RS Pvak 2010/11/3 A21-PVAK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2010
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Norm

PVG §16 Abs3
PVG §18 Abs2
  1. PVG § 16 heute
  2. PVG § 16 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 16 gültig von 24.12.2020 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PVG § 16 gültig von 31.12.2009 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. PVG § 16 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  6. PVG § 16 gültig von 31.12.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  7. PVG § 16 gültig von 15.07.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2004
  8. PVG § 16 gültig von 24.07.1999 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PVG § 16 gültig von 09.08.1995 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  10. PVG § 16 gültig von 17.07.1987 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  11. PVG § 16 gültig von 31.07.1979 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Zentralwahlausschuss, Vorschläge der Wählergruppen, fehlerhafter Vorschlag

Rechtssatz

Wurde die Auswahl eines Bediensteten auf dem Wahlvorschlag fehlerhaft getroffen, so hätte der ZA diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Die Sitzung wäre zu unterbrechen gewesen, um der betroffenen Wählergruppe die Gelegenheit zu geben, ihre Auswahl entsprechend zu korrigieren (Schragel, PVG §§ 16-19 Rz 2). Da der die Nominierung des X. enthaltende Vorschlag gesetzwidrig war, hätte der ZA dem Gesetz entsprechend reagieren müssen. Dass ein derartiges gebotenes Vorgehen unterlassen und der Vorschlag zur Abstimmung gebracht wurde, bewirkte die Gesetzwidrigkeit des in der Sitzung vom 21./22.7.2009 darüber gefassten Beschlusses des ZA, die von der Kommission von Amts wegen wahrgenommen werden muss. Der Beschluss über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des ZWA ist daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.Wurde die Auswahl eines Bediensteten auf dem Wahlvorschlag fehlerhaft getroffen, so hätte der ZA diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Die Sitzung wäre zu unterbrechen gewesen, um der betroffenen Wählergruppe die Gelegenheit zu geben, ihre Auswahl entsprechend zu korrigieren (Schragel, PVG Paragraphen 16 -, 19, Rz 2). Da der die Nominierung des römisch zehn. enthaltende Vorschlag gesetzwidrig war, hätte der ZA dem Gesetz entsprechend reagieren müssen. Dass ein derartiges gebotenes Vorgehen unterlassen und der Vorschlag zur Abstimmung gebracht wurde, bewirkte die Gesetzwidrigkeit des in der Sitzung vom 21./22.7.2009 darüber gefassten Beschlusses des ZA, die von der Kommission von Amts wegen wahrgenommen werden muss. Der Beschluss über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des ZWA ist daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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