TE Pvak 2010/9/20 A20-PVAK/09

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Veröffentlicht am 20.09.2010
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Norm

PV-GO §6
PV-GO §15 Abs1 lite
PVG §22
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des DienstellenausschussesGemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienstellenausschusses

  1. 1.Ziffer eins
    im Zusammenhang mit der Behandlung des Postein- und -auslaufs sowie einer Dienstzuteilung an den MSL gesetzwidrig war,

  1. 2.Ziffer 2
    im Übrigen aber, nämlich hinsichtlich eines Beitrags in der Druckschrift „Flieger aktuell“ und der Behandlung eines Nachbesetzungsvorgangs, nicht gesetzwidrig war.

II. Im Umfang des die „Behandlung einer Nachbesetzung trotz Unzuständigkeit“ betreffenden weiteren Beschwerdepunkts wird das Verfahren eingestellt.römisch zwei. Im Umfang des die „Behandlung einer Nachbesetzung trotz Unzuständigkeit“ betreffenden weiteren Beschwerdepunkts wird das Verfahren eingestellt.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer A. (in der Folge: BF) war Mitglied des Dienststellenausschusses (DA), wobei sein Mandat während einer Dienstzuteilung in der Zentralstelle *** vorübergehend ruhte. Ab 1.5.2009 nahm der BF sein Mandat als Personalvertreter im DA wieder wahr. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf Vorgänge im Jahr 2009. Im Einzelnen wurden darin folgende Beschwerdepunkte geltend gemacht:

  1. 1.Ziffer eins
    Keine bzw. nur sehr eingeschränkte Behandlung des Postein- und –auslaufs im Jahr 2009
Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren werde im DA keine „Postliste“ mehr geführt. Es sei für den BF daher nicht erkennbar gewesen, welche Schriftstücke beim DA eingelangt und wie sie von diesem erledigt worden seien. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, die Vollständigkeit der beim DA eingelangten bzw. an diesen adressierten Schriftstücke zu überprüfen. Der BF habe in einem an den DA gerichteten Schreiben vom 25.9.2009 diese Problematik aufgezeigt. Als Reaktion darauf habe er zwei „Postlisten“ erhalten; eine Behandlung der darin angeführten Poststücke sei aber nicht erfolgt. Auch danach habe keine DA-Sitzung stattgefunden, in welcher der Postein- und –auslauf behandelt worden wäre. Der BF erachte sich durch diese Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden in seinen Mitwirkungsrechten beschränkt.

  1. 2.Ziffer 2
    Nichteinbindung der DA-Mitglieder bei der Behandlung einer Dienstzuteilung zum MSL
Mit Schreiben vom 29.5.2009 habe der Zentralausschuss *** (ZA) den DA aufgefordert, zu der vorgesehenen Dienstzuteilung eines Bediensteten zum MSL bis zum 15.6.2009 Stellung zu nehmen. Eine dem PVG entsprechende Erledigung dieser Aufforderung sei nicht erfolgt. In der außerordentlichen Sitzung vom 29.6.2009 habe der DA-Vorsitzende auf einen diesbezüglichen Vorhalt des BF festgestellt, dass mit den anderen beiden Mitgliedern „auf kurzem Wege“ abgestimmt worden und auf Grund dieser Abstimmung keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Des weiteren habe der DA-Vorsitzende behauptet, im DA sei festgelegt, dass verschiedene Angelegenheiten „im kurzen Weg“ zwischen den Mitgliedern erledigt werden könnten; ein diesbezüglicher Beschluss, der auch gar nicht gesetzeskonform wäre, sei dem BF jedoch nicht bekannt.

  1. 3.Ziffer 3
    Veröffentlichung eines Beitrags des DA-Vorsitzenden in der Druckschrift „Flieger aktuell“ ohne entsprechenden DA-Beschluss
Der DA-Vorsitzende habe in der Ausgabe 2/2009 der Druckschrift „Flieger aktuell“ mit dem Hinweis auf seine Funktion eine Aussendung veröffentlicht, ohne dass diese durch einen DA-Beschluss gedeckt gewesen sei. Beim Leser entstehe der (unrichtige) Eindruck, es handle sich um ein offizielles Statement des DA, dem auch eine entsprechende Behandlung im DA vorangegangen sei.Der DA-Vorsitzende habe in der Ausgabe 2 aus 2009, der Druckschrift „Flieger aktuell“ mit dem Hinweis auf seine Funktion eine Aussendung veröffentlicht, ohne dass diese durch einen DA-Beschluss gedeckt gewesen sei. Beim Leser entstehe der (unrichtige) Eindruck, es handle sich um ein offizielles Statement des DA, dem auch eine entsprechende Behandlung im DA vorangegangen sei.

  1. 4.Ziffer 4
    Behandlung einer Nachbesetzung trotz Unzuständigkeit
Am 13.1.2009 hätten der Dienstellenleiter (DL) und der DA-Vorsitzende das Einvernehmen betreffend die Nachbesetzung eines Arbeitsplatzes hergestellt. Da sich der Arbeitsplatz des Kandidaten am Fliegerhorst (FlH) H. in Z. befinde, hätte das Einvernehmen zwischen dem DL und dem zuständigen DA FlH H: hergestellt werden müssen.

  1. 5.Ziffer 5
    Nicht sorgfältig genug erfolgte Behandlung eines Nachbesetzungsvorgangs zum Schaden von Bediensteten des MSL
In der außerordentlichen Sitzung vom 5.3.2009 habe der DA in einer nur 30 Minuten dauernden Sitzung der qualifzierten Bewertung des DL zu den Bewerbungen für den Arbeitsplatz „LtrMSL/BO“ mit Stimmenmehrheit zugestimmt. Der DA habe hiebei nicht sorgfältig gehandelt und den Interessen einiger Bediensteter des MSL geschadet. Der DL habe nämlich festgestellt, dass auch Kriterien bewertet worden seien, die in der Ausschreibung nicht gefordert gewesen seien, und dass einige Bewerber nur unzureichende Unterlagen vorgelegt hätten. Obwohl ein Sitzungsteilnehmer auf diesen Problembereich aufmerksam gemacht habe, habe der DA ohne weitere Diskussion und ohne Einholung weiterer Unterlagen oder Prüfung der Bewerber über den Vorgang abgestimmt. Eine sorgfältigere Behandlung des Vorgangs hätte für einige Bewerber zu einem anderen Ergebnis geführt.

Der DA erachtete die Beschwerde als unberechtigt. In seiner schriftlichen Äußerung wandte er ein:

Zu 1. Keine bzw. nur sehr eingeschränkte Behandlung des Postein- und –auslaufs im Jahr 2009

Der DA habe beim ZA *** eigene Safecards für seine Mitglieder beantragt. Die Projektgruppe ELAK im BM*** habe den Antrag befürwortet und eine rasche Umsetzung empfohlen. Der DA habe daraufhin beschlossen, bis zur Zuteilung der Safecards auf die Protokollierung des Postein- und -auslaufs zu verzichten, da jedes Mitglied jederzeit Zugriff auf die Post über den „DA-Rollenkorb“ bzw. über „LOTUS-MTM“ besitze. Dies habe der DA-Vorsitzende in seiner Stellungnahme zum Schreiben des BF vom 25.9.2009 auch schriftlich festgehalten. Der BF habe überdies in keiner einzigen Sitzung, an der er teilgenommen habe, eine Ergänzung der Tagesordnung bezüglich des Postein- und –auslaufs verlangt.

Zu 2. Nichteinbindung der DA-Mitglieder bei der Behandlung einer Dienstzuteilung zum MSL

In dieser Angelegenheit sei nach Rücksprache mit dem DL die Dienstzuteilung des Betroffenen zum MSL zur Kenntnis genommen worden; eine Stellungnahme des DA sei nicht erforderlich gewesen. Obwohl von keiner Seite des MSL Einspruch gegen die Dienstzuteilung gekommen sei, habe der DA-Vorsitzende versucht, Kontakt mit allen DA-Mitgliedern aufzunehmen. Dies sei (nur) beim BF nicht gelungen. Aus dem Protokoll der DA-Sitzung vom 14.2.2005 ergebe sich, dass verschiedene Angelegenheiten im kurzen Weg abgehandelt werden dürften.

Zu 3. Veröffentlichung eines Beitrags des DA-Vorsitzenden in der Druckschrift „Flieger aktuell“ ohne entsprechenden DA-Beschluss

Die besagte Druckschrift sei als Nachrichtenblatt der Fraktion christlicher Gewerkschafter (FCG) gekennzeichnet. Der angesprochene Beitrag entspreche weder in formeller Hinsicht noch seinem Inhalt nach einem Schreiben des DA. Aus dem Artikel gehe eindeutig hervor, dass die Bezeichnung „Vorsitzender DA/MSL“ lediglich eine Funktionsbezeichnung darstelle.

Zu 4. Behandlung einer Nachbesetzung trotz Unzuständigkeit

Der DA sei vom Fachausschuss *** (FA) zu einer Stellungnahme aufgefordert worden, weil sich der zu besetzende Arbeitsplatz in Wien befunden habe. Der DA habe mit dem DL das Einvernehmen hergestellt und auf dieser Grundlage seine Einverständniserklärung dem FA übermittelt. Eine Verletzung des PVG liege nicht vor.

Zu 5. Nicht sorgfältig genug erfolgte Behandlung eines Nachbesetzungsvorgangs zum Schaden von Bediensteten des MSL

Der DA-Vorsitzende sei am 4.3.2009 seitens des ZA darüber informiert worden, dass das BM*** an ihn herangetreten sei und um eine Stellungnahme zum Nachbesetzungsvorschlag für den Arbeitsplatz „Abteilungsleiter Betriebsorganisation MSL“ ersucht habe, wobei die 14-tägige Frist auf wenige Tage herabgesetzt worden sei. Bis zu diesem Tag sei der DA in das Nachbesetzungsverfahren nicht eingebunden gewesen. Am 5.3.2009 habe der DL dem DA seine qualifizierte Bewertung vorgelegt. Daraufhin habe der DA-Vorsitzende mit dem Einverständnis aller Teilnehmer noch für denselben Tag eine Sitzung einberufen. In dieser sei die Zustimmung zum Vorschlag des DL beschlossen worden. Die Ergänzung der von einigen Bewerbern nicht oder nur unzureichend vorgelegten Unterlagen hätte eine Stellungnahme des DA innerhalb der dem ZA seitens des BM*** gesetzten Frist nicht mehr möglich gemacht. Darüber hinaus liege die unzureichende Begründung einzelner Bewerbungen nicht in der Verantwortung des DA. Der FA und der ZA seien der Stellungnahme des DA gefolgt. Nach einem Verfahren gemäß § 10 PVG habe der Bundesminister aber schließlich den BF mit dem Arbeitsplatz betraut.Der DA-Vorsitzende sei am 4.3.2009 seitens des ZA darüber informiert worden, dass das BM*** an ihn herangetreten sei und um eine Stellungnahme zum Nachbesetzungsvorschlag für den Arbeitsplatz „Abteilungsleiter Betriebsorganisation MSL“ ersucht habe, wobei die 14-tägige Frist auf wenige Tage herabgesetzt worden sei. Bis zu diesem Tag sei der DA in das Nachbesetzungsverfahren nicht eingebunden gewesen. Am 5.3.2009 habe der DL dem DA seine qualifizierte Bewertung vorgelegt. Daraufhin habe der DA-Vorsitzende mit dem Einverständnis aller Teilnehmer noch für denselben Tag eine Sitzung einberufen. In dieser sei die Zustimmung zum Vorschlag des DL beschlossen worden. Die Ergänzung der von einigen Bewerbern nicht oder nur unzureichend vorgelegten Unterlagen hätte eine Stellungnahme des DA innerhalb der dem ZA seitens des BM*** gesetzten Frist nicht mehr möglich gemacht. Darüber hinaus liege die unzureichende Begründung einzelner Bewerbungen nicht in der Verantwortung des DA. Der FA und der ZA seien der Stellungnahme des DA gefolgt. Nach einem Verfahren gemäß Paragraph 10, PVG habe der Bundesminister aber schließlich den BF mit dem Arbeitsplatz betraut.

In der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2010 brachten die Parteien zu 1. übereinstimmend vor, dass jeder Bedienstete einen persönlichen (elektronischen) „Postkorb“ habe, in welchem die Poststücke ersichtlich seien. Der BF fügte hinzu, dass er erst seit 29.9.2009 Zugriff auf seinen „Postkorb“ habe. Bis dahin habe er sich bei anderen DA-Mitgliedern erkundigen müssen, ob Post eingelangt sei. Von einem Beschluss auf einen Verzicht der Behandlung des Posteinlaufs sei ihm nichts bekannt.

Zu 4. erklärte der BF nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage überdies, seine Beschwerde hinsichtlich dieses Beschwerdepunkts zurückzuziehen.

Die Kommission hat zu den einzelnen Beschwerdepunkten – soweit dies nach dem Vorbringen der Parteien noch erforderlich schien – folgenden Sachverhalt festgestellt:

Zu 1. Keine bzw nur sehr eingeschränkte Behandlung des Postein- und –auslaufs im Jahr 2009

In einem an den DA gerichteten Schreiben vom 25.9.2009 bemängelte der BF, dass für das gesamte Jahr 2009 eine „Postliste“ fehle. Es sei ihm bis dato nicht erkennbar, welche Schriftstücke im Jahr 2009 beim DA eingelangt und welche Erledigungen seitens des DA ergangen seien. Nach den ihm vorliegenden Protokollen der DA-Sitzungen vom 2.2., 13.2., 5.3. und 29.6.2009 sei in keiner dieser Sitzungen eine Behandlung des Postein- und -auslaufs erfolgt.

Der DA-Vorsitzende vertrat in seiner Stellungnahme zu diesem Schreiben die Auffassung, dass jedes Mitglied des DA ohnehin jederzeitigen Zugriff auf die DA-Post habe. Diese sei im „DA-Rollenkorb (ELAK)“ bzw. im „LOTUS-MTM“ abrufbar. Post, die mittels Fax oder Kuvert an den DA gerichtet werde, werde vom Schriftführer gesichtet und dem DA bekanntgegeben. Aufgrund des Antrags des DA um Ausstellung eigener Safecards für seine Mitglieder werde davon abgesehen, jedes Schriftstück auszudrucken und zu protokollieren. Der (nunmehrige) BF habe trotz Aufforderung bisher keine Aktivitäten gesetzt, sich den Zugang zu „ELAK“ und „LOTUS-MTM“ zu verschaffen. Er selbst sei erst am 23.9.2009 von einem weiteren DA-Mitglied in Kenntnis gesetzt worden, dass die Freischaltung durch den DA-Vorsitzenden zu erfolgen habe. Dies sei ihm (dem Vorsitzenden) bisher nicht bewusst gewesen. Aufgrund des jederzeitigen Zugangs aller Personalvertreter auf sämtliche Geschäftsstücke des DA habe auf eine neuerliche Zurkenntnisbringung des gesamten Ein- und Auslaufs in einer Sitzung des DA verzichtet werden können. Es seien nur mehr jene Geschäftstücke behandelt worden, die einer Erledigung bedurft hätten bzw. wo der DA von sich aus habe aktiv werden müssen.

Das Sitzungsprotokoll vom 5.10.2009 enthält zum Tagesordnungspunkt 4. („Post [Ein- und Auslauf]“) – wie schon die aktenkundigen Sitzungsprotokolle vom 5.3. und 29.6.2009 - den Vermerk „entfällt“. Unter „Allfälliges“ wurde festgehalten, dass der Schriftführer eine aktuelle „Postliste“ erstellt habe und diese nun vorlege. Auf den Hinweis des BF, der Posteinlauf sei formal nicht zur Kenntnis gebracht worden, erwiderte der Vorsitzende abermals, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die DA-Post für die DA-Mitglieder über „ELAK“ und „LOTUS-Notes“ jederzeit gegeben sei.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die zu diesem Beschwerdepunkt vorgelegten Urkunden.

Zu 2. Nichteinbindung der DA-Mitglieder bei der Behandlung einer Dienstzuteilung zum MSL

In der DA-Sitzung vom 29.6.2009 hielt der BF fest, dass das an den DA gerichtete Schreiben des ZA vom 29.5.2009 bis zum Ende der bis 15.6.2009 laufenden Frist zur Stellungnahme nicht „PVG-konform“ erledigt worden sei. Der Vorsitzende entgegnete, zwischen den DA-Mitgliedern sei einvernehmlich festgelegt worden, dass Angelegenheiten wie Dienstzuteilungen, MDL usw. auf kurzem Weg erledigt werden könnten. Der Vorsitzende habe die beiden übrigen DA-Mitglieder vom Sachverhalt informiert, der (nunmehrige) BF sei nicht erreichbar gewesen. Da es sich um eine Dienstzuteilung handle, die von keinem MSL-Bediensteten beeinsprucht worden sei, sei man zur Ansicht gekommen, dass keine Reaktion erforderlich sei.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ein die Erledigung einer derartigen Angelegenheit im kurzen Weg deckender DA- Beschluss tatsächlich existiert.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf das vorliegende Sitzungsprotokoll. Die abschließende Negativfeststellung beruht auf dem Sitzungsprotokoll vom 14.2.2005 (Beilage 6). Darin wurde zwar festgehalten, dass in dringenden Fällen „Verhandlungsschriften bez Ausbildung“ bei Einstimmigkeit im kurzen Weg abgehandelt werden könnten. Dass auch ein entsprechender Beschluss gefasst worden wäre, geht aus dem Protokoll jedoch nicht hervor. Davon abgesehen hatte der hier zu beurteilende Anlassfall mit einer „Verhandlungsschrift bez Ausbildung“ nichts zu tun. Schließlich fehlt es auch an der Einstimmigkeit.

Zu 3. Veröffentlichung eines Beitrags des DA-Vorsitzenden in der Druckschrift „Flieger aktuell“ ohne entsprechenden DA-Beschluss

Auf der Titelseite der Druckschrift „Flieger aktuell“ wird unübersehbar offengelegt, dass es sich dabei um „Nachrichten der Fraktion Christlicher Gewerkschafter aus dem FA ***“ handelt. Im Impressum ist als Medieninhaber und Herausgeber die „GÖD-Bundesheergewerkschaft GBA Fliegerhorst H. Fraktion Christlicher GewerkschafterInnen“ angeführt. In der Ausgabe 2/2009 präsentieren drei – unterschiedlichen Personalvertretungsorganen angehörige – Personalvertreter, darunter der Vorsitzende des DA, in drei nebeneinander platzierten Spalten allgemeine Gedanken über die (künftigen) Aufgaben der Personalvertretung im Zuständigkeitsbereich des FA. Der Beitrag des DA-Vorsitzenden ist mit dessen Namen unterzeichnet, dem der Vermerk „Vorsitzender DA/MSL“ beigefügt ist. Auch die Namen der beiden übrigen Autoren wurden mit derartigen Funktionsbezeichnungen versehen.Auf der Titelseite der Druckschrift „Flieger aktuell“ wird unübersehbar offengelegt, dass es sich dabei um „Nachrichten der Fraktion Christlicher Gewerkschafter aus dem FA ***“ handelt. Im Impressum ist als Medieninhaber und Herausgeber die „GÖD-Bundesheergewerkschaft GBA Fliegerhorst H. Fraktion Christlicher GewerkschafterInnen“ angeführt. In der Ausgabe 2 aus 2009, präsentieren drei – unterschiedlichen Personalvertretungsorganen angehörige – Personalvertreter, darunter der Vorsitzende des DA, in drei nebeneinander platzierten Spalten allgemeine Gedanken über die (künftigen) Aufgaben der Personalvertretung im Zuständigkeitsbereich des FA. Der Beitrag des DA-Vorsitzenden ist mit dessen Namen unterzeichnet, dem der Vermerk „Vorsitzender DA/MSL“ beigefügt ist. Auch die Namen der beiden übrigen Autoren wurden mit derartigen Funktionsbezeichnungen versehen.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die der Kommission vorgelegten Ausgaben der Druckschrift „Flieger aktuell“.

Zu 5. Nicht sorgfältig genug erfolgte Behandlung eines Nachbesetzungsvorgangs zum Schaden von Bediensteten des MSL

Am 17.9.2008 gab das BM*** die Möglichkeit, sich um den zur Besetzung gelangenden Arbeitsplatz eines Leiters der Abteilung Betriebsorganisation/MSL mit der Wertigkeit A1/4 bewerben zu können, ressortintern bekannt. Am 19.9.2008 erhob der DA Einspruch gegen den Bekanntmachungstext, weil er in mehrfacher Hinsicht nicht der Arbeitsplatzbeschreibung entspreche. Diese sehe etwa zwingend eine universitäre Ausbildung des Bediensteten vor, während die im Bekanntmachungstext geforderten Erfahrungen und Kenntnisse dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes „in keinster Weise“ entsprechen würden. Der Bekanntmachungstext enthalte auch nicht die Forderung nach besonderen Englisch-Kenntnissen, obwohl solche nach der Arbeitsplatzbeschreibung unverzichtbar seien. Nachdem sich auch der FA und der ZA diesen Einwänden angeschlossen hatten, lehnte der Bundesminister am 29.1.2009 im Zuge einer Beratung gemäß § 10 PVG die gewünschte Änderung des Ausschreibungstextes ab.Am 17.9.2008 gab das BM*** die Möglichkeit, sich um den zur Besetzung gelangenden Arbeitsplatz eines Leiters der Abteilung Betriebsorganisation/MSL mit der Wertigkeit A1/4 bewerben zu können, ressortintern bekannt. Am 19.9.2008 erhob der DA Einspruch gegen den Bekanntmachungstext, weil er in mehrfacher Hinsicht nicht der Arbeitsplatzbeschreibung entspreche. Diese sehe etwa zwingend eine universitäre Ausbildung des Bediensteten vor, während die im Bekanntmachungstext geforderten Erfahrungen und Kenntnisse dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes „in keinster Weise“ entsprechen würden. Der Bekanntmachungstext enthalte auch nicht die Forderung nach besonderen Englisch-Kenntnissen, obwohl solche nach der Arbeitsplatzbeschreibung unverzichtbar seien. Nachdem sich auch der FA und der ZA diesen Einwänden angeschlossen hatten, lehnte der Bundesminister am 29.1.2009 im Zuge einer Beratung gemäß Paragraph 10, PVG die gewünschte Änderung des Ausschreibungstextes ab.

Bereits am 13.11.2008 hatte der DL der Aufforderung entsprochen, eine qualifizierte Bewertung der 11 Bewerber abzugeben. In dieser schienen lediglich ein Kandidat als „sehr geeignet“, ein weiterer als „geeignet“ und alle anderen, darunter der BF, als „nicht geeignet“ auf. In der Begründung dieser Bewertung wies auch der DL auf die Diskrepanz zwischen dem Bekanntmachungstext und der Arbeitsplatzbeschreibung hin. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der DL in seine Bewertung andere als die im Bekanntmachungstext geforderten Kriterien einfließen ließ. Angemerkt wurde allerdings auch, dass einige Bewerber, darunter der BF, keine oder nur unzureichende Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorgelegt hätten. Am 4.3.2009 wurde der DA ersucht, „die STN zustimmend zur Kenntnis zu nehmen“. In der DA-Sitzung vom 5.3.2009 stimmte der DA der qualifizierten Bewertung des DL mehrheitlich zu. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Zustimmung dem DL, dem FA und dem ZA zur Kenntnis gebracht.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die von beiden Parteien zu diesem Faktum vorgelegten Urkunden. Die im Zusammenhang mit der qualifizierten Bewertung des DL getroffene Negativfeststellung beruht auf dem Inhalt des vom BF vorgelegten (undatierten) „Amtsvortrags“, in welchem die Gründe für die Bewertung zusammengefasst wiedergegeben sind. Darin wurden die Beurteilungskriterien festgehalten und lediglich abschließend angemerkt, dass im Falle der Anwendung der Arbeitsplatzbeschreibung einzelne Bewerber „ein Kriterium nicht erfüllen würden“. Aus dieser Formulierung ist aber keineswegs ableitbar, dass die Nichterfüllung dieses Kriteriums für die Bewertung tatsächlich ausschlaggebend war.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Zu 1. Keine bzw nur sehr eingeschränkte Behandlung des Postein- und –auslaufs im Jahr 2009

Die §§ 5 ff PV-GO regeln die Tagesordnung, die grundsätzlich schon von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Personalvertretungsorgans festzulegen ist. Die Tagesordnung hat zunächst verfahrensrechtliche Punkte zu enthalten, zu denen auch die Kenntnisnahme des Ein- und Auslaufs zählt und die von den Punkten der eigentlichen Tagesordnung (§ 5 PV-GO) zu unterscheiden sind (vgl Schragel, PVG § 22 Rz 39). Dazu bestimmt § 6 PV-GO, dass dem Ausschuss nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuss abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen sind.Die Paragraphen 5, ff PV-GO regeln die Tagesordnung, die grundsätzlich schon von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Personalvertretungsorgans festzulegen ist. Die Tagesordnung hat zunächst verfahrensrechtliche Punkte zu enthalten, zu denen auch die Kenntnisnahme des Ein- und Auslaufs zählt und die von den Punkten der eigentlichen Tagesordnung (Paragraph 5, PV-GO) zu unterscheiden sind vergleiche Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 39). Dazu bestimmt Paragraph 6, PV-GO, dass dem Ausschuss nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des Paragraph 5 und nach der Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuss abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen sind.

Unter „Zurkenntnisbringen“ ist die bloße Mitteilung an die Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden zu verstehen, ohne dass es (irgend)einer Beschlussfassung bedarf. Die Behandlung des Ein- und Auslaufs dient nicht nur der Information der Ausschussmitglieder sondern vor allem der Kontrolle, ob gefasste Beschlüsse richtig vollzogen und mit dem DL bei Beratungen getroffene Vereinbarungen eingehalten wurden. Der Vorsitzende hat nicht das Recht, irgendein Schriftstück, das an den Ausschuss oder an ihn in seiner Eigenschaft als Vorsitzender gerichtet ist, dem Ausschuss vorzuenthalten; der Informationsstand aller Ausschussmitglieder ist vielmehr gleichzuziehen (Schragel aaO § 22 Rz 40).Unter „Zurkenntnisbringen“ ist die bloße Mitteilung an die Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden zu verstehen, ohne dass es (irgend)einer Beschlussfassung bedarf. Die Behandlung des Ein- und Auslaufs dient nicht nur der Information der Ausschussmitglieder sondern vor allem der Kontrolle, ob gefasste Beschlüsse richtig vollzogen und mit dem DL bei Beratungen getroffene Vereinbarungen eingehalten wurden. Der Vorsitzende hat nicht das Recht, irgendein Schriftstück, das an den Ausschuss oder an ihn in seiner Eigenschaft als Vorsitzender gerichtet ist, dem Ausschuss vorzuenthalten; der Informationsstand aller Ausschussmitglieder ist vielmehr gleichzuziehen (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 40).

Gemäß § 15 Abs 1 lit e PV-GO ist im Sitzungsprotokoll der dem Ausschuss zur Kenntnis gebrachte Ein- und Auslauf anzuführen, sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden. Darunter ist die regelmäßige Führung eines Verzeichnisses der Ein- und Auslaufstücke durch den Vorsitzenden zu verstehen, auf die dann im Protokoll pauschal verwiesen werden kann. Dieser Verweis ist in das Protokoll aufzunehmen, um zu dokumentieren, dass der Ein- und Auslauf dem Ausschuss zur Kenntnis gebracht wurde. Um klarzustellen, welche Stücke dem Ausschuss mitgeteilt wurden, sind sie im Verzeichnis durchzunummerieren, worauf im Protokoll (ebenfalls) verwiesen werden kann. Werden keine Aufzeichnungen geführt, sind alle Ein- und Auslaufstücke im Protokoll mit einer auf den Inhalt verweisenden Kurzbezeichnung anzuführen (Schragel aaO § 22 Rz 46).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, PV-GO ist im Sitzungsprotokoll der dem Ausschuss zur Kenntnis gebrachte Ein- und Auslauf anzuführen, sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden. Darunter ist die regelmäßige Führung eines Verzeichnisses der Ein- und Auslaufstücke durch den Vorsitzenden zu verstehen, auf die dann im Protokoll pauschal verwiesen werden kann. Dieser Verweis ist in das Protokoll aufzunehmen, um zu dokumentieren, dass der Ein- und Auslauf dem Ausschuss zur Kenntnis gebracht wurde. Um klarzustellen, welche Stücke dem Ausschuss mitgeteilt wurden, sind sie im Verzeichnis durchzunummerieren, worauf im Protokoll (ebenfalls) verwiesen werden kann. Werden keine Aufzeichnungen geführt, sind alle Ein- und Auslaufstücke im Protokoll mit einer auf den Inhalt verweisenden Kurzbezeichnung anzuführen (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 46).

Der festgestellte Sachverhalt lässt keinen Zweifel daran, dass die Behandlung des Ein- und Auslaufs durch den DA-Vorsitzenden im Jahr 2009 diesen Vorgaben nicht entspricht. Die erörterten Bestimmungen zeigen zunächst, dass zwischen der Behandlung des Ein- und Auslaufs in der Sitzung (§ 6 PV-GO) und der Protokollierung dieses Vorgangs (§ 15 Abs 1 lit e PV-GO) differenziert werden muss. Während erstere ohne jede Einschränkung vorgesehen ist, kann sich letztere auf einen bloßen Verweis beschränken, wenn der Vorsitzende regelmäßig ein Verzeichnis der Ein- und Auslaufstücke führt. Dass § 6 PV-GO keine Ausnahmen von der Behandlung des Ein- und Auslaufs zulässt, hat seinen Grund in der bereits hervorgehobenen Kontrollfunktion dieser Bestimmung. Den Ausschussmitgliedern soll ein rascher und vollständiger Überblick darüber geboten werden, welche Schriftstücke eingelangt sind, wie sie behandelt wurden und ob diese Behandlung den vom Ausschuss gefassten Beschlüssen entspricht.Der festgestellte Sachverhalt lässt keinen Zweifel daran, dass die Behandlung des Ein- und Auslaufs durch den DA-Vorsitzenden im Jahr 2009 diesen Vorgaben nicht entspricht. Die erörterten Bestimmungen zeigen zunächst, dass zwischen der Behandlung des Ein- und Auslaufs in der Sitzung (Paragraph 6, PV-GO) und der Protokollierung dieses Vorgangs (Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, PV-GO) differenziert werden muss. Während erstere ohne jede Einschränkung vorgesehen ist, kann sich letztere auf einen bloßen Verweis beschränken, wenn der Vorsitzende regelmäßig ein Verzeichnis der Ein- und Auslaufstücke führt. Dass Paragraph 6, PV-GO keine Ausnahmen von der Behandlung des Ein- und Auslaufs zulässt, hat seinen Grund in der bereits hervorgehobenen Kontrollfunktion dieser Bestimmung. Den Ausschussmitgliedern soll ein rascher und vollständiger Überblick darüber geboten werden, welche Schriftstücke eingelangt sind, wie sie behandelt wurden und ob diese Behandlung den vom Ausschuss gefassten Beschlüssen entspricht.

Der vom DA gegen die Beschwerde ins Treffen geführte Beschluss, auf eine Protokollierung des Ein- und Auslaufs zu verzichten, betrifft nur den Inhalt des Protokolls. Die Zulässigkeit einer derartigen Vorgangsweise setzt voraus, dass der Vorsitzende regelmäßig „gesonderte Aufzeichnungen“ über den Ein- und Auslauf führt und dass im Protokoll auf diese Aufzeichnungen verwiesen wird. Zumindest von letzterem kann schon nach dem Vorbringen des DA keine Rede sein. Selbst wenn aber der Vorsitzende ein (allenfalls elektronisches) Verzeichnis über die Ein- und Auslaufstücke führen sollte, bleibt seine Pflicht zur Behandlung des Ein- und Auslaufs in der Sitzung im Sinne des § 6 PV-GO davon jedenfalls unberührt. Daran ändert auch der geltend gemachte Umstand nichts, dass die Ausschussmitglieder nunmehr über eine – zusätzliche – Informationsmöglichkeit verfügen und sich im Wege eines „persönlichen Postkorbs“ selbst Zugriff auf die „DA-Post“ verschaffen können. Folgte man dem hier vertretenen Standpunkt des DA, hätte dies eine Verlagerung der Verantwortlichkeit für die allseitige Kenntnis der Poststücke vom Vorsitzenden auf die DA-Mitglieder zur Konsequenz, die mit dem klaren Wortlaut des § 6 PV-GO aber nicht vereinbar ist. Dass dem BF die Einsicht in den „Postkorb“ aus technischen Gründen längere Zeit gar nicht möglich war, ist im Übrigen keineswegs nur auf seine „mangelnde Aktivität“ zurückzuführen, war doch dem DA-Vorsitzenden nicht einmal bewusst, dass es auch eines von ihm selbst zu setzenden Aktes (Freischaltung) bedarf.Der vom DA gegen die Beschwerde ins Treffen geführte Beschluss, auf eine Protokollierung des Ein- und Auslaufs zu verzichten, betrifft nur den Inhalt des Protokolls. Die Zulässigkeit einer derartigen Vorgangsweise setzt voraus, dass der Vorsitzende regelmäßig „gesonderte Aufzeichnungen“ über den Ein- und Auslauf führt und dass im Protokoll auf diese Aufzeichnungen verwiesen wird. Zumindest von letzterem kann schon nach dem Vorbringen des DA keine Rede sein. Selbst wenn aber der Vorsitzende ein (allenfalls elektronisches) Verzeichnis über die Ein- und Auslaufstücke führen sollte, bleibt seine Pflicht zur Behandlung des Ein- und Auslaufs in der Sitzung im Sinne des Paragraph 6, PV-GO davon jedenfalls unberührt. Daran ändert auch der geltend gemachte Umstand nichts, dass die Ausschussmitglieder nunmehr über eine – zusätzliche – Informationsmöglichkeit verfügen und sich im Wege eines „persönlichen Postkorbs“ selbst Zugriff auf die „DA-Post“ verschaffen können. Folgte man dem hier vertretenen Standpunkt des DA, hätte dies eine Verlagerung der Verantwortlichkeit für die allseitige Kenntnis der Poststücke vom Vorsitzenden auf die DA-Mitglieder zur Konsequenz, die mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, PV-GO aber nicht vereinbar ist. Dass dem BF die Einsicht in den „Postkorb“ aus technischen Gründen längere Zeit gar nicht möglich war, ist im Übrigen keineswegs nur auf seine „mangelnde Aktivität“ zurückzuführen, war doch dem DA-Vorsitzenden nicht einmal bewusst, dass es auch eines von ihm selbst zu setzenden Aktes (Freischaltung) bedarf.

Schließlich versagt auch das Argument, der BF habe nie eine die Behandlung des Postein- und –auslaufs betreffende Änderung der Tagesordnung verlangt, weil sich dieses Recht des Ausschussmitglieds, wie sich aus dem Kontext der §§ 5 ff PV-GO ergibt, auf die disponible „eigentliche“ Tagesordnung beschränkt. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Punkte der Tagesordnung fällt hingegen allein in den Verantwortungsbereich des Vorsitzenden des DA.Schließlich versagt auch das Argument, der BF habe nie eine die Behandlung des Postein- und –auslaufs betreffende Änderung der Tagesordnung verlangt, weil sich dieses Recht des Ausschussmitglieds, wie sich aus dem Kontext der Paragraphen 5, ff PV-GO ergibt, auf die disponible „eigentliche“ Tagesordnung beschränkt. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Punkte der Tagesordnung fällt hingegen allein in den Verantwortungsbereich des Vorsitzenden des DA.

In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als berechtigt.

Zu 2. Nichteinbindung der DA-Mitglieder bei der Behandlung einer Dienstzuteilung zum MSL

Der DA-Vorsitzende bestreitet nicht, vom ZA zur Stellungnahme zu einer Dienstzuteilung aufgefordert worden zu sein. Er gesteht auch zu, ohne Abstimmung und Beschlussfassung in einer Sitzung auf eine Stellungnahme verzichtet zu haben.

Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane grundsätzlich keine Sonderstellung ein. Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für es tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen worden ist (Schragel aaO § 22 Rz 12).Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane grundsätzlich keine Sonderstellung ein. Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für es tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen worden ist (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 12).

Die bloße Fühlungnahme mit den übrigen Ausschussmitgliedern durch den Vorsitzenden wird schon dann als unzureichend angesehen, wenn sich kein Mitglied in einer formellen Sitzung gegen die beabsichtigte Geschäftsführungshandlung ausgesprochen hätte (Schragel aaO § 22 Rz 42). Umso weniger kann es angehen, dass der Vorsitzende, statt eine Sitzung einzuberufen, nur einen Teil der Ausschussmitglieder kontaktiert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der BF für den Vorsitzenden tatsächlich „nicht erreichbar“ war. Nur wenn eine Angelegenheit die sofortige Reaktion der Personalvertretung erfordern würde und wenn alle Ausschussmitglieder anwesend und einer Meinung sind, sind an das Verhalten der Ausschussmitglieder keine unzumutbaren formalistischen Maßstäbe anzulegen (Schragel aaO § 22 Rz 42). Diese Voraussetzungen lagen hier aber schon deshalb nicht vor, weil der BF nach eigenem Bekunden des Vorsitzenden nicht kontaktiert werden konnte. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des DA zu diesem Beschwerdepunkt auch kein Hinweis darauf, dass für die ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung (§ 1 PV-GO) nicht ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre; immerhin datierte die Aufforderung des ZA vom 29.5.2009, während das Ende der Frist zur Stellungnahme mit 15.6.2009 angegeben war.Die bloße Fühlungnahme mit den übrigen Ausschussmitgliedern durch den Vorsitzenden wird schon dann als unzureichend angesehen, wenn sich kein Mitglied in einer formellen Sitzung gegen die beabsichtigte Geschäftsführungshandlung ausgesprochen hätte (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 42). Umso weniger kann es angehen, dass der Vorsitzende, statt eine Sitzung einzuberufen, nur einen Teil der Ausschussmitglieder kontaktiert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der BF für den Vorsitzenden tatsächlich „nicht erreichbar“ war. Nur wenn eine Angelegenheit die sofortige Reaktion der Personalvertretung erfordern würde und wenn alle Ausschussmitglieder anwesend und einer Meinung sind, sind an das Verhalten der Ausschussmitglieder keine unzumutbaren formalistischen Maßstäbe anzulegen (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 42). Diese Voraussetzungen lagen hier aber schon deshalb nicht vor, weil der BF nach eigenem Bekunden des Vorsitzenden nicht kontaktiert werden konnte. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des DA zu diesem Beschwerdepunkt auch kein Hinweis darauf, dass für die ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung (Paragraph eins, PV-GO) nicht ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre; immerhin datierte die Aufforderung des ZA vom 29.5.2009, während das Ende der Frist zur Stellungnahme mit 15.6.2009 angegeben war.

Die Behandlung der dem DA abgeforderten Stellungnahme zu einer Dienstzuteilung hätte als Akt der Geschäftsführung daher jedenfalls eines Beschlusses des DA bedurft. Fehlt es aber einem dem DA zuzurechnenden Verhalten seines Vorsitzenden, das auch in einer Unterlassung bestehen kann, an der Deckung durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans, so fällt diesem das eigenmächtige Vorgehen seines Vorsitzenden als gesetzwidrige Geschäftsführung zur Last (vgl Schragel aaO § 22 Rz 12). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt, weshalb – ebenso wie zu Punkt 1. – gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen ist.Die Behandlung der dem DA abgeforderten Stellungnahme zu einer Dienstzuteilung hätte als Akt der Geschäftsführung daher jedenfalls eines Beschlusses des DA bedurft. Fehlt es aber einem dem DA zuzurechnenden Verhalten seines Vorsitzenden, das auch in einer Unterlassung bestehen kann, an der Deckung durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans, so fällt diesem das eigenmächtige Vorgehen seines Vorsitzenden als gesetzwidrige Geschäftsführung zur Last vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 12). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt, weshalb – ebenso wie zu Punkt 1. – gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen ist.

Zu 3. Veröffentlichung eines Beitrags des DA-Vorsitzenden in der Druckschrift „Flieger aktuell“ ohne entsprechenden DA-Beschluss

Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass ein den Beitrag des Vorsitzenden in der Ausgabe 2/2009 der Druckschrift „Flieger aktuell“ deckender Beschluss des DA nicht existiert. In Anknüpfung an die Ausführungen zu Punkt 2. kann dem BF insoweit beigepflichtet werden, dass eine gesetzwidrige Geschäftsführung des DA dann vorliegen würde, wenn seinem Vorsitzenden (auch) im gegebenen Zusammenhang eigenmächtiges Handeln vorzuwerfen wäre. Die Kommission hat daher zu prüfen, ob ein Beschluss des DA erforderlich war. Dies wäre dann zu bejahen, wenn der Beitrag des Vorsitzenden beim Leser den Eindruck eines dem DA zurechenbaren „Rundschreibens“ erweckt.Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass ein den Beitrag des Vorsitzenden in der Ausgabe 2 aus 2009, der Druckschrift „Flieger aktuell“ deckender Beschluss des DA nicht existiert. In Anknüpfung an die Ausführungen zu Punkt 2. kann dem BF insoweit beigepflichtet werden, dass eine gesetzwidrige Geschäftsführung des DA dann vorliegen würde, wenn seinem Vorsitzenden (auch) im gegebenen Zusammenhang eigenmächtiges Handeln vorzuwerfen wäre. Die Kommission hat daher zu prüfen, ob ein Beschluss des DA erforderlich war. Dies wäre dann zu bejahen, wenn der Beitrag des Vorsitzenden beim Leser den Eindruck eines dem DA zurechenbaren „Rundschreibens“ erweckt.

„Rundschreiben“ sind nach herrschender Auffassung als Berichte anzusehen, die dem Kontakt zwischen der Personalvertretung und den Bediensteten dienen. Ihr Zweck liegt in der Übermittlung allgemein interessierender Informationen über die konkrete Tätigkeit des Personalvertretungsorgans. Standpunkte, die ihrem Inhalt nach nur von einer wahlwerbenden Gruppierung gebilligt wurden oder werden können und nicht Gegenstand einer Beschlussfassung im Ausschuss waren, dürfen nicht Gegenstand der Berichterstattung sein. Da es sich auch bei der Herausgabe von Rund- und Informationsschreiben um Akte der Geschäftsführung der Personalvertretung handelt, bedarf sie grundsätzlich eines vorherigen formellen Beschlusses des Personalvertretungsorgans (vgl Schragel aaO § 22 Rz 11).„Rundschreiben“ sind nach herrschender Auffassung als Berichte anzusehen, die dem Kontakt zwischen der Personalvertretung und den Bediensteten dienen. Ihr Zweck liegt in der Übermittlung allgemein interessierender Informationen über die konkrete Tätigkeit des Personalvertretungsorgans. Standpunkte, die ihrem Inhalt nach nur von einer wahlwerbenden Gruppierung gebilligt wurden oder werden können und nicht Gegenstand einer Beschlussfassung im Ausschuss waren, dürfen nicht Gegenstand der Berichterstattung sein. Da es sich auch bei der Herausgabe von Rund- und Informationsschreiben um Akte der Geschäftsführung der Personalvertretung handelt, bedarf sie grundsätzlich eines vorherigen formellen Beschlusses des Personalvertretungsorgans vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 11).

Die Beurteilung, ob nach objektiven Kriterien von einem „Rundschreiben“ des DA auszugehen ist, richtet sich nicht allein danach, ob der Name des Autors mit einem auf seine Funktion in der Personalvertretung hinweisenden Zusatz angeführt ist. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck, den der durchschnittliche Leser bei verständiger Lektüre des Beitrags gewinnen kann. Hiebei ist insbesondere auch auf die Aufmachung der Druckschrift, ihren (sonstigen) Inhalt und auf die Zielrichtung des konkreten Beitrags abzustellen, formen doch für gewöhnlich alle diese Kriterien gemeinsam das Bild, das für die Einschätzung des Lesers maßgeblich ist.

Im vorliegenden Fall lässt schon die äußere Aufmachung der Druckschrift mit dem Hinweis, es handle sich um „Nachrichten der Fraktion Christlicher Gewerkschafter aus dem FA ***“, keinen Zweifel an der fraktionellen Ausrichtung des Blatts. Der durchschnittliche Leser erwartet sich in der Druckschrift einer wahlwerbenden Gruppierung keine Informationen über konkrete Personalvertretungstätigkeit. Eine solche wurde ihm im Beitrag des DA-Vorsitzenden auch nicht geboten; dieser beinhaltet vielmehr – ebenso wie die Beiträge der anderen Personalvertreter – allgemeine Betrachtungen über die Aufgaben der Personalvertretung und welchen Herausforderungen sie sich künftig zu stellen haben wird.

Die Kommission vermag sich daher aus den dargelegten Erwägungen dem Standpunkt des BF nicht anzuschließen. Insoweit erweist sich seine Beschwerde als nicht berechtigt.

Zu 4. Behandlung einer Nachbesetzung trotz Unzuständigkeit

Im Hinblick auf die Zurückziehung dieses Beschwerdepunkts war das Verfahren in diesem Umfang einzustellen. Für eine amtswegige Fortsetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung.

Zu 5. Nicht sorgfältig genug erfolgte Behandlung eines Nachbesetzungsvorgangs zum Schaden von Bediensteten des MSL

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/05; A 3-PVAK/07; A 4-PVAK/08; vgl Schragel aaO § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/05; A 3-PVAK/07; A 4-PVAK/08; vergleiche Schragel aaO Paragraph 2, Rz 17).

Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, aus denen eindeutig geschlossen werden könnte, der DA habe den ihm offen stehenden Ermessensspielraum verletzt. Solche Umstände werden nicht einmal vom BF dargetan. Insbesondere geht aus seiner Beschwerde nicht hervor, auf Grund welcher sachlichen Erwägungen der DA zu einer günstigeren Bewertung einzelner Bewerber als der DL hätte gelangen müssen; enthielt sich der BF doch der Darlegung all jener Umstände, die einen Quervergleich zwischen den Bewerbern und damit eine nachprüfende Kontrolle der Entscheidung des DA ermöglicht hätte. Seine These, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der DL für seine Beurteilung in der Ausschreibung nicht geforderte Kriterien herangezogen habe, scheitert schon daran, dass ein solches Verhalten des DL nicht erwiesen werden konnte; dazu liegt lediglich eine Negativfeststellung vor. Der BF vermag aber auch nicht aufzuzeigen, dass der DA zwingend dazu gehalten gewesen wäre, auf eine Verbesserung der vom DL als unvollständig (bzw. nicht vorhanden) bezeichneten Unterlagen einiger Bewerber zu dringen, um zu einer sachgerechten, die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten wahrenden (§ 2 Abs 1 PVG) Stellungnahme zur qualifizierten Bewertung des DL in der Lage zu sein. Die Sitzungsdauer allein lässt aber ebenso wie die Tatsache, dass letztlich der – vom DL noch als „ungeeignet“ bewertete – BF mit dem Arbeitsplatz betraut worden ist, noch keinen Rückschluss auf eine gesetzwidrige Geschäftsführung des DA zu.Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, aus denen eindeutig geschlossen werden könnte, der DA habe den ihm offen stehenden Ermessensspielraum verletzt. Solche Umstände werden nicht einmal vom BF dargetan. Insbesondere geht aus seiner Beschwerde nicht hervor, auf Grund welcher sachlichen Erwägungen der DA zu einer günstigeren Bewertung einzelner Bewerber als der DL hätte gelangen müssen; enthielt sich der BF doch der Darlegung all jener Umstände, die einen Quervergleich zwischen den Bewerbern und damit eine nachprüfende Kontrolle der Entscheidung des DA ermöglicht hätte. Seine These, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der DL für seine Beurteilung in der Ausschreibung nicht geforderte Kriterien herangezogen habe, scheitert schon daran, dass ein solches Verhalten des DL nicht erwiesen werden konnte; dazu liegt lediglich eine Negativfeststellung vor. Der BF vermag aber auch nicht aufzuzeigen, dass der DA zwingend dazu gehalten gewesen wäre, auf eine Verbesserung der vom DL als unvollständig (bzw. nicht vorhanden) bezeichneten Unterlagen einiger Bewerber zu dringen, um zu einer sachgerechten, die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten wahrenden (Paragraph 2, Absatz eins, PVG) Stellungnahme zur qualifizierten Bewertung des DL in der Lage zu sein. Die Sitzungsdauer allein lässt aber ebenso wie die Tatsache, dass letztlich der – vom DL noch als „ungeeignet“ bewertete – BF mit dem Arbeitsplatz betraut worden ist, noch keinen Rückschluss auf eine gesetzwidrige Geschäftsführung des DA zu.

Auch in diesem Punkt ist der Beschwerde somit ein Erfolg zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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