Norm
PVG §16 Abs3Schlagworte
Zentralwahlausschuss, Vorschläge der Wählergruppen, fehlerhafter VorschlagRechtssatz
Wurde die Auswahl eines Bediensteten auf dem Wahlvorschlag fehlerhaft getroffen, so hätte der ZA diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Die Sitzung wäre zu unterbrechen gewesen, um der betroffenen Wählergruppe die Gelegenheit zu geben, ihre Auswahl entsprechend zu korrigieren (Schragel, PVG §§ 16-19 Rz 2). Da der die Nominierung des X. enthaltende Vorschlag gesetzwidrig war, hätte der ZA dem Gesetz entsprechend reagieren müssen. Dass ein derartiges gebotenes Vorgehen unterlassen und der Vorschlag zur Abstimmung gebracht wurde, bewirkte die Gesetzwidrigkeit des in der Sitzung vom 21./22.7.2009 darüber gefassten Beschlusses des ZA, die von der Kommission von Amts wegen wahrgenommen werden muss. Der Beschluss über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des ZWA ist daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.Wurde die Auswahl eines Bediensteten auf dem Wahlvorschlag fehlerhaft getroffen, so hätte der ZA diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Die Sitzung wäre zu unterbrechen gewesen, um der betroffenen Wählergruppe die Gelegenheit zu geben, ihre Auswahl entsprechend zu korrigieren (Schragel, PVG Paragraphen 16 -, 19, Rz 2). Da der die Nominierung des römisch zehn. enthaltende Vorschlag gesetzwidrig war, hätte der ZA dem Gesetz entsprechend reagieren müssen. Dass ein derartiges gebotenes Vorgehen unterlassen und der Vorschlag zur Abstimmung gebracht wurde, bewirkte die Gesetzwidrigkeit des in der Sitzung vom 21./22.7.2009 darüber gefassten Beschlusses des ZA, die von der Kommission von Amts wegen wahrgenommen werden muss. Der Beschluss über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des ZWA ist daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010