TE Pvak 2010/10/22 A8-PVAK/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2010
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §9 Abs4 litb
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Referat B 2 gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) war Mitarbeiter im Referat B 2 des ***. Am 20.2.2009 wurde ihm anlässlich einer „Informationsveranstaltung“ des Amtsleiters von diesem zur Kenntnis gebracht, dass in Geheimakten die „Versetzung“ seiner Person und dreier weiterer Mitarbeiter des (ehemaligen) Referats B 2 gefordert werde. Nachdem er am 23.2.2009 in die besagten Geheimakten Einsicht genommen hatte, fasste der Dienststellenausschuss (DA) in seiner Sitzung vom 26.2.2009 den Beschluss, den beabsichtigten „Abversetzungen“, so auch jener des BF, zuzustimmen. In weiterer Folge wurde der BF ab 9.3.2009 der Generalstabsabteilung des B.*** dienstzugeteilt und mit Wirkung vom 1.8.2009 dorthin versetzt.

Mit Hinweis auf diesen unstrittigen, teilweise bereits dem – über die Beschwerde eines weiteren „abversetzten“ ehemaligen Referatsmitglieds geführten – Verfahren A 8-PVAK/09 zugrunde gelegenen Sachverhalt erhob der BF die vorliegende Beschwerde. Er brachte darin vor, der DA habe seine Entscheidung vom 26.2.2009 nur auf der Grundlage der ihm vom vormaligen Dienststellenleiter (DL) zur Verfügung gestellten Akten getroffen, ohne die Sachlage auch durch Gespräche mit den Betroffenen abzuklären. Der damalige Vorsitzende des DA sei, wie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit schon aus dem erwähnten Parallelverfahren ergeben habe, befangen gewesen. Es werde um die Überprüfung der rechtmäßigen Vorgangsweise des DA bei der Entscheidungsfindung ersucht.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2010 ergänzte er, dass er infolge der „Zerschlagung“ des Referats B 2 ohne seine Zustimmung bereits vom 19.5.2008 bis 1.3.2009 einem anderen Referat zugeteilt gewesen sei. Er sei deswegen am 2.12.2008 an den DA herangetreten und habe an diesen am 4.12.2008 ein Unterstützungsansuchen gestellt. Auf dieses Gesuch habe er nie eine Antwort erhalten. Der Dienstzuteilung am 9.3.2009 habe er schließlich zugestimmt, weil er – auch mangels jeglicher Unterstützung durch den DA – für eine Tätigkeit in seinem bisherigen Bereich keine Zukunft mehr gesehen habe.

Der DA entgegnete, er habe die damalige Entwicklung mit wachsender Besorgnis mitverfolgt und die medial, politisch und gerichtlich ausgetragenen „Schlagabtäusche“ der Beteiligten als zunehmende Bedrohung für die Interessen aller Bediensteten eingeschätzt. Im Laufe der Monate seien Informationen durch den DL erfolgt, es hätten aber auch Gespräche mit den Beteiligten stattgefunden. Da auch die Verwendungsänderung der Beteiligten keine Abhilfe geschaffen habe und weiterhin Informationen das Amt verlassen hätten, die eindeutig dem betroffenen Personenkreis zuzuordnen gewesen seien, habe die Einsicht in die genannten Akten nur den letzten Schritt zur endgültigen Meinungsbildung des DA dargestellt. Danach sei der geplanten „Abversetzung“ zuzustimmen gewesen. Die Befangenheit des damaligen DA-Vorsitzenden wurde in Abrede gestellt.

Mit Bescheid vom 10.3.2010 stellte die Kommission im Verfahren A 8-PVAK/09 fest, dass die Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit den ab März 2009 verfügten Dienstzuteilungen des dortigen Beschwerdeführers gesetzwidrig gewesen sei. Dabei ging sie ua von folgendem, auch im nunmehrigen Verfahren bedeutsamen Sachverhalt aus:

„Der DA-Vorsitzende war im Jahr 2000 ebenso wie der Vorgänger des späteren Leiters des Referats B 2 an einer Sonderoperation (,Flachwasserköpfler’) beteiligt. Seit der Pensionierung des Letzteren im Jahr 2002 besteht zwischen beiden kein Kontakt. In den Konflikt mit dem späteren Referatsleiter ist der DA-Vorsitzende nicht involviert.

Gegen die ehemaligen Mitarbeiter des Referats B 2 wurde amtsintern der Verdacht geäußert, Quelle für Informationsflüsse ,nach außen’ zu sein. Als Folge davon wurde das Referat B 2 ,zerschlagen’. Der Referatsleiter und der [dortige] Beschwerdeführer wurden im Referat B 3, die beiden weiteren Mitarbeiter [also auch der nunmehrige BF] wurden in einem anderen Referat eingesetzt. Da der Informationsfluss ,nach außen’ nicht aufhörte und dieser Umstand bereits Gegenstand öffentlichen Interesses war, entschloss sich der Amtsleiter zur ,Abversetzung’ der ehemaligen Mitarbeiter des Referats B 2.“

Zusätzlich werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Als das Referat B 2 zerschlagen wurde, wurde seitens des DA mit dem BF kein Gespräch geführt. Das Unterstützungsgesuch des BF ist beim DA zwar eingelangt, es wurde aber nicht beantwortet. Lediglich mit dem DL wurde über dieses Gesuch gesprochen, wobei sich der DA mit dessen Hinweis auf strafrechtliche Erhebungen gegen den BF begnügte. Es kann nicht festgestellt werden, welche Erkenntnisse der DA durch die Einsicht in die Geheimakten über die Person des BF gewann.

Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Angaben des vormaligen (nun stellvertretenden) DA-Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2010 sowie auf den Umstand, dass sich sämtliche anwesenden DA-Mitglieder hinsichtlich des Ergebnisses der Akteneinsicht auf ihre Verschwiegenheitspflicht beriefen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass schon das Verfahren A 8-PVAK/09, auf das der BF verwies, keinen stichhältigen Anhaltspunkt für eine Befangenheit des vormaligen DA-Vorsitzenden ergeben hatte. Neue Aspekte zeigte der BF zu diesem Vorwurf nicht auf. Es gehört zum Wesen der Personalvertretung, dass ihre Mitglieder über Interessen ihrer Kollegen Beschluss zu fassen haben. Soll die Personalvertretung nicht funktionsunfähig werden, muss selbst das Bestehen von Interessenkonflikten bis zu einem gewissen Grad als vom Gesetz in Kauf genommen angesehen werden (Schragel, PVG § 22 Rz 31). Der BF vermochte (wie jener im erwähnten Parallelverfahren) in Bezug auf die konkrete Geschäftsführung keine Umstände darzulegen, aus denen beim DA-Vorsitzenden wegen eines derartigen Interessenkonflikts ein die Befangenheit begründender Mangel der gebotenen Objektivität abzuleiten wäre.Vorauszuschicken ist, dass schon das Verfahren A 8-PVAK/09, auf das der BF verwies, keinen stichhältigen Anhaltspunkt für eine Befangenheit des vormaligen DA-Vorsitzenden ergeben hatte. Neue Aspekte zeigte der BF zu diesem Vorwurf nicht auf. Es gehört zum Wesen der Personalvertretung, dass ihre Mitglieder über Interessen ihrer Kollegen Beschluss zu fassen haben. Soll die Personalvertretung nicht funktionsunfähig werden, muss selbst das Bestehen von Interessenkonflikten bis zu einem gewissen Grad als vom Gesetz in Kauf genommen angesehen werden (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 31). Der BF vermochte (wie jener im erwähnten Parallelverfahren) in Bezug auf die konkrete Geschäftsführung keine Umstände darzulegen, aus denen beim DA-Vorsitzenden wegen eines derartigen Interessenkonflikts ein die Befangenheit begründender Mangel der gebotenen Objektivität abzuleiten wäre.

Mit seinem ergänzenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2010 stellte der BF klar, dass er sich ganz allgemein durch die mangelnde Unterstützung des DA im Zusammenhang mit der Zerschlagung des Referats B 2 beschwert erachtet, die für ihn zunächst zu einer unerwünschten Verwendungsänderung und in weiterer Folge zu Dienstzuteilung und Versetzung an eine andere Dienststelle führte. Nach dem festgestellten Ablauf der Geschehnisse stand für ihn dabei weniger die den geplanten „Abversetzungen“ zustimmende Entscheidung des DA vom 26.2.2009 im Vordergrund, als vielmehr die (auch zeitlich vorgelagerte) Verweigerung der Unterstützung durch den DA zu einem Zeitpunkt, in welchem eine Rückkehr in den früheren Tätigkeitsbereich – zumindest aus Sicht des BF – noch möglich schien.

Gemäß § 9 Abs 4 lit b PVG obliegt es dem DA, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Eine solche Vertretung setzt ein entsprechendes Verlangen des zu vertretenden Bediensteten voraus. Ist die Vertretung nicht möglich, weil sie mit den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten in Widerspruch stehen könnte (vgl § 2 Abs 1 PVG) oder das Vorliegen eines Vertretungsfalls aus anderen Gründen zu verneinen ist, so hat der DA das Verlangen auf Vertretung formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten hievon zu verständigen; dieser kann die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses durch die PVAK überprüfen lassen. Für die Beschlussfassung über ein Vertretungsverlangen ist im Gesetz zwar keine Frist gesetzt, jedoch ist in angemessener Frist zu entscheiden, da längerdauernde Untätigkeit als Rechtsverweigerung angesehen werden müsste. Die allfällige Unzulässigkeit der Übernahme einer Vertretung bedeutet somit keinesfalls, dass der DA das Recht oder gar die Pflicht hätte, das Anliegen des Bediensteten zu ignorieren (vgl Schragel aaO § 9 Rz 76).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG obliegt es dem DA, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Eine solche Vertretung setzt ein entsprechendes Verlangen des zu vertretenden Bediensteten voraus. Ist die Vertretung nicht möglich, weil sie mit den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten in Widerspruch stehen könnte vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, PVG) oder das Vorliegen eines Vertretungsfalls aus anderen Gründen zu verneinen ist, so hat der DA das Verlangen auf Vertretung formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten hievon zu verständigen; dieser kann die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses durch die PVAK überprüfen lassen. Für die Beschlussfassung über ein Vertretungsverlangen ist im Gesetz zwar keine Frist gesetzt, jedoch ist in angemessener Frist zu entscheiden, da längerdauernde Untätigkeit als Rechtsverweigerung angesehen werden müsste. Die allfällige Unzulässigkeit der Übernahme einer Vertretung bedeutet somit keinesfalls, dass der DA das Recht oder gar die Pflicht hätte, das Anliegen des Bediensteten zu ignorieren vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 76).

Im hier zu beurteilenden Fall hat der DA das als Vertretungsverlangen zu wertende Unterstützungsgesuch des BF vom 4.12.2008 zwar nicht gänzlich ignoriert, weil mit dem DL darüber gesprochen wurde. Eine formelle Beschlussfassung unterblieb aber ebenso, wie die Verständigung des BF von der Ablehnung seines Gesuchs. Diese Vorgangsweise ist im Sinne der obigen Ausführungen als klare Rechtsverweigerung gegenüber dem BF anzusehen. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde berechtigt, sodass es einer näheren Befassung mit den Gründen für die Entscheidung vom 26.2.2009 nicht mehr bedarf.

Es war somit gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit der Entfernung des BF aus dem Referat B 2 festzustellen.Es war somit gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit der Entfernung des BF aus dem Referat B 2 festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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