Norm
PVG §9 Abs2 litfSchlagworte
Einführung eines Systems zur Verwendung von Daten in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, keine Mitwirkung der PersonalvertretungRechtssatz
Die mit der PVG-Novelle 1987 in das Gesetz übernommene Bestimmung des § 9 Abs 2 lit f ist – mit nur geringfügigen textlichen Änderungen – dem § 96a ArbVG nachgebildet. Unter „fachlichen Voraussetzungen“ wird nur die berufliche Qualifikation verstanden; soll auch die Beurteilung von Bediensteten erfasst werden, ist das Einvernehmen herzustellen (RV 125 BlgNR 17. GP 7). Anders als § 96a ArbVG enthält das PVG keine Regelung, dass das Einvernehmen nicht erforderlich ist, wenn die Verwendung von Daten in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt; Schragel (PVG § 9 Rz 21) geht aber zu Recht davon aus, dass dies für das Dienstrecht so selbstverständlich ist, dass es keiner eigenen Regelung bedarf. Selbst dann, wenn die verarbeiteten Daten über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen, ist daher die Zustimmung der Personalvertretung nicht erforderlich, wenn die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten in Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstgebers erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und auf der Grundlage des der Kommission vorgetragenen Sachverhalts erweist sich die Einführung des Programms PH-Online nicht als mitbestimmungspflichtig im Sinne der vom ZA angezogenen Gesetzesbestimmung.Die mit der PVG-Novelle 1987 in das Gesetz übernommene Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, ist – mit nur geringfügigen textlichen Änderungen – dem Paragraph 96 a, ArbVG nachgebildet. Unter „fachlichen Voraussetzungen“ wird nur die berufliche Qualifikation verstanden; soll auch die Beurteilung von Bediensteten erfasst werden, ist das Einvernehmen herzustellen Regierungsvorlage 125, BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 7, ). Anders als Paragraph 96 a, ArbVG enthält das PVG keine Regelung, dass das Einvernehmen nicht erforderlich ist, wenn die Verwendung von Daten in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt; Schragel (PVG Paragraph 9, Rz 21) geht aber zu Recht davon aus, dass dies für das Dienstrecht so selbstverständlich ist, dass es keiner eigenen Regelung bedarf. Selbst dann, wenn die verarbeiteten Daten über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen, ist daher die Zustimmung der Personalvertretung nicht erforderlich, wenn die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten in Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstgebers erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und auf der Grundlage des der Kommission vorgetragenen Sachverhalts erweist sich die Einführung des Programms PH-Online nicht als mitbestimmungspflichtig im Sinne der vom ZA angezogenen Gesetzesbestimmung.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010