Norm
PVG §9 Abs2 litfText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des Zentralausschusses *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß § 41 Abs 6 PVG gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (in der Folge: Bundesministerin) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des Zentralausschusses *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (in der Folge: Bundesministerin) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass die Bundesministerin mit der Behandlung der gemäß § 10 Abs 6a PVG an die Zentralstelle herangetragenen Angelegenheit „provisorische Lehrfächerverteilung 2009/2010 am G.“ säumig war und dadurch das Gesetz verletzt hat.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass die Bundesministerin mit der Behandlung der gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, PVG an die Zentralstelle herangetragenen Angelegenheit „provisorische Lehrfächerverteilung 2009 aus 2010, am G.“ säumig war und dadurch das Gesetz verletzt hat.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und festgestellt, dass die Unterlassung der Einholung der Zustimmung der Personalvertretung zur Einführung des Programms „PH-Online“ nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Zentralausschuss (ZA) erhob auf Grund eines Beschlusses vom 20.10.2009 gemäß § 41 Abs 6 PVG im eigenen Namen Beschwerde gegen die Bundesministerin (BM) und machte geltend, dass diese in vier Fällen das Gesetz verletzt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2010 zog der ZA nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Punkt seiner Beschwerde zurück. Die übrigen Beschwerdepunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:Der Zentralausschuss (ZA) erhob auf Grund eines Beschlusses vom 20.10.2009 gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG im eigenen Namen Beschwerde gegen die Bundesministerin (BM) und machte geltend, dass diese in vier Fällen das Gesetz verletzt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2010 zog der ZA nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Punkt seiner Beschwerde zurück. Die übrigen Beschwerdepunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Vertreter der BM brachte dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
Zu 1) Nichtbefassung des ZA bei der Einführung von „PH-Online“ Entgegen der Meinung des ZA stelle die Einführung dieses Programms keine Maßnahme iSd § 9 Abs 2 lit f PVG dar. An technischen Verbesserungen des Programms, dessen technische Tauglichkeit der ZA gerügt habe, werde laufend gearbeitet.Zu 1) Nichtbefassung des ZA bei der Einführung von „PH-Online“ Entgegen der Meinung des ZA stelle die Einführung dieses Programms keine Maßnahme iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG dar. An technischen Verbesserungen des Programms, dessen technische Tauglichkeit der ZA gerügt habe, werde laufend gearbeitet.
Zu 2) und 3) Provisorische Lehrfächerverteilung am G. Die Vorlage des SSR sei im BM am 14.7.2009 eingelangt, das entsprechende Schreiben des ZA am 16.7.2009. Die Antwort sei durch den Leiter der Sektion *** mit Schreiben vom 31.8.2009 erfolgt. Vor dem Hintergrund der kalendermäßigen Gegebenheiten könne daher nicht von einer nennenswert verzögerten Kontaktaufnahme ausgegangen werden. Auf das neuerliche Schreiben des ZA vom 10.9.2009 hin sei eine Sitzung am 9.11.2009 durchgeführt worden. Weiters habe die BM den Leiter der Sektion *** mit einem Gespräch in ihrem Namen beauftragt.
Zu 1) Nichtbefassung des ZA bei der Einführung von „PH-Online“ brachte der ZA in der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2010 ergänzend vor:
PH-Online sei mit Beginn des Sommersemesters 2009 eingeführt worden. Es sei ein Computer-Programm, das der Abwicklung der Anmeldungen und Ausschreibungen zu Lehrerfortbildungsveranstaltungen dient. Dieses Programm weise gravierende technische Mängel auf, die sich beispielsweise dadurch zeigten, dass Fortbildungsveranstaltungen als ausgebucht angezeigt und Anmeldungen abgelehnt werden, dann aber zu wenig Anmeldungen vorhanden seien. Auch mit der Honorarabrechnung und der Administration der Mitwirkung der Personalvertretung bei Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen gebe es Probleme. Das Programm gehe über die im Gesetz für die Mitbestimmungspflicht normierten Kriterien weit hinaus; es habe für den einzelnen Lehrer große Bedeutung. Auch speichere das System Privatadressen der Lehrer, wobei es in einem Fall dazu gekommen sei, dass sämtliche bei einer Veranstaltung angemeldeten Teilnehmer alle Privatadressen aller Teilnehmer erhalten haben.
Der Vertreter der BM bestätigte die Darstellung des ZA über die Aufgabe des Systems und den Zeitpunkt seiner Einführung. Die Einführung unterliege nicht der Mitbestimmung nach § 9 Abs 2 lit f PVG, weil das System nicht über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehe. Dass über die Einführung des Systems kein Einvernehmen hergestellt worden sei, sei richtig; dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen. Mängel bei der Administration der Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungen seien mittlerweile behoben.Der Vertreter der BM bestätigte die Darstellung des ZA über die Aufgabe des Systems und den Zeitpunkt seiner Einführung. Die Einführung unterliege nicht der Mitbestimmung nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG, weil das System nicht über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehe. Dass über die Einführung des Systems kein Einvernehmen hergestellt worden sei, sei richtig; dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen. Mängel bei der Administration der Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungen seien mittlerweile behoben.
Zu 2) und 3) Provisorische Lehrfächerverteilung am G. räumte der Vertreter der BM in der mündlichen Verhandlung eine geringfügige Verspätung bei der Behandlung der Angelegenheit ein, für die er sich entschuldige. In der Folge sei es zu Verhandlungen am 19.11. und am 15.12.2009 gekommen, bei denen aber keine Einigung erzielt habe werden können.
Es treffe zwar zu, dass der ZA mit Schreiben vom 10.9.2009 die Einholung eines Gutachtens beantragt habe. Im Ministerium sei man aber davon ausgegangen, dass dieses Verlangen im Hinblick auf die dann stattgefundenen Termine am 9.11. und am 15.12.2009 sistiert gewesen sei. Auch bei diesen Gesprächen habe der Vertreter der BM den Eindruck gehabt, dass der ZA über die Feiertage noch nachdenken werde. Aufgrund eines vor kurzer Zeit erhaltenen Schreibens sei klar, dass dieses Verlangen aufrecht bleibe. Die BM werde ihm in Kürze Rechnung tragen. Vor dem Gutachtensverlangen vom 10.9.2009 habe es keine Gespräche gegeben.
Der ZA brachte dazu ergänzend vor, dass er die Einholung eines Gutachtens nicht nur mit Schreiben vom 10.9.2009 sondern auch bei der Verhandlung vom 15.12.2009 verlangt habe, die der Sektionschef in Vertretung der Ministerin geführt habe. Als es dort zu keiner Einigung gekommen sei, habe der ZA erklärt, das Gutachtensverlangen aufrecht zu erhalten. Am 15.12.2009 sei die Einholung des Gutachtens auch zugesagt worden.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu wie folgt erwogen:
Allgemeines zur Dienstgeberbeschwerde nach § 41 Abs 5 PVGAllgemeines zur Dienstgeberbeschwerde nach Paragraph 41, Absatz 5, PVG
Nach § 41 Abs 5 PVG hat die Kommission – wenn ein Organ der Personalvertretung behauptet, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen des PVG innerhalb des letzten Jahres verletzt habe - auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen (§ 41 Abs 6 PVG, wonach solche Dienstgeberbeschwerden im Wege des Zentralausschusses zu stellen sind, spielt hier keine Rolle, weil der ZA hier die Verletzung eigener Rechte geltend macht und daher die Beschwerde im eigenen Namen erhebt).Nach Paragraph 41, Absatz 5, PVG hat die Kommission – wenn ein Organ der Personalvertretung behauptet, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen des PVG innerhalb des letzten Jahres verletzt habe - auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen (Paragraph 41, Absatz 6, PVG, wonach solche Dienstgeberbeschwerden im Wege des Zentralausschusses zu stellen sind, spielt hier keine Rolle, weil der ZA hier die Verletzung eigener Rechte geltend macht und daher die Beschwerde im eigenen Namen erhebt).
Die Möglichkeit einer derartigen Dienstgeberbeschwerde wurde vom Gesetzgeber erst durch die PVG-Novelle 1992 geschaffen und dabei an strikt umschriebene Voraussetzungen gebunden: So ist die Antragslegitimation eines Personalvertretungsorgans nur gegeben, wenn es behauptet, das PVG sei wiederholt verletzt worden (welche Voraussetzung allerdings schon mit der Behauptung zweier Gesetzesverletzungen erfüllt ist; Schragel, PVG § 41 Rz 33); zudem müssen die geltend gemachten Gesetzesverstöße innerhalb des letzten Jahres (gerechnet vom Zeitpunkt des Beschlusses des Personalvertretungsorgans, die Kommission anzurufen) erfolgt sein.Die Möglichkeit einer derartigen Dienstgeberbeschwerde wurde vom Gesetzgeber erst durch die PVG-Novelle 1992 geschaffen und dabei an strikt umschriebene Voraussetzungen gebunden: So ist die Antragslegitimation eines Personalvertretungsorgans nur gegeben, wenn es behauptet, das PVG sei wiederholt verletzt worden (welche Voraussetzung allerdings schon mit der Behauptung zweier Gesetzesverletzungen erfüllt ist; Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 33); zudem müssen die geltend gemachten Gesetzesverstöße innerhalb des letzten Jahres (gerechnet vom Zeitpunkt des Beschlusses des Personalvertretungsorgans, die Kommission anzurufen) erfolgt sein.
Im hier zu beurteilenden Fall sind diese Voraussetzungen verwirklicht: Nach dem ursprünglichen Vorbringen in den schriftlichen Anträgen des ZA konnte die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Faktums „PH-Online“ zwar zweifelhaft sein, zumal dort davon die Rede ist, dass das Programm „im Schuljahr 2008/2009“ eingeführt wurde. In der mündlichen Verhandlung gaben die Parteien aber übereinstimmend an, dass das Programm erst mit Beginn des Sommersemesters 2009 eingeführt wurde. Damit wurde aber die gesetzliche Jahresfrist auch hinsichtlich dieses Faktums eingehalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassung der Einholung eines Gutachtens in der Sache „provisorische Lehrfächerverteilung G.“ (Faktum 3) ist allerdings klarzustellen, dass sich die Beschwerde begrifflich und auch im Hinblick auf die zeitlichen Schranken des § 41 Abs 5 PVG nur auf vor der Beschwerdeerhebung liegende Handlungen oder Unterlassungen beziehen kann. Das Beschwerdevorbringen, die BM habe einem Gutachtensverlangen vom 10. September nicht entsprochen, ist daher rechtzeitig und damit zulässig. Im Verfahren haben sich dazu aber weitere – strittige – Aspekte ergeben, zumal der ZA erklärt hat, bei den am 9.11. und am 15.12.2009 stattgefundenen Verhandlungen sein Gutachtensverlangen erneuert und auch eine entsprechende Zusage erhalten zu haben. Dieses (von der Dienstgeberseite bestrittene) Vorbringen kann aber aus den dargestellten Gründen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein und ist daher nicht zu prüfen.Im hier zu beurteilenden Fall sind diese Voraussetzungen verwirklicht: Nach dem ursprünglichen Vorbringen in den schriftlichen Anträgen des ZA konnte die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Faktums „PH-Online“ zwar zweifelhaft sein, zumal dort davon die Rede ist, dass das Programm „im Schuljahr 2008/2009“ eingeführt wurde. In der mündlichen Verhandlung gaben die Parteien aber übereinstimmend an, dass das Programm erst mit Beginn des Sommersemesters 2009 eingeführt wurde. Damit wurde aber die gesetzliche Jahresfrist auch hinsichtlich dieses Faktums eingehalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassung der Einholung eines Gutachtens in der Sache „provisorische Lehrfächerverteilung G.“ (Faktum 3) ist allerdings klarzustellen, dass sich die Beschwerde begrifflich und auch im Hinblick auf die zeitlichen Schranken des Paragraph 41, Absatz 5, PVG nur auf vor der Beschwerdeerhebung liegende Handlungen oder Unterlassungen beziehen kann. Das Beschwerdevorbringen, die BM habe einem Gutachtensverlangen vom 10. September nicht entsprochen, ist daher rechtzeitig und damit zulässig. Im Verfahren haben sich dazu aber weitere – strittige – Aspekte ergeben, zumal der ZA erklärt hat, bei den am 9.11. und am 15.12.2009 stattgefundenen Verhandlungen sein Gutachtensverlangen erneuert und auch eine entsprechende Zusage erhalten zu haben. Dieses (von der Dienstgeberseite bestrittene) Vorbringen kann aber aus den dargestellten Gründen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein und ist daher nicht zu prüfen.
Zu 1) Nichtbefassung des ZA bei der Einführung von „PH-Online“
Der maßgebende Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht strittig, dazu kann auf die Wiedergabe des beiderseitigen Vorbringens verwiesen werden. Ob das Programm (mittlerweile) reibungslos funktioniert – insoweit bestehen zwischen den beiderseitigen Positionen noch Unterschiede – ist ohne Relevanz, weil es für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 lit f PVG verwirklicht sind, auf derartige Umstände nicht ankommt.Der maßgebende Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht strittig, dazu kann auf die Wiedergabe des beiderseitigen Vorbringens verwiesen werden. Ob das Programm (mittlerweile) reibungslos funktioniert – insoweit bestehen zwischen den beiderseitigen Positionen noch Unterschiede – ist ohne Relevanz, weil es für die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG verwirklicht sind, auf derartige Umstände nicht ankommt.
Nach § 9 Abs 2 lit f PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung „bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;“Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung „bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;“
Diese mit der PVG-Novelle 1987 in das Gesetz übernommene Bestimmung ist – mit nur geringfügigen textlichen Änderungen – dem § 96a ArbVG nachgebildet. Unter „fachlichen Voraussetzungen“ wird nur die berufliche Qualifikation verstanden; soll auch die Beurteilung von Bediensteten erfasst werden, ist das Einvernehmen herzustellen (RV 125 BlgNR 17. GP 7). Anders als § 96a ArbVG enthält das PVG keine Regelung, dass das Einvernehmen nicht erforderlich ist, wenn die Verwendung von Daten in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt; Schragel (PVG § 9 Rz 21) geht aber zu Recht davon aus, dass dies für das Dienstrecht so selbstverständlich ist, dass es keiner eigenen Regelung bedarf. Selbst dann, wenn die verarbeiteten Daten über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen, ist daher die Zustimmung der Personalvertretung nicht erforderlich, wenn die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten in Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstgebers erfolgt.Diese mit der PVG-Novelle 1987 in das Gesetz übernommene Bestimmung ist – mit nur geringfügigen textlichen Änderungen – dem Paragraph 96 a, ArbVG nachgebildet. Unter „fachlichen Voraussetzungen“ wird nur die berufliche Qualifikation verstanden; soll auch die Beurteilung von Bediensteten erfasst werden, ist das Einvernehmen herzustellen Regierungsvorlage 125, BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 7, ). Anders als Paragraph 96 a, ArbVG enthält das PVG keine Regelung, dass das Einvernehmen nicht erforderlich ist, wenn die Verwendung von Daten in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt; Schragel (PVG Paragraph 9, Rz 21) geht aber zu Recht davon aus, dass dies für das Dienstrecht so selbstverständlich ist, dass es keiner eigenen Regelung bedarf. Selbst dann, wenn die verarbeiteten Daten über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen, ist daher die Zustimmung der Personalvertretung nicht erforderlich, wenn die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten in Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstgebers erfolgt.
Damit ist aber klar, dass den von der Personalvertretung hier in den Vordergrund gerückten Aspekten – das System weise technische Mängel auf, es funktioniere nicht reibungslos, sei aber für die Bediensteten wichtig – nicht für die Frage der Mitbestimmungspflicht entscheidend sind. Auch die Verwendung von Daten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen zweifelsfrei nicht hinausgehen, kann für die betroffenen Bediensteten überaus wichtig sein und auch technisch mangelhaft erfolgen. Dessen ungeachtet löst aber die Einführung von Systemen zur Verwendung solcher Daten nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Mitbestimmungspflicht aus. Für die gesetzlich vorgesehene Verwendung von Daten gilt nach der von Schragel vertretenen und von der Kommission gebilligten Auffassung nichts anderes.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und auf der Grundlage des der Kommission vorgetragenen Sachverhalts erweist sich die Einführung des Programms PH-Online nicht als mitbestimmungspflichtig im Sinne der vom ZA angezogenen Gesetzesbestimmung: Dem beiderseitigen (übereinstimmenden) Vorbringen ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass das Programm der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten dient, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Insbesondere wurde vom ZA nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, dass das System der Beurteilung von Bediensteten dient. Vielmehr lassen die beiderseitigen Behauptungen eher den Schluss zu, dass die Ermittlung und Verwendung der verarbeiteten Daten im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstgebers erfolgt. All dies schließt aber eine Subsumtion der Einführung des zu beurteilenden Programms unter die (relativ eng gefasste) Bestimmung des § 9 Abs 2 lit f PVG aus.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und auf der Grundlage des der Kommission vorgetragenen Sachverhalts erweist sich die Einführung des Programms PH-Online nicht als mitbestimmungspflichtig im Sinne der vom ZA angezogenen Gesetzesbestimmung: Dem beiderseitigen (übereinstimmenden) Vorbringen ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass das Programm der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten dient, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Insbesondere wurde vom ZA nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, dass das System der Beurteilung von Bediensteten dient. Vielmehr lassen die beiderseitigen Behauptungen eher den Schluss zu, dass die Ermittlung und Verwendung der verarbeiteten Daten im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstgebers erfolgt. All dies schließt aber eine Subsumtion der Einführung des zu beurteilenden Programms unter die (relativ eng gefasste) Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG aus.
In diesem Punkt ist die Beschwerde daher nicht berechtigt. Zu 2 und 3) Provisorische Lehrfächerverteilung am G.
Diese beiden Beschwerdepunkte sind wegen ihres untrennbaren sachlichen Zusammenhangs unter einem zu behandeln:
Auch insoweit ist der Sachverhalt weitgehend unstrittig; strittig ist lediglich die im vorliegenden Verfahren nicht zu klärende Frage, ob die Personalvertretung nach Erhebung der Beschwerde ihr Gutachtensverlangen wiederholt und auch eine entsprechende, allerdings nicht eingehaltene, Zusage erhalten hat.
Das Verfahren auf der Ebene der Zentralstelle regelt § 10 Abs 7 PVG: Kann zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss ein Einvernehmen ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 6 Wochen nicht erzielt werden, so entscheidet die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor ihrer oder seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission einzuholen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuss den Antrag binnen weiterer zwei Wochen bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission selbst stellen. …Das Verfahren auf der Ebene der Zentralstelle regelt Paragraph 10, Absatz 7, PVG: Kann zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss ein Einvernehmen ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 6 Wochen nicht erzielt werden, so entscheidet die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor ihrer oder seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission einzuholen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuss den Antrag binnen weiterer zwei Wochen bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission selbst stellen. …
§ 10 Abs 7 erster Satz PVG verlangt somit vor der Befassung des Leiters/der Leiterin der Zentralstelle die Behandlung der Angelegenheit durch die hiezu berufenen Organe. Gemeint ist damit die Befassung durch die nach der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung der Zentralstelle für die Behandlung der Angelegenheit zuständigen Beamten. Es soll also zunächst auf Beamtenebene versucht werden, ein Einvernehmen mit dem ZA herzustellen. Hiefür steht eine Frist von längstens 6 Wochen zur Verfügung. Schragel (§ 10 PVG Rz 46) schließt aus der Zielsetzung der Regelung, das Einvernehmen mit dem ZA herzustellen, dass die berufenen Organe, wenn sie dem Anliegen der Personalvertretung nicht entsprechen wollen, eine Beratung mit dem Zentralausschuss anzusetzen haben. Er räumt allerdings ein, dass dann, wenn sich der Leiter der Zentralstelle jedenfalls die Entscheidung vorbehalten will oder eine Weisung von ihm vorliegt, eine Befassung anderer Organe der Zentralstelle überhaupt entfallen kann. Gelingt die zeitgerechte Herstellung des Einvernehmens zwischen den berufenen Organen und dem ZA nicht, so hat der Leiter/die Leiterin der Zentralstelle die Angelegenheit persönlich mit dem ZA zu beraten und dann ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden bzw. – wenn der ZA dies verlangt – vor der Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zu beantragen.Paragraph 10, Absatz 7, erster Satz PVG verlangt somit vor der Befassung des Leiters/der Leiterin der Zentralstelle die Behandlung der Angelegenheit durch die hiezu berufenen Organe. Gemeint ist damit die Befassung durch die nach der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung der Zentralstelle für die Behandlung der Angelegenheit zuständigen Beamten. Es soll also zunächst auf Beamtenebene versucht werden, ein Einvernehmen mit dem ZA herzustellen. Hiefür steht eine Frist von längstens 6 Wochen zur Verfügung. Schragel (Paragraph 10, PVG Rz 46) schließt aus der Zielsetzung der Regelung, das Einvernehmen mit dem ZA herzustellen, dass die berufenen Organe, wenn sie dem Anliegen der Personalvertretung nicht entsprechen wollen, eine Beratung mit dem Zentralausschuss anzusetzen haben. Er räumt allerdings ein, dass dann, wenn sich der Leiter der Zentralstelle jedenfalls die Entscheidung vorbehalten will oder eine Weisung von ihm vorliegt, eine Befassung anderer Organe der Zentralstelle überhaupt entfallen kann. Gelingt die zeitgerechte Herstellung des Einvernehmens zwischen den berufenen Organen und dem ZA nicht, so hat der Leiter/die Leiterin der Zentralstelle die Angelegenheit persönlich mit dem ZA zu beraten und dann ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden bzw. – wenn der ZA dies verlangt – vor der Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zu beantragen.
Im hier zu beurteilenden Fall ist das Vorlageschreiben des SSR im BM am 14.7.2009 und das Schreiben des ZA vom 14.7.2009 am 16.7.2009 eingelangt. Der zuständige Sektionschef hat daraufhin mit Schreiben vom 31.8.2009 dem ZA geantwortet. In diesem Schreiben hat er zunächst in Frage gestellt, ob die Einwände des ZA (die er als die Zuteilung von Ressourcen betreffend qualifizierte) überhaupt von dessen Mitwirkungsrecht erfasst seien. Er hat dies aber offen gelassen und in der Sache selbst unmissverständlich klargestellt, dass er den Standpunkt der Personalvertretung nicht teilt. Von weiteren Verhandlungen war in diesem Schreiben keine Rede.
Die Dienstgeberseite bestreitet nicht, mit der Behandlung der Angelegenheit durch die dazu berufenen Organe die ihr offenstehende Frist geringfügig überschritten zu haben; sie hat sich für diese Säumigkeit in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Personalvertretung auch entschuldigt. Diese (anzuerkennende) Haltung ändert aber nichts am Anspruch des ZA auf Feststellung der Säumigkeit der Dienstgeberseite mit der Behandlung der Angelegenheit.
Durch das Schreiben vom 31.8.2009 war jedenfalls klargestellt, dass nunmehr die Leiterin der Zentralstelle mit der Angelegenheit zu befassen war. Zum einen war die vom Gesetz für die Erzielung des Einvernehmens zwischen ZA und den berufenen Organen des BM vorgesehene Frist abgelaufen; zum anderen war mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, dass zwischen den zuständigen Organen des BM und dem ZA kein Einvernehmen erzielbar war, wobei mit weiteren Verhandlungen zwischen den Organen und dem ZA ja aufgrund dieser Antwort nicht zu rechnen war; sie waren zu diesem Zeitpunkt ganz offenkundig auch nicht beabsichtigt.
Damit war aber ab diesem Zeitpunkt die BM als Leiterin der Zentralstelle gefordert, ihren aus § 10 Abs 7 PVG erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Sie hätte daher ohne unnötigen Aufschub mit dem ZA, mit dem ja bis jetzt noch nicht verhandelt wurde, beraten und dann – im Falle eines entsprechenden Verlangens des ZA – ein Gutachten der Kommission einholen müssen. Dieser Verpflichtung hat sie aber nicht zeitgerecht entsprochen. Sollte sie von den berufenen Organen nicht informiert worden sein, dass in der Angelegenheit kein Einvernehmen erzielt wurde, vermag dies an ihrer Verantwortlichkeit nichts zu ändern, da auch deren Handeln und Unterlassen ihr zuzurechnen ist. Sie wurde überdies vom ZA mit Schreiben vom 10.9.2009 über den bisherigen Verlauf der Angelegenheit informiert. Dennoch ist es erst viel später – erst nach Erhebung der Beschwerde – zu Verhandlungen mit dem ZA gekommen.Damit war aber ab diesem Zeitpunkt die BM als Leiterin der Zentralstelle gefordert, ihren aus Paragraph 10, Absatz 7, PVG erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Sie hätte daher ohne unnötigen Aufschub mit dem ZA, mit dem ja bis jetzt noch nicht verhandelt wurde, beraten und dann – im Falle eines entsprechenden Verlangens des ZA – ein Gutachten der Kommission einholen müssen. Dieser Verpflichtung hat sie aber nicht zeitgerecht entsprochen. Sollte sie von den berufenen Organen nicht informiert worden sein, dass in der Angelegenheit kein Einvernehmen erzielt wurde, vermag dies an ihrer Verantwortlichkeit nichts zu ändern, da auch deren Handeln und Unterlassen ihr zuzurechnen ist. Sie wurde überdies vom ZA mit Schreiben vom 10.9.2009 über den bisherigen Verlauf der Angelegenheit informiert. Dennoch ist es erst viel später – erst nach Erhebung der Beschwerde – zu Verhandlungen mit dem ZA gekommen.
Dem Vorwurf des ZA, die BM habe kein Gutachten der Kommission eingeholt, kommt gegenüber den bereits dargelegten Gesetzesverstößen unter den gegebenen Umständen keine eigenständige Bedeutung zu. Wegen der Säumigkeit der Behandlung der Angelegenheit durch den Dienstgeber lagen zum Zeitpunkt der Beschwerde nämlich die Voraussetzungen für die Einholung eines solchen Gutachtens noch gar nicht vor, weil die Leiterin der Zentralstelle mit dem ZA noch nicht verhandelt hatte und nicht klargestellt war, dass zwischen ihr und dem ZA kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Die Verzögerung des Verfahrens auch in dieser Hinsicht erweist sich daher nur als Ausfluss und Folge der bereits oben thematisierten Säumnis.
Allfällige Säumnisse im Zusammenhang mit dem Gutachtensverlangen des ZA, die sich nach Erhebung der Beschwerde ergeben haben, sind, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens und waren daher auch nicht zu prüfen.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich jedoch die Behandlung der Angelegenheit „provisorische Lehrfächerverteilung am G.“ im Verantwortungsbereich der BM als nicht gesetzeskonform, sodass in dieser Hinsicht der Beschwerde stattzugeben war.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010