Norm
PV-WO §35 Abs2Schlagworte
Wahl zum Fachausschuss, Mitteilung des Wahlergebnisses an alle Mitglieder des FA und Wahlzeugen, Recht auf Einsichtnahme in alle AufzeichnungenRechtssatz
Dem Wortlaut des § 35 Abs 2 PV-WO lässt sich ganz eindeutig entnehmen, dass die Wahlergebnisse nicht bloß dem/der Vorsitzenden des Fachwahlausschusses, sondern „dem Fachwahlausschuss“, demnach allen seinen Mitgliedern, mitzuteilen sind. Nimmt der/die Vorsitzende oder irgendein anderes Mitglied des Fachwahlausschusses die Mitteilung faktisch entgegen, so hat er/sie/es den übrigen Mitgliedern und auch den Wahlzeugen die uneingeschränkte Kenntnisnahme von den eingelangten Ergebnissen zu ermöglichen.Dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, PV-WO lässt sich ganz eindeutig entnehmen, dass die Wahlergebnisse nicht bloß dem/der Vorsitzenden des Fachwahlausschusses, sondern „dem Fachwahlausschuss“, demnach allen seinen Mitgliedern, mitzuteilen sind. Nimmt der/die Vorsitzende oder irgendein anderes Mitglied des Fachwahlausschusses die Mitteilung faktisch entgegen, so hat er/sie/es den übrigen Mitgliedern und auch den Wahlzeugen die uneingeschränkte Kenntnisnahme von den eingelangten Ergebnissen zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010