TE Pvak 2010/8/24 A2-PVAK/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2010
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs3 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der Beschwerdeführer A., B. und C. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung des Arbeitsplatzes „Sachbearbeiter/in Direktionsstelle“ PM-SAP Stellennummer *** nicht gesetzmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung des Arbeitsplatzes „Sachbearbeiter/in Direktionsstelle“ PM-SAP Stellennummer *** nicht gesetzmäßig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführer gehören als stellvertretender Vorsitzender bzw. als Mitglieder dem Dienststellenausschuss (DA) an.

Sie beantragen die Feststellung, der DA habe dadurch gesetzwidrig gehandelt, dass der Vorsitzende ohne beschlussmäßige Deckung im Rahmen des im Spruch genannten Besetzungsverfahrens dem Besetzungsvorschlag des Anstaltsleiters zugestimmt habe. Trotz entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdeführer habe es der Vorsitzende abgelehnt, innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Sitzung des DA anzusetzen.

Der Vorsitzende des DA bestritt, dem Besetzungsvorschlag zugestimmt zu haben. Dieser Vorschlag sei dem DA bereits zu Handen seines Vorgängers zugestellt worden. Als er davon erfahren habe, habe er umgehend die notwendigen Erhebungen eingeleitet. Dem Antrag der Beschwerdeführer, kurzfristig eine Sitzung anzuberaumen, habe er wegen der Notwendigkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist nicht nachkommen können. Bei der kurz darauf ohnedies angesetzten Sitzung sei die dem DA offen stehende Frist bereits abgelaufen gewesen, sodass eine Behandlung des Besetzungsvorschlags unterblieben sei.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens trifft die Kommission dazu folgende Feststellungen:

Aufgrund der Bundespersonalvertretungswahlen am 25./26.11.2009 wurde der Dienststellenausschuss (DA) neu zusammengesetzt. Die Anzahl der Mandate wurde von vier auf fünf erhöht. Lediglich eines der fünf Mitglieder des neuen DA – nämlich der Beschwerdeführer A. (nunmehr 1. Stellvertreter des Vorsitzenden) – gehörte bereits in der Vorperiode dem DA an.

Noch vor der Konstituierung des neuen DA wurde dem noch im Amt befindlichen Vorsitzenden des bisherigen Ausschusses das Schreiben des Anstaltsleiters der Justizanstalt *** vom 27.11.2009 zugestellt, mit dem der Anstaltsleiter dem DA seine Absicht mitteilte, die Besetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes “Sachbearbeiter/in Direktionsstelle” mit D. zu beantragen.

Der neue DA konstituierte sich am 1.12.2009. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der bisherige Vorsitzende das Schreiben des Anstaltsleiters keinem der neugewählten Mitglieder des DA übergeben bzw. davon Mitteilung gemacht. Lediglich der schon dem “alten” DA angehörende Beschwerdeführer A. wusste von einem noch vom bisherigen Vorsitzenden übernommenen Schreiben. Gegen Ende der konstituierenden Sitzung des neugewählten DA machte A. den Vorsitzenden darauf aufmerksam, ohne jedoch den Inhalt des Schreibens zu nennen (ob er den Inhalt kannte, steht nicht fest).

Noch am selben Tag erhielt der neugewählte Vorsitzende des DA von einer Mitarbeiterin der Direktionsstelle den Besetzungsvorschlag des Anstaltsleiters zugestellt, wobei das Schreiben auch eine Übernahmsbestätigung des bisherigen Vorsitzenden vom 30.11.2009 aufwies.

Am 3.12.2009 forderte daraufhin der nunmehrige Vorsitzende des DA alle Bewerbungsunterlagen an, die er am 9.12.2009 erhielt. Die Beschreibung und Beurteilung der Bewerber durch den Anstaltsleiter erhielt er am 15.12.2009. Am 9.12.2009 erhielt der Vorsitzende ein ua vom Beschwerdeführer gezeichnetes Mail mit der Aufforderung, im Hinblick auf die im Besetzungsverfahren laufende Frist für Freitag, den 11.12.2009 eine Dienststellenausschusssitzung einzuberufen. Dieser Aufforderung kam der Vorsitzende nicht nach, weil er eine Einladung der DA-Mitglieder zu diesem Termin unter Einhaltung der ihnen zustehenden Vorbereitungsfrist als unmöglich erachtete und für den 15.12.2009 ohnedies eine DA-Sitzung anberaumt war.

In der Sitzung des DA vom 15.12.2009 wurde der Besetzungsvorschlag allerdings nicht behandelt, weil sämtliche Mitglieder des DA der Meinung waren, dass die durch die Zustellung des Besetzungsvorschlags an den Vorsitzenden des “alten” DA ausgelöste Frist für eine Stellungnahme des DA bereits abgelaufen war.

Dass der Vorsitzende des DA gegenüber dem Anstaltsleiter mündlich dem Besetzungsvorschlag zugestimmt habe, kann nicht festgestellt werden.

Erst in einer Sitzung des DA vom 22.2.2010 wurde der Besetzungsvorschlag in einer (wegen einer Erkrankung des Vorsitzenden vom Beschwerdeführer A. geleiteten) Sitzung des DA behandelt, wobei dem Vorschlag des Anstaltsleiters zugestimmt wurde.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf das beiderseitige Vorbringen der Parteien, das über weite Strecken widerspruchsfrei und jeweils unbestritten geblieben ist. Unterschiedlich waren die Darstellungen der Beteiligten nur zur Frage, ob der Vorsitzende dem Besetzungsvorschlag des Anstaltsleiters diesem gegenüber mündlich zugestimmt habe. Der Vorsitzende stellte die Behauptung der Beschwerdeführer, er habe eine solche Zustimmung erteilt, in Abrede und erklärte, gegenüber dem Anstaltsleiter lediglich auf die bereits am 15.12.2009 anberaumte Sitzung verwiesen und für den Fall einer Abstimmung die Zustimmung seiner Fraktion zum Besetzungsvorschlag angekündigt zu haben. Beweisergebnisse, die diese Angabe des Vorsitzenden widerlegen könnten, liegen nicht vor. Es konnte daher nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Vorsitzende eine mündliche Zustimmung zum Besetzungsvorschlag erteilt hat.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Wenngleich der primär von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf, der Vorsitzende des DA habe ohne beschlussmäßige Deckung dem Besetzungsvorschlag des Anstaltsleiters zugestimmt, nicht erwiesen werden konnte, erweist sich die Geschäftsführung des DA aus folgenden Gründen als nicht gesetzeskonform:

Die Personalvertretung ist zur Mitwirkung im Besetzungsverfahren nicht nur berechtigt, sie ist im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Interessen der Bediensteten zu wahren, auch verpflichtet, sich mit ihr mitgeteilten Besetzungsvorschlägen auseinanderzusetzen und die ihr allenfalls erforderlich erscheinenden Erklärungen abzugeben. Dieser Verpflichtung ist der DA im vorliegenden Fall erst mit beträchtlicher Verspätung nachgekommen.

Der festgestellte Sachverhalt legt zunächst die Annahme nahe, dass es schon der scheidende Vorsitzende unterlassen hat, die neugewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses anlässlich der konstituierenden Sitzung des DA von dem von ihm wenige Tage vorher übernommenen Schreiben des Anstaltsleiters zu informieren bzw. sicherzustellen, dass dieses Schreiben bei der konstituierenden Sitzung vorliegt. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist allerdings mangels Kenntnis der näheren Umstände nicht möglich, aber auch gar nicht erforderlich, weil auch in weiterer Folge der DA seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.

Dem nunmehrigen Vorsitzenden des DA ist zuzubilligen, dass die Behandlung des Besetzungsvorschlags durch den gerade zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Übergang der Geschäftsführung vom bisherigen auf den neuen DA erschwert wurde. Dennoch wäre es ihm oblegen, rechtzeitig für die Anberaumung einer Sitzung zu sorgen. Es mag zwar zutreffen, dass es nicht mehr möglich war, dem kurzfristig gestellten Antrag der Beschwerdeführer, eine Sitzung anzuberaumen, unter Einhaltung der Vorbereitungsfrist zu entsprechen. Der Vorsitzende hätte aber bereits vorher tätig werden und die erforderliche Sitzung unmittelbar nach Kenntnisnahme vom Besetzungsvorschlag für einen Zeitpunkt knapp vor Ende der dem DA offen stehenden Frist ausschreiben können. Auch Verhandlungen mit dem Anstaltsleiter über eine Erstreckung der dem DA offen stehenden Frist wären denkbar gewesen. Da im Übrigen offenbar mit Ende der Frist noch keine Entscheidung des Anstaltsleiters gefallen war – andernfalls wäre es wohl nicht zur Entscheidung des DA erst im Februar 2010 gekommen -, wäre es auch noch möglich gewesen, den Besetzungsvorschlag in der ohnedies für 15.12.2009 anberaumten Sitzung zu behandeln. Auch das ist aber unterblieben, weil sämtliche Mitglieder des DA – auch die Beschwerdeführer – der Meinung waren, dies sei wegen Fristablaufs nicht mehr möglich.

Alles in allem hat daher der DA seiner Verpflichtung, im vorliegenden Besetzungsverfahren tätig zu werden, zunächst nicht hinreichend entsprochen. Seine Geschäftsführung war daher nicht gesetzeskonform.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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