RS Pvak 2010/7/21 A19-PVAK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2010
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Norm

PVG §22
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Befangenheit, Interessenkonflikt in einem Besetzungsverfahren

Rechtssatz

Es gehört zum Wesen der Personalvertretung, dass ihre Mitglieder über Interessen ihrer Kollegen Beschluss zu fassen haben. Soll die Personalvertretung nicht funktionsunfähig werden, muss selbst das Bestehen von Interessenkonflikten bis zu einem gewissen Grad als vom Gesetz in Kauf genommen angesehen werden. Im Allgemeinen bleibt die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, dem Personalvertreter überlassen. Dieser hat im Zweifelsfall besonders sorgfältig zu prüfen, ob er jeweils die notwendige volle Unbefangenheit besitzt, die Voraussetzung für die korrekte Ausübung seiner Funktion ist. Gibt allerdings der Sachverhalt, der einem Fall zugrunde liegt, genügend Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausschussmitglied befangen sein müsste oder jedenfalls der Betroffene Befangenheit annehmen muss, hat das Personalvertretungsorgan selbst die Frage der Befangenheit aufzugreifen und verletzt das Gesetz, wenn es einen offenbar befangenen Personalvertreter an Debatte und Abstimmung teilnehmen lässt (Schragel PVG § 22 Rz 31).Es gehört zum Wesen der Personalvertretung, dass ihre Mitglieder über Interessen ihrer Kollegen Beschluss zu fassen haben. Soll die Personalvertretung nicht funktionsunfähig werden, muss selbst das Bestehen von Interessenkonflikten bis zu einem gewissen Grad als vom Gesetz in Kauf genommen angesehen werden. Im Allgemeinen bleibt die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, dem Personalvertreter überlassen. Dieser hat im Zweifelsfall besonders sorgfältig zu prüfen, ob er jeweils die notwendige volle Unbefangenheit besitzt, die Voraussetzung für die korrekte Ausübung seiner Funktion ist. Gibt allerdings der Sachverhalt, der einem Fall zugrunde liegt, genügend Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausschussmitglied befangen sein müsste oder jedenfalls der Betroffene Befangenheit annehmen muss, hat das Personalvertretungsorgan selbst die Frage der Befangenheit aufzugreifen und verletzt das Gesetz, wenn es einen offenbar befangenen Personalvertreter an Debatte und Abstimmung teilnehmen lässt (Schragel PVG Paragraph 22, Rz 31).

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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