RS Pvak 2010/7/21 A19-PVAK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2010
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Norm

PVG §10a
  1. PVG § 10a heute
  2. PVG § 10a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. PVG § 10a gültig von 19.08.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 10a gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PVG § 10a gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  6. PVG § 10a gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  7. PVG § 10a gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertreter, Akteneinsicht in Dienstnehmerdaten, Zustimmung des Dienstnehmers

Rechtssatz

Es liegt allein in der Beurteilung des Dienststellenleiters, ob er verpflichtet ist, Akteneinsicht zu gewähren (Schragel PVG § 10a Rz 4). Er hat sich daher mit dem Ersuchen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen. Es ist demnach auch die Sache des Dienststellenleiters – und nicht etwa des um die Akteneinsicht ersuchenden Personalvertreters -, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10a Abs 3 PVG um die Zustimmung des betroffenen Bediensteten zu bemühen. Gewährt der Dienststellenleiter Einsicht in einen Personalakt, darf der Personalvertreter zumindest bis zur Kenntnis vom Gegenteil davon ausgehen, dass der betroffene Bedienstete die Zustimmung dazu erteilt hat.Es liegt allein in der Beurteilung des Dienststellenleiters, ob er verpflichtet ist, Akteneinsicht zu gewähren (Schragel PVG Paragraph 10 a, Rz 4). Er hat sich daher mit dem Ersuchen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen. Es ist demnach auch die Sache des Dienststellenleiters – und nicht etwa des um die Akteneinsicht ersuchenden Personalvertreters -, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10 a, Absatz 3, PVG um die Zustimmung des betroffenen Bediensteten zu bemühen. Gewährt der Dienststellenleiter Einsicht in einen Personalakt, darf der Personalvertreter zumindest bis zur Kenntnis vom Gegenteil davon ausgehen, dass der betroffene Bedienstete die Zustimmung dazu erteilt hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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