Norm
PVG §10aSchlagworte
Personalvertreter, Akteneinsicht in Dienstnehmerdaten, Zustimmung des DienstnehmersRechtssatz
Es liegt allein in der Beurteilung des Dienststellenleiters, ob er verpflichtet ist, Akteneinsicht zu gewähren (Schragel PVG § 10a Rz 4). Er hat sich daher mit dem Ersuchen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen. Es ist demnach auch die Sache des Dienststellenleiters – und nicht etwa des um die Akteneinsicht ersuchenden Personalvertreters -, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10a Abs 3 PVG um die Zustimmung des betroffenen Bediensteten zu bemühen. Gewährt der Dienststellenleiter Einsicht in einen Personalakt, darf der Personalvertreter zumindest bis zur Kenntnis vom Gegenteil davon ausgehen, dass der betroffene Bedienstete die Zustimmung dazu erteilt hat.Es liegt allein in der Beurteilung des Dienststellenleiters, ob er verpflichtet ist, Akteneinsicht zu gewähren (Schragel PVG Paragraph 10 a, Rz 4). Er hat sich daher mit dem Ersuchen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen. Es ist demnach auch die Sache des Dienststellenleiters – und nicht etwa des um die Akteneinsicht ersuchenden Personalvertreters -, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10 a, Absatz 3, PVG um die Zustimmung des betroffenen Bediensteten zu bemühen. Gewährt der Dienststellenleiter Einsicht in einen Personalakt, darf der Personalvertreter zumindest bis zur Kenntnis vom Gegenteil davon ausgehen, dass der betroffene Bedienstete die Zustimmung dazu erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010