RS Pvak 2010/9/20 A20-PVAK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2010
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Norm

PVG §22
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung, erforderlicher Beschluss des Organs, Herausgabe von Rundschreiben, äußeres Erscheinungsbild, Informationsschreiben einer wahlwerbenden Fraktion

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob nach objektiven Kriterien von einem „Rundschreiben“ des DA auszugehen ist, richtet sich nicht allein danach, ob der Name des Autors mit einem auf seine Funktion in der Personalvertretung hinweisenden Zusatz angeführt ist. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck, den der durchschnittliche Leser bei verständiger Lektüre des Beitrags gewinnen kann. Hiebei ist insbesondere auch auf die Aufmachung der Druckschrift, ihren (sonstigen) Inhalt und auf die Zielrichtung des konkreten Beitrags abzustellen, formen doch für gewöhnlich alle diese Kriterien gemeinsam das Bild, das für die Einschätzung des Lesers maßgeblich ist.

Im vorliegenden Fall lässt schon die äußere Aufmachung der Druckschrift mit dem Hinweis, es handle sich um „Nachrichten der Fraktion X., keinen Zweifel an der fraktionellen Ausrichtung des Blatts. Der durchschnittliche Leser erwartet sich in der Druckschrift einer wahlwerbenden Gruppierung keine Informationen über konkrete Personalvertretungstätigkeit. Eine solche wurde ihm im Beitrag des DA-Vorsitzenden auch nicht geboten; dieser beinhaltet vielmehr – ebenso wie die Beiträge der anderen Personalvertreter – allgemeine Betrachtungen über die Aufgaben der Personalvertretung und welchen Herausforderungen sie sich künftig zu stellen haben wird.Im vorliegenden Fall lässt schon die äußere Aufmachung der Druckschrift mit dem Hinweis, es handle sich um „Nachrichten der Fraktion römisch zehn., keinen Zweifel an der fraktionellen Ausrichtung des Blatts. Der durchschnittliche Leser erwartet sich in der Druckschrift einer wahlwerbenden Gruppierung keine Informationen über konkrete Personalvertretungstätigkeit. Eine solche wurde ihm im Beitrag des DA-Vorsitzenden auch nicht geboten; dieser beinhaltet vielmehr – ebenso wie die Beiträge der anderen Personalvertreter – allgemeine Betrachtungen über die Aufgaben der Personalvertretung und welchen Herausforderungen sie sich künftig zu stellen haben wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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