Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung in BesetzungsverfahrenRechtssatz
Die Personalvertretung ist zur Mitwirkung im Besetzungsverfahren nicht nur berechtigt, sie ist im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Interessen der Bediensteten zu wahren, auch verpflichtet, sich mit ihr mitgeteilten Besetzungsvorschlägen auseinanderzusetzen und die ihr allenfalls erforderlich erscheinenden Erklärungen abzugeben. Dieser Verpflichtung ist der DA im vorliegenden Fall erst mit beträchtlicher Verspätung nachgekommen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2010