RS Pvak 2010/9/16 A24-PVAK/09

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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Norm

PV-WO §35 Abs2

Schlagworte

Wahl zum Fachausschuss, Mitteilung des Wahlergebnisses an alle Mitglieder des FA und Wahlzeugen, Recht auf Einsichtnahme in alle Aufzeichnungen

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 35 Abs 2 PV-WO lässt sich ganz eindeutig entnehmen, dass die Wahlergebnisse nicht bloß dem/der Vorsitzenden des Fachwahlausschusses, sondern „dem Fachwahlausschuss“, demnach allen seinen Mitgliedern, mitzuteilen sind. Nimmt der/die Vorsitzende oder irgendein anderes Mitglied des Fachwahlausschusses die Mitteilung faktisch entgegen, so hat er/sie/es den übrigen Mitgliedern und auch den Wahlzeugen die uneingeschränkte Kenntnisnahme von den eingelangten Ergebnissen zu ermöglichen.Dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, PV-WO lässt sich ganz eindeutig entnehmen, dass die Wahlergebnisse nicht bloß dem/der Vorsitzenden des Fachwahlausschusses, sondern „dem Fachwahlausschuss“, demnach allen seinen Mitgliedern, mitzuteilen sind. Nimmt der/die Vorsitzende oder irgendein anderes Mitglied des Fachwahlausschusses die Mitteilung faktisch entgegen, so hat er/sie/es den übrigen Mitgliedern und auch den Wahlzeugen die uneingeschränkte Kenntnisnahme von den eingelangten Ergebnissen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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