Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Aufgaben der Personalvertretung, Einzelpersonalangelegenheit, Vertretungsverlangen, RechtsverweigerungRechtssatz
Für die Beschlussfassung über ein Vertretungsverlangen ist im Gesetz zwar keine Frist gesetzt, jedoch ist in angemessener Frist zu entscheiden, da längerdauernde Untätigkeit als Rechtsverweigerung angesehen werden müsste. Die allfällige Unzulässigkeit der Übernahme einer Vertretung bedeutet somit keinesfalls, dass der DA das Recht oder gar die Pflicht hätte, das Anliegen des Bediensteten zu ignorieren (vgl Schragel PVG § 9 Rz 76).Für die Beschlussfassung über ein Vertretungsverlangen ist im Gesetz zwar keine Frist gesetzt, jedoch ist in angemessener Frist zu entscheiden, da längerdauernde Untätigkeit als Rechtsverweigerung angesehen werden müsste. Die allfällige Unzulässigkeit der Übernahme einer Vertretung bedeutet somit keinesfalls, dass der DA das Recht oder gar die Pflicht hätte, das Anliegen des Bediensteten zu ignorieren vergleiche Schragel PVG Paragraph 9, Rz 76).
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010