von WE im Rahmen der Ressourcenbewirtschaftung durch das BM und die Landesschulräte falle nicht unter einen der in § 9 PVG angeführten Mitwirkungstatbestände. Die Aufzählung des § 9 PVG sei zwar bloß demonstrativ; im Gesetz nicht aufgezählte Agenden könnten dem § 9 Abs 1 PVG aber nur insofern unterstellt werden, als sie ausdrücklich aufgezählten Fällen gleichartig oder ähnlich seien. Dies sei aber bei den hier maßgebenden Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht der Fall.Im Übrigen seien Gegenstand der Lehrfächerverteilung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG nur jene Lehrerwochenstunden, die der Dienststelle zugewiesen und daher vom Leiter gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchUG den einzelnen Lehrern der Schule zuzuweisen seien. Zudem seien die Regeln über die Klassenorganisation nicht (oder nicht primär) unter dem Aspekt des Schutzes der Bediensteten getroffen worden, sondern Ausdruck einer an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler orientierten Organisation. Die Verteilung von WE im Rahmen der Ressourcenbewirtschaftung durch das BM und die Landesschulräte falle nicht unter einen der in Paragraph 9, PVG angeführten Mitwirkungstatbestände. Die Aufzählung des Paragraph 9, PVG sei zwar bloß demonstrativ; im Gesetz nicht aufgezählte Agenden könnten dem Paragraph 9, Absatz eins, PVG aber nur insofern unterstellt werden, als sie ausdrücklich aufgezählten Fällen gleichartig oder ähnlich seien. Dies sei aber bei den hier maßgebenden Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht der Fall.
Das Vorbringen des ZA lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Am BRG I. würde angesichts der nach derzeitigem Stand gegebenen Schülerzahl der dritten Klasse von mindestens 88 bei nur drei Parallelklassen die in § 43 Abs 1 SchOG normierte KSHZ von 25 überschritten. Mit drohenden Abweisungen könne dies nicht gerechtfertigt werden, weil Schülerinnen und Schüler, die bereits im Vorjahr das BRG I. besucht haben, nicht abgewiesen werden dürften. Es sei auch genug Platz für eine zusätzliche Klasse vorhanden. § 43 Abs 1 SchOG könne daher nur durch Eröffnung einer zusätzlichen Klasse erfüllt werden.Am BRG römisch eins. würde angesichts der nach derzeitigem Stand gegebenen Schülerzahl der dritten Klasse von mindestens 88 bei nur drei Parallelklassen die in Paragraph 43, Absatz eins, SchOG normierte KSHZ von 25 überschritten. Mit drohenden Abweisungen könne dies nicht gerechtfertigt werden, weil Schülerinnen und Schüler, die bereits im Vorjahr das BRG römisch eins. besucht haben, nicht abgewiesen werden dürften. Es sei auch genug Platz für eine zusätzliche Klasse vorhanden. Paragraph 43, Absatz eins, SchOG könne daher nur durch Eröffnung einer zusätzlichen Klasse erfüllt werden.
Das seinerzeitige Gutachten der Kommission sei mit dem hier zu beurteilenden Fall sehr wohl vergleichbar. Schon in diesem Gutachten habe die Kommission ausgeführt, dass die damals zu beurteilende Bestimmung des § 71 Abs 1 SchOG (die mit § 43 Abs 1 SchOG vergleichbar sei) nicht nur auf erste Jahrgänge abstelle. Auch für höhere Lehrgänge – so die Kommission weiter – gestatte das Gesetz eine Überschreitung der KSHZ ausschließlich zur Vermeidung von Abweisungen. Auch das von der BM zitierte Rundschreiben und der aktuelle Sicherstellungserlass des LSR trage dieser Rechtslage Rechnung. Es sei daher unverständlich, dass der LSR nunmehr angeordnet habe, im zu beurteilenden Fall die KSHZ in den 3. Klassen wegen fehlender Ressourcen – also nicht zur Vermeidung einer Abweisung – doch wieder zu überschreiten. Im Gutachten der Kommission sei auch klargestellt worden, dass das von der BM bestrittene Mitwirkungsrecht der Personalvertretung hier gegeben sei.Das seinerzeitige Gutachten der Kommission sei mit dem hier zu beurteilenden Fall sehr wohl vergleichbar. Schon in diesem Gutachten habe die Kommission ausgeführt, dass die damals zu beurteilende Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, SchOG (die mit Paragraph 43, Absatz eins, SchOG vergleichbar sei) nicht nur auf erste Jahrgänge abstelle. Auch für höhere Lehrgänge – so die Kommission weiter – gestatte das Gesetz eine Überschreitung der KSHZ ausschließlich zur Vermeidung von Abweisungen. Auch das von der BM zitierte Rundschreiben und der aktuelle Sicherstellungserlass des LSR trage dieser Rechtslage Rechnung. Es sei daher unverständlich, dass der LSR nunmehr angeordnet habe, im zu beurteilenden Fall die KSHZ in den 3. Klassen wegen fehlender Ressourcen – also nicht zur Vermeidung einer Abweisung – doch wieder zu überschreiten. Im Gutachten der Kommission sei auch klargestellt worden, dass das von der BM bestrittene Mitwirkungsrecht der Personalvertretung hier gegeben sei.
Das Vorbringen des ZA, dass am BRG I. für eine weitere Klasse genügend Platz vorhanden sei, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2010 vom Vertreter der BM ausdrücklich nicht bestritten. Er brachte aber vor, dass es der langjährigen Praxis entsprochen habe, dass eine rechtmäßig gebildete Klasse auch in den nächsten Jahren fortgeführt werden konnte. Daran wolle das Ministerium festhalten.Das Vorbringen des ZA, dass am BRG römisch eins. für eine weitere Klasse genügend Platz vorhanden sei, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2010 vom Vertreter der BM ausdrücklich nicht bestritten. Er brachte aber vor, dass es der langjährigen Praxis entsprochen habe, dass eine rechtmäßig gebildete Klasse auch in den nächsten Jahren fortgeführt werden konnte. Daran wolle das Ministerium festhalten.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Gemäß § 10 Abs 7 PVG hat die Kommission auf Antrag des Leiters einer Zentralstelle (hier der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur), sofern dies der Zentralausschuss verlangt, ein Gutachten über eine Angelegenheit zu erstatten, über die zwischen dem Organ der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss kein Einvernehmen erzielt wurde. Voraussetzung für eine Gutachtenserstattung ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, in der der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG hat die Kommission auf Antrag des Leiters einer Zentralstelle (hier der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur), sofern dies der Zentralausschuss verlangt, ein Gutachten über eine Angelegenheit zu erstatten, über die zwischen dem Organ der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss kein Einvernehmen erzielt wurde. Voraussetzung für eine Gutachtenserstattung ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, in der der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht.
Zunächst ist daher zu klären, ob im hier zu entscheidenden Zusammenhang – was die BM bestreitet – ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung gegeben ist.
Im bereits mehrfach genannten Vorgutachten G 1-PVAK/97 vom 2.7.1997 hat die Kommission diese Frage bejaht. Sie hat dazu auf § 2 Abs 1 und 2 PVG und auf den Umstand verwiesen, dass durch die KSHZ unzweifelhaft Interessen der Lehrer berührt werden. Je höher die Klassenschülerzahl sei, desto großer sei die Belastung des Lehrers pro Unterrichtseinheit, durch eine höhere Zahl von Prüfungen, Korrekturen und Begutachtung von Arbeiten, durch erhöhte Anforderungen an die Aufsicht und dergleichen mehr. Die Personalvertretung könne daher unter diesem Aspekt in Wahrung von Lehrerinteressen gegen eine Klassenschülerzahl selbst dann Einwendungen vorbringen, wenn gesetzliche Grenzen nicht überschritten werden, so etwa bei besonderen Umständen, die außergewöhnliche Belastungen mit sich bringen. Umso mehr stehe es der Personalvertretung zu, sich auf gesetzliche Bestimmungen zu stützen, die die KSHZ beschränken. § 71 SchOG – diese damals anwendbare Bestimmung ist mit der hier anzuwendenden Norm im interessierenden Zusammenhang völlig vergleichbar – sei zwar nicht primär eine zugunsten der Bediensteten geschaffene Regelung, berühre jedoch mit dem Zusammenhang mit der LFV wesentlich die Interessen der Bediensteten. Die LFV hinwieder sei einvernehmenspflichtig iSd § 9 Abs 2 lit b PVG.Im bereits mehrfach genannten Vorgutachten G 1-PVAK/97 vom 2.7.1997 hat die Kommission diese Frage bejaht. Sie hat dazu auf Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG und auf den Umstand verwiesen, dass durch die KSHZ unzweifelhaft Interessen der Lehrer berührt werden. Je höher die Klassenschülerzahl sei, desto großer sei die Belastung des Lehrers pro Unterrichtseinheit, durch eine höhere Zahl von Prüfungen, Korrekturen und Begutachtung von Arbeiten, durch erhöhte Anforderungen an die Aufsicht und dergleichen mehr. Die Personalvertretung könne daher unter diesem Aspekt in Wahrung von Lehrerinteressen gegen eine Klassenschülerzahl selbst dann Einwendungen vorbringen, wenn gesetzliche Grenzen nicht überschritten werden, so etwa bei besonderen Umständen, die außergewöhnliche Belastungen mit sich bringen. Umso mehr stehe es der Personalvertretung zu, sich auf gesetzliche Bestimmungen zu stützen, die die KSHZ beschränken. Paragraph 71, SchOG – diese damals anwendbare Bestimmung ist mit der hier anzuwendenden Norm im interessierenden Zusammenhang völlig vergleichbar – sei zwar nicht primär eine zugunsten der Bediensteten geschaffene Regelung, berühre jedoch mit dem Zusammenhang mit der LFV wesentlich die Interessen der Bediensteten. Die LFV hinwieder sei einvernehmenspflichtig iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG.
Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung, auch nicht im Hinblick auf den Einwand der BM, Gegenstand der LFV sei nur die Verteilung der zugewiesenen Ressourcen; die Zuteilung von Ressourcen hingegen unterliege nicht der Mitbestimmung.
Der Vertreter der BM stützte sich mit diesem Einwand auf das Gutachten der Kommission G 2-PVAK/05 vom 4.4.2005, das jedoch die von ihm daraus gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigen kann: Im damals zu beurteilenden Fall ging es um den Versuch der Personalvertretung, unmittelbar an der Ressourcenverteilung, nämlich an der Verteilung der WE und der Budgetmittel insbesondere durch das BM, mitzuwirken. Dies hat die Kommission abgelehnt: Die Verteilung von WE oder Budgetmitteln im Rahmen der Ressourcenbewirtschaftung falle unter keinen in § 9 PVG angeführten Mitwirkungstatbestand und auch eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Daran ist auch festzuhalten. Hier allerdings geht es um die LFV am BRG I. und damit um eine unzweifelhaft der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme. Dass bei der LFV die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen – und damit auch der § 43 Abs 1 SchOG – zu beachten sind, versteht sich von selbst. Die Personalvertretung muss daher berechtigt sein, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkung an der LFV auch auf die Einhaltung der die KSHZ regelnden Normen zu dringen, zumal die Einhaltung dieser Bestimmungen – wie bereits oben ausgeführt – auch im Interesse der Lehrerinnen und Lehrer liegt. Dass die damit zusammenhängenden Fragen unter Umständen Reflexwirkungen auf die Ressourcenverteilung haben, ist unvermeidlich, macht aber den Einwand, die (mitwirkungspflichtige) LFV verstoße gegen § 43 Abs 1 SchOG nicht zu einer unzulässigen Mitwirkung über die Ressourcenzuteilung. Abgesehen davon, dass hier gar nicht geprüft wurde (und auch nicht zu prüfen war), ob die von der Personalvertretung geforderte Klassenteilung nicht auch unter Einhaltung der bislang vorgesehenen Ressourcen (etwa durch Umschichtungen oder Kürzungen in anderen Bereichen) möglich ist, kann ganz allgemein der Umstand, dass eine der Mitwirkung der Personalvertretung unterliegende Maßnahme Reflexwirkungen auf die Ressourcenverteilung haben kann, nicht zu einer Verneinung oder auch nur einer Beschränkung des gesetzlichen Mitwirkungsrechts der Personalvertretung führen.Der Vertreter der BM stützte sich mit diesem Einwand auf das Gutachten der Kommission G 2-PVAK/05 vom 4.4.2005, das jedoch die von ihm daraus gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigen kann: Im damals zu beurteilenden Fall ging es um den Versuch der Personalvertretung, unmittelbar an der Ressourcenverteilung, nämlich an der Verteilung der WE und der Budgetmittel insbesondere durch das BM, mitzuwirken. Dies hat die Kommission abgelehnt: Die Verteilung von WE oder Budgetmitteln im Rahmen der Ressourcenbewirtschaftung falle unter keinen in Paragraph 9, PVG angeführten Mitwirkungstatbestand und auch eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Daran ist auch festzuhalten. Hier allerdings geht es um die LFV am BRG römisch eins. und damit um eine unzweifelhaft der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme. Dass bei der LFV die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen – und damit auch der Paragraph 43, Absatz eins, SchOG – zu beachten sind, versteht sich von selbst. Die Personalvertretung muss daher berechtigt sein, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkung an der LFV auch auf die Einhaltung der die KSHZ regelnden Normen zu dringen, zumal die Einhaltung dieser Bestimmungen – wie bereits oben ausgeführt – auch im Interesse der Lehrerinnen und Lehrer liegt. Dass die damit zusammenhängenden Fragen unter Umständen Reflexwirkungen auf die Ressourcenverteilung haben, ist unvermeidlich, macht aber den Einwand, die (mitwirkungspflichtige) LFV verstoße gegen Paragraph 43, Absatz eins, SchOG nicht zu einer unzulässigen Mitwirkung über die Ressourcenzuteilung. Abgesehen davon, dass hier gar nicht geprüft wurde (und auch nicht zu prüfen war), ob die von der Personalvertretung geforderte Klassenteilung nicht auch unter Einhaltung der bislang vorgesehenen Ressourcen (etwa durch Umschichtungen oder Kürzungen in anderen Bereichen) möglich ist, kann ganz allgemein der Umstand, dass eine der Mitwirkung der Personalvertretung unterliegende Maßnahme Reflexwirkungen auf die Ressourcenverteilung haben kann, nicht zu einer Verneinung oder auch nur einer Beschränkung des gesetzlichen Mitwirkungsrechts der Personalvertretung führen.
In der Sache selbst ist auszuführen:
§ 43 Abs 1 SchOG hat folgenden Wortlaut:
§ 43. Klassenschülerzahl
(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule darf in der Unterstufe 25 und in der Oberstufe 30 nicht übersteigen und soll jeweils 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
Im bereits mehrfach erwähnten Gutachten G 1-PVAK/97 hat die Kommission dazu - wenn auch zur unstrittig vergleichbaren Bestimmung des § 71 SchOG in der damals geltenden Fassung - Folgendes ausgeführt:Im bereits mehrfach erwähnten Gutachten G 1-PVAK/97 hat die Kommission dazu - wenn auch zur unstrittig vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 71, SchOG in der damals geltenden Fassung - Folgendes ausgeführt:
„Der zweite Satz des § 71 SchOG stellt seinem Wortlaut nach zweifellos nicht nur auf erste Jahrgänge ab. Eine Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 v.H. ist auch in höheren Lehrgängen möglich, wenn sonst Repetenten oder Aufnahmewerber abgewiesen werden müssten, die beispielsweise ihren Wohnsitz an den Schulort verlegt haben … . Jedoch auch in Ansehung höherer Lehrgänge gestattet das Gesetz – schon nach der Wortinterpretation – eine Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl ausschließlich zur Vermeidung von Abweisungen. Andere Gründe für ein allfälliges Überschreiten der Höchstzahl, wie etwa organisatorische oder budgetäre Überlegungen, kennt das Gesetz nicht. Wäre derartiges gewollt gewesen, dann wären solche Gründe – ebenso wie die Vermeidung von Abweisungen – angeführt worden oder es wäre die einleitende Passage des zweiten Satzes des § 71 SchOG unterlassen worden. Auch die Gesetzesmaterialien (572 BlgstenProtNR 17. GP) bieten keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl aus budgetären Erwägungen. Sie stellen vielmehr – den Gesetzestext weiter verdeutlichend – klar, dass „lediglich“ zur Vermeidung von Schülerabweisungen die Höchstzahl von 30 überschritten werden darf (Seite 11 linke Spalte) und die Höchstzahl eine „Verbesserung der pädagogischen Situation“ darstelle /Seite 7, rechte Spalte). Eine Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl aus anderen Erwägungen als zur Vermeidung von Abweisungen von Aufnahmewerbern ist daher nach Ansicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission durch das Gesetz nicht gedeckt.„Der zweite Satz des Paragraph 71, SchOG stellt seinem Wortlaut nach zweifellos nicht nur auf erste Jahrgänge ab. Eine Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 v.H. ist auch in höheren Lehrgängen möglich, wenn sonst Repetenten oder Aufnahmewerber abgewiesen werden müssten, die beispielsweise ihren Wohnsitz an den Schulort verlegt haben … . Jedoch auch in Ansehung höherer Lehrgänge gestattet das Gesetz – schon nach der Wortinterpretation – eine Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl ausschließlich zur Vermeidung von Abweisungen. Andere Gründe für ein allfälliges Überschreiten der Höchstzahl, wie etwa organisatorische oder budgetäre Überlegungen, kennt das Gesetz nicht. Wäre derartiges gewollt gewesen, dann wären solche Gründe – ebenso wie die Vermeidung von Abweisungen – angeführt worden oder es wäre die einleitende Passage des zweiten Satzes des Paragraph 71, SchOG unterlassen worden. Auch die Gesetzesmaterialien (572 BlgstenProtNR 17. Gesetzgebungsperiode bieten keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl aus budgetären Erwägungen. Sie stellen vielmehr – den Gesetzestext weiter verdeutlichend – klar, dass „lediglich“ zur Vermeidung von Schülerabweisungen die Höchstzahl von 30 überschritten werden darf (Seite 11 linke Spalte) und die Höchstzahl eine „Verbesserung der pädagogischen Situation“ darstelle /Seite 7, rechte Spalte). Eine Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl aus anderen Erwägungen als zur Vermeidung von Abweisungen von Aufnahmewerbern ist daher nach Ansicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission durch das Gesetz nicht gedeckt.
Eine – im vorliegenden Fall allerdings eingetretene – Friktion zu bundeshaushaltsgesetzlichen Regelungen kann durch zeitgerechte Zuteilung von Werteinheiten vermieden werden. Allenfalls könnte der Gesetzgeber durch Änderung des § 71 SchOG (und verwandter Normen) die Möglichkeit der Berücksichtigung budgetärer Erwägungen eröffnen.“Eine – im vorliegenden Fall allerdings eingetretene – Friktion zu bundeshaushaltsgesetzlichen Regelungen kann durch zeitgerechte Zuteilung von Werteinheiten vermieden werden. Allenfalls könnte der Gesetzgeber durch Änderung des Paragraph 71, SchOG (und verwandter Normen) die Möglichkeit der Berücksichtigung budgetärer Erwägungen eröffnen.“
Die Kommission hält an dieser Rechtsauffassung fest: Nach seinem klaren Wortlaut stellen sowohl der erste als auch der zweite Satz des § 43 Abs 1 SchOG nicht nur auf erste Klassen ab. Das bedeutet, dass auch auf höheren Schulstufen, dann (aber nur dann), wenn dadurch Abweisungen vermieden werden können, die KSHZ bis zu 20 v.H. überschritten werden kann. Dass diese Voraussetzung für eine Überschreitung der KSHZ im hier zu beurteilenden Fall gegeben ist, hat aber die BM gar nicht behauptet. Vielmehr hat sie die von ihr im konkreten Fall angestrebte Überschreitung der KSHZ ausschließlich mit dem Umstand begründet, dass bereits in den ersten Klassen zur Vermeidung von Abweisungen die KSHZ überschritten worden sei, sodass die nunmehrige Überschreitung auf der 7. Schulstufe nur die Konsequenz der seinerzeit zulässigerweise vorgenommenen Klassenbildung darstelle.Die Kommission hält an dieser Rechtsauffassung fest: Nach seinem klaren Wortlaut stellen sowohl der erste als auch der zweite Satz des Paragraph 43, Absatz eins, SchOG nicht nur auf erste Klassen ab. Das bedeutet, dass auch auf höheren Schulstufen, dann (aber nur dann), wenn dadurch Abweisungen vermieden werden können, die KSHZ bis zu 20 v.H. überschritten werden kann. Dass diese Voraussetzung für eine Überschreitung der KSHZ im hier zu beurteilenden Fall gegeben ist, hat aber die BM gar nicht behauptet. Vielmehr hat sie die von ihr im konkreten Fall angestrebte Überschreitung der KSHZ ausschließlich mit dem Umstand begründet, dass bereits in den ersten Klassen zur Vermeidung von Abweisungen die KSHZ überschritten worden sei, sodass die nunmehrige Überschreitung auf der 7. Schulstufe nur die Konsequenz der seinerzeit zulässigerweise vorgenommenen Klassenbildung darstelle.
Da § 43 Abs 1 SchOG unmissverständlich nicht nur auf die ersten Klassen abstellt, kann diese Argumentation die Überschreitung der KSHZ auf der 7. Schulstufe nicht rechtfertigen. Vielmehr ist für jede Schulstufe aufs Neue zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der KSHZ vorliegen. Drohen keine Abweisungen – dass dies der Fall ist, wurde gar nicht behauptet – darf daher auch auf einer höheren Schulstufe die KSHZ nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn für den betroffenen Jahrgang im Jahr zuvor die KSHZ zulässigerweise überschritten wurde.Da Paragraph 43, Absatz eins, SchOG unmissverständlich nicht nur auf die ersten Klassen abstellt, kann diese Argumentation die Überschreitung der KSHZ auf der 7. Schulstufe nicht rechtfertigen. Vielmehr ist für jede Schulstufe aufs Neue zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der KSHZ vorliegen. Drohen keine Abweisungen – dass dies der Fall ist, wurde gar nicht behauptet – darf daher auch auf einer höheren Schulstufe die KSHZ nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn für den betroffenen Jahrgang im Jahr zuvor die KSHZ zulässigerweise überschritten wurde.
Ob tatsächlich in der Vergangenheit in der Praxis eine andere Vorgangsweise eingehalten wurde, vermag die Kommission nicht zu beurteilen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dies ein Abgehen von der klaren gesetzlichen Regelung nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für das im Verfahren mehrfach ins Treffen geführte Rundschreiben des BM und für den Sicherstellungserlass des LSR. Derartige Erlässe und Anordnungen sind von vornherein ungeeignet, die klare gesetzliche Regelung in Frage zu stellen. Nähere Ausführungen dazu sind daher entbehrlich.
Da somit im vorliegenden Verfahren ein zulässiger Grund für die von der Dienstgeberseite angestrebte Überschreitung der im Gesetz normierten KSHZ auf der 7. Schulstufe des BRG I. nicht geltend gemacht wurde, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da somit im vorliegenden Verfahren ein zulässiger Grund für die von der Dienstgeberseite angestrebte Überschreitung der im Gesetz normierten KSHZ auf der 7. Schulstufe des BRG römisch eins. nicht geltend gemacht wurde, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2010