Norm
PVG §22Schlagworte
Befangenheit, Interessenkonflikt in einem BesetzungsverfahrenRechtssatz
Es gehört zum Wesen der Personalvertretung, dass ihre Mitglieder über Interessen ihrer Kollegen Beschluss zu fassen haben. Soll die Personalvertretung nicht funktionsunfähig werden, muss selbst das Bestehen von Interessenkonflikten bis zu einem gewissen Grad als vom Gesetz in Kauf genommen angesehen werden. Im Allgemeinen bleibt die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, dem Personalvertreter überlassen. Dieser hat im Zweifelsfall besonders sorgfältig zu prüfen, ob er jeweils die notwendige volle Unbefangenheit besitzt, die Voraussetzung für die korrekte Ausübung seiner Funktion ist. Gibt allerdings der Sachverhalt, der einem Fall zugrunde liegt, genügend Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausschussmitglied befangen sein müsste oder jedenfalls der Betroffene Befangenheit annehmen muss, hat das Personalvertretungsorgan selbst die Frage der Befangenheit aufzugreifen und verletzt das Gesetz, wenn es einen offenbar befangenen Personalvertreter an Debatte und Abstimmung teilnehmen lässt (Schragel PVG § 22 Rz 31).Es gehört zum Wesen der Personalvertretung, dass ihre Mitglieder über Interessen ihrer Kollegen Beschluss zu fassen haben. Soll die Personalvertretung nicht funktionsunfähig werden, muss selbst das Bestehen von Interessenkonflikten bis zu einem gewissen Grad als vom Gesetz in Kauf genommen angesehen werden. Im Allgemeinen bleibt die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, dem Personalvertreter überlassen. Dieser hat im Zweifelsfall besonders sorgfältig zu prüfen, ob er jeweils die notwendige volle Unbefangenheit besitzt, die Voraussetzung für die korrekte Ausübung seiner Funktion ist. Gibt allerdings der Sachverhalt, der einem Fall zugrunde liegt, genügend Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausschussmitglied befangen sein müsste oder jedenfalls der Betroffene Befangenheit annehmen muss, hat das Personalvertretungsorgan selbst die Frage der Befangenheit aufzugreifen und verletzt das Gesetz, wenn es einen offenbar befangenen Personalvertreter an Debatte und Abstimmung teilnehmen lässt (Schragel PVG Paragraph 22, Rz 31).
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010