Norm
PVG §15 Abs6 litbText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. SCHWABL als Vertreter der Dienstnehmer auf Grund der Anregung des *** zur amtswegigen Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses und des Zentralwahlausschusses *** (in der Folge: Zentralausschuss bzw. Zentralwahlausschuss) entschieden:
Von Amts wegen wird festgestellt, dass der Beschluss des Zentralausschusses vom 21./22.7.2009 über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses insoweit gesetzwidrig ist, als damit SC *** zum Mitglied des Zentralwahlausschusses bestellt wurde.
In diesem Umfang wird der genannte Beschluss aufgehoben. Von Amts wegen wird ferner festgestellt, dass sämtliche in den Sitzungen des Zentralwahlausschusses vom 10.9.2009 und vom 15.10.2009 gefassten Beschlüsse gesetzwidrig sind.
Auch diese Beschlüsse werden aufgehoben.
Für eine weitere amtswegige Fortführung des Verfahrens wird kein Anlass gefunden. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
*** (in der Folge: Einschreiter) regte in seiner Eingabe vom 10.11.2009 die amtswegige Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses (ZA) und des Zentralwahlausschusses (ZWA) und die Aufhebung von Beschlüssen dieser beiden Ausschüsse an.
Er brachte vor, der ZA habe mit Beschluss vom 21./22.7.2009 einstimmig – auch mit der Stimme des Einschreiters – auf Grund der vorgelegten Fraktionsmeldungen die Mitglieder und Ersatzmitglieder des ZWA bestellt. Unter den bestellten Mitgliedern habe sich SC *** befunden, dem es jedoch an der erforderlichen Voraussetzung der Wählbarkeit in den ZA, dem passiven Wahlrecht, mangle. SC *** sei (nach dem Bundesminister) höchstrangiger Repräsentant der Dienstbehörde im Sinne des § 15 Abs 6 PVG, der maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten habe. Aus diesem Grund hätte er nicht zum Mitglied des ZWA bestellt werden dürfen, der diesbezügliche Beschluss sei rechtswidrig. Dies führe dazu, dass auch die Konstituierung des ZWA in dessen Sitzung vom 10.9.2009 und die in dieser Sitzung sowie in den weiteren Sitzungen vom 15.10., 22.10. und 29.10.2009 gefassten Beschlüsse mit Rechtswidrigkeit behaftet seien. Der Vorsitzende des ZWA hätte anlässlich der Vorbereitung der Sitzungen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Ausschusses zu prüfen gehabt und ein Mitglied, dem es am passiven Wahlrecht fehle, weder einberufen, noch seine Teilnahme an den Sitzungen und den Abstimmungen dulden dürfen. SC *** sei im Hinblick auf seine dienstrechtliche Stellung befangen gewesen.Er brachte vor, der ZA habe mit Beschluss vom 21./22.7.2009 einstimmig – auch mit der Stimme des Einschreiters – auf Grund der vorgelegten Fraktionsmeldungen die Mitglieder und Ersatzmitglieder des ZWA bestellt. Unter den bestellten Mitgliedern habe sich SC *** befunden, dem es jedoch an der erforderlichen Voraussetzung der Wählbarkeit in den ZA, dem passiven Wahlrecht, mangle. SC *** sei (nach dem Bundesminister) höchstrangiger Repräsentant der Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, PVG, der maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten habe. Aus diesem Grund hätte er nicht zum Mitglied des ZWA bestellt werden dürfen, der diesbezügliche Beschluss sei rechtswidrig. Dies führe dazu, dass auch die Konstituierung des ZWA in dessen Sitzung vom 10.9.2009 und die in dieser Sitzung sowie in den weiteren Sitzungen vom 15.10., 22.10. und 29.10.2009 gefassten Beschlüsse mit Rechtswidrigkeit behaftet seien. Der Vorsitzende des ZWA hätte anlässlich der Vorbereitung der Sitzungen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Ausschusses zu prüfen gehabt und ein Mitglied, dem es am passiven Wahlrecht fehle, weder einberufen, noch seine Teilnahme an den Sitzungen und den Abstimmungen dulden dürfen. SC *** sei im Hinblick auf seine dienstrechtliche Stellung befangen gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2010 ergänzte er, SC *** leite die Sektion I des BM*** mit den Personalabteilungen A, B und C und dem zentralen Lenkungselement. Sein Abstimmverhalten erklärte der Einschreiter damit, dass in der ZA-Sitzung lediglich das Einlangen der Meldungen der wahlwerbenden Gruppen referiert worden sei, ohne dass die Namen der Kandidaten genannt worden wären. Aus diesem Grund habe man auch nur einen „Vorbehaltsbeschluss“ gefasst. Er habe sich jedenfalls auf die Einhaltung des PVG durch den Vorsitzenden des ZA verlassen.In der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2010 ergänzte er, SC *** leite die Sektion römisch eins des BM*** mit den Personalabteilungen A, B und C und dem zentralen Lenkungselement. Sein Abstimmverhalten erklärte der Einschreiter damit, dass in der ZA-Sitzung lediglich das Einlangen der Meldungen der wahlwerbenden Gruppen referiert worden sei, ohne dass die Namen der Kandidaten genannt worden wären. Aus diesem Grund habe man auch nur einen „Vorbehaltsbeschluss“ gefasst. Er habe sich jedenfalls auf die Einhaltung des PVG durch den Vorsitzenden des ZA verlassen.
Der ZA führte in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, die passive Legitimation des SC *** für eine Mitgliedschaft im ZWA sei keiner neuerlichen Überprüfung unterzogen worden, weil er bereits in den vorangegangenen Perioden Mitglied des ZWA gewesen sei. Der wesentliche Verantwortungsbereich der Personalführung sei im Jahr 2008 von der von SC *** geleiteten Zentralsektion in die Sektion III des BM*** verschoben worden.Der ZA führte in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, die passive Legitimation des SC *** für eine Mitgliedschaft im ZWA sei keiner neuerlichen Überprüfung unterzogen worden, weil er bereits in den vorangegangenen Perioden Mitglied des ZWA gewesen sei. Der wesentliche Verantwortungsbereich der Personalführung sei im Jahr 2008 von der von SC *** geleiteten Zentralsektion in die Sektion römisch drei des BM*** verschoben worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2010 gestand der Vorsitzende des ZA zu, dass SC *** die Kompetenz und die Verantwortung für Personalfragen habe. Das tägliche Geschäft werde jedoch von einem ihm unterstellten Abteilungsleiter besorgt, der auch zur Zeichnung für den Bundesminister berechtigt sei. SC *** habe zwar die Möglichkeit, Akten an sich zu ziehen, dies sei aber ein seltener Vorgang. Die Beschlussfassung des ZA sei nur deshalb unter einem „Vorbehalt“ erfolgt, weil er (der Vorsitzende) mit einer der vorgeschlagenen Personen noch nicht persönlich gesprochen gehabt habe. Die Namen der Nominierten seien an die Wand projiziert worden und jedem Mitglied des ZA, also auch dem Einschreiter, bekannt gewesen.
Der ZWA steht auf dem Standpunkt, in der konstituierenden Sitzung sei das „Problem ***“ noch nicht virulent gewesen. In der Sitzung am 10.11.2009 sei der Einschreiter, der an 8. Stelle eines Wahlvorschlags für den ZA gereiht gewesen sei, wegen Unvereinbarkeit im Sinne des § 15 Abs 6 PVG gestrichen worden. In diesem Zusammenhang sei auch das „Problem ***“ besprochen worden. SC *** habe an dieser Sitzung selbst nicht teilgenommen und seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 15.12.2009 mittlerweile ruhend gestellt. Er sei überhaupt nur bei der konstituierenden Sitzung und bei einer weiteren Sitzung anwesend gewesen. SC *** falle nicht unter den Personenkreis des § 15 Abs 6 PVG. Es sei zwar richtig, dass er die Personalabteilungen A, B und C leite und dass die Abteilung PersB die Dienstbehörde im engeren Sinn sei. Unzutreffend sei jedoch, dass SC *** Agenden an sich ziehe, obwohl er für die genannte Abteilung ressortzuständig sei. In den erwähnten Sitzungen habe der ZWA nur Beschlüsse gefasst, aber keine Verordnungen erlassen.Der ZWA steht auf dem Standpunkt, in der konstituierenden Sitzung sei das „Problem ***“ noch nicht virulent gewesen. In der Sitzung am 10.11.2009 sei der Einschreiter, der an 8. Stelle eines Wahlvorschlags für den ZA gereiht gewesen sei, wegen Unvereinbarkeit im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, PVG gestrichen worden. In diesem Zusammenhang sei auch das „Problem ***“ besprochen worden. SC *** habe an dieser Sitzung selbst nicht teilgenommen und seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 15.12.2009 mittlerweile ruhend gestellt. Er sei überhaupt nur bei der konstituierenden Sitzung und bei einer weiteren Sitzung anwesend gewesen. SC *** falle nicht unter den Personenkreis des Paragraph 15, Absatz 6, PVG. Es sei zwar richtig, dass er die Personalabteilungen A, B und C leite und dass die Abteilung PersB die Dienstbehörde im engeren Sinn sei. Unzutreffend sei jedoch, dass SC *** Agenden an sich ziehe, obwohl er für die genannte Abteilung ressortzuständig sei. In den erwähnten Sitzungen habe der ZWA nur Beschlüsse gefasst, aber keine Verordnungen erlassen.
Die Kommission stellt zu den strittigen Punkten folgenden Sachverhalt fest:
SC *** ist Leiter der Zentralsektion (S I), zu der ua die Personalabteilungen A, B und C gehören. Diesen Abteilungen sind zahlreiche Personalagenden zugeordnet, die in den jeweils geltenden Geschäftseinteilungen im Detail ausgewiesen sind. So fanden sich etwa in der vom August bis Dezember 2009 gültigen Fassung bei der Personalabteilung A (PersA) die Kompetenzen für allgemeine Personalangelegenheiten, Angelegenheiten des Stellenplans, des Personalbudgets, der Nebengebühren, der Vorschüsse, Geldaushilfen und Leistungsprämien, Angelegenheiten der Nebentätigkeiten, allgemeine Dienstrechtsangelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angelegenheiten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und vieles mehr. Bei der Personalabteilung B (PersB) waren zB konkrete Angelegenheiten der Personalverwaltung, konkrete Dienstrechtsangelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, Angelegenheiten des Ausschreibungsgesetzes und Personalangelegenheiten der im Ausland verwendeten Beamten angeführt. In die Personalabteilung C (PersC) fielen etwa Angelegenheiten der Befreiung von der Stellungspflicht, Angelegenheiten des Zivildienstes, Angelegenheiten des Aufschubes, des Ausschlusses und der Befreiung vom Präsenz- und Ausbildungsdienst, Angelegenheiten der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenz- und Ausbildungsdienst etc.SC *** ist Leiter der Zentralsektion (S römisch eins), zu der ua die Personalabteilungen A, B und C gehören. Diesen Abteilungen sind zahlreiche Personalagenden zugeordnet, die in den jeweils geltenden Geschäftseinteilungen im Detail ausgewiesen sind. So fanden sich etwa in der vom August bis Dezember 2009 gültigen Fassung bei der Personalabteilung A (PersA) die Kompetenzen für allgemeine Personalangelegenheiten, Angelegenheiten des Stellenplans, des Personalbudgets, der Nebengebühren, der Vorschüsse, Geldaushilfen und Leistungsprämien, Angelegenheiten der Nebentätigkeiten, allgemeine Dienstrechtsangelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angelegenheiten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und vieles mehr. Bei der Personalabteilung B (PersB) waren zB konkrete Angelegenheiten der Personalverwaltung, konkrete Dienstrechtsangelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, Angelegenheiten des Ausschreibungsgesetzes und Personalangelegenheiten der im Ausland verwendeten Beamten angeführt. In die Personalabteilung C (PersC) fielen etwa Angelegenheiten der Befreiung von der Stellungspflicht, Angelegenheiten des Zivildienstes, Angelegenheiten des Aufschubes, des Ausschlusses und der Befreiung vom Präsenz- und Ausbildungsdienst, Angelegenheiten der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenz- und Ausbildungsdienst etc.
SC *** hat dem ZWA bereits in früheren Perioden angehört. In der Sitzung des ZA vom 21./22.7.2009 berichtete der Vorsitzende über die Meldung der ZWA-Mitglieder bzw Ersatzmitglieder durch die einzelnen Fraktionen. Ob die Namen der nominierten Personen bekannt gegeben wurden, insbesondere, ob sie mittels „Power Point“ an die Wand projiziert wurden, kann nicht festgestellt werden. Die Antragstellung im Sinne der Fraktionsmeldungen wurde mittels „Vorbehaltsbeschluss“ einstimmig angenommen. Worin der Vorbehalt bestand, kann nicht festgestellt werden. Am 20.8.2009 wurde jedenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung gemäß § 16 Abs 6 PVG kundgemacht. SC ***A befand sich unter den bestellten Mitgliedern des ZWA.SC *** hat dem ZWA bereits in früheren Perioden angehört. In der Sitzung des ZA vom 21./22.7.2009 berichtete der Vorsitzende über die Meldung der ZWA-Mitglieder bzw Ersatzmitglieder durch die einzelnen Fraktionen. Ob die Namen der nominierten Personen bekannt gegeben wurden, insbesondere, ob sie mittels „Power Point“ an die Wand projiziert wurden, kann nicht festgestellt werden. Die Antragstellung im Sinne der Fraktionsmeldungen wurde mittels „Vorbehaltsbeschluss“ einstimmig angenommen. Worin der Vorbehalt bestand, kann nicht festgestellt werden. Am 20.8.2009 wurde jedenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, PVG kundgemacht. SC ***A befand sich unter den bestellten Mitgliedern des ZWA.
Am 10.9.2009 fand die konstituierende Sitzung des ZWA statt, an welcher SC *** teilnahm. In dieser Sitzung wurden mehrere Beschlüsse gefasst. SC *** nahm auch noch an der Sitzung vom 15.10.2009 teil, in der es ebenfalls zu Beschlussfassungen kam. In weiteren Sitzungen war SC H*** nicht anwesend. In der Sitzung vom 29.10.2009 wurde er durch ein Ersatzmitglied vertreten. Ein „Problem ***“ wurde erstmals in der Sitzung vom 10.11.2009 thematisiert. Am 15.12.2009 hat SC *** seine Funktion ruhend gestellt.
Diese Feststellungen beruhen auf den der Kommission vorgelegten Urkunden und den Parteienangaben in den beiden mündlichen Verhandlungen, soweit sie zueinander nicht in Widerspruch standen. Zur unterschiedlich beantworteten Frage, ob den Teilnehmern an der ZA-Sitzung vom 21./22.7.2009 die Namen der von den wahlwerbenden Gruppen gemeldeten Kandidaten und Kandidatinnen bekanntgegeben wurden, musste ebenso eine Negativfeststellung getroffen werden, wie zu jener, worin bei der Beschlussfassung der „Vorbehalt“ bestand. Beide Themen sind aber ohnedies nicht von entscheidender Bedeutung, zumal das wirksame Zustandekommen eines Beschlusses selbst vom Einschreiter, der daran mitwirkte, nicht in Zweifel gezogen wird (andernfalls käme eine Aufhebung des Beschlusses von vornherein nicht in Betracht).
Auf dieser Grundlage hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission erwogen:
Gemäß § 41 Abs 1 uns 2 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, uns 2 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
Die Verpflichtung der Kommission, auch amtswegig ein Aufsichtsverfahren einzuleiten, gibt jedermann die Möglichkeit, durch Mitteilung eines Sachverhalts, der die Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans betrifft, die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens anzuregen. Die Kommission ist verpflichtet, den Sachverhalt einer Prüfung zu unterziehen, kann jedoch beschließen, von der Einleitung eines Verfahrens abzusehen (Schragel, PVG § 41 Rz 17).Die Verpflichtung der Kommission, auch amtswegig ein Aufsichtsverfahren einzuleiten, gibt jedermann die Möglichkeit, durch Mitteilung eines Sachverhalts, der die Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans betrifft, die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens anzuregen. Die Kommission ist verpflichtet, den Sachverhalt einer Prüfung zu unterziehen, kann jedoch beschließen, von der Einleitung eines Verfahrens abzusehen (Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 17).
Die §§ 16 bis 19 PVG regeln die Bildung der Wahlausschüsse, die vor jeder Wahl eines Personalvertretungsorgans zu erfolgen hat. Gemäß § 18 Abs 2 PVG sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 16 PVG Anwendung.Die Paragraphen 16 bis 19 PVG regeln die Bildung der Wahlausschüsse, die vor jeder Wahl eines Personalvertretungsorgans zu erfolgen hat. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, PVG sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, PVG Anwendung.
Die Wählbarkeit zum Zentralausschuss ist nach § 15 Abs 5 und 6 PVG zu beurteilen, wobei der Tag der Bestellung maßgeblich ist (Schragel aaO §§ 16-19 Rz 2). Nach der hier allein interessierenden Regelung des § 15 Abs 6 lit b PVG sind vom passiven Wahlrecht neben den Dienststellenleitern und deren ständigen Vertretern auch solche Bedienstete ausgeschlossen, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.Die Wählbarkeit zum Zentralausschuss ist nach Paragraph 15, Absatz 5 und 6 PVG zu beurteilen, wobei der Tag der Bestellung maßgeblich ist (Schragel aaO Paragraphen 16 -, 19, Rz 2). Nach der hier allein interessierenden Regelung des Paragraph 15, Absatz 6, Litera b, PVG sind vom passiven Wahlrecht neben den Dienststellenleitern und deren ständigen Vertretern auch solche Bedienstete ausgeschlossen, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.
Diese Ausschlussmerkmale sind im Falle des SC *** eindeutig erfüllt. Als Leiter der Zentralsektion (S I) des BM*** kann seine Position als Repräsentant der Dienstbehörde, somit als „Personalreferent“ im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung, nicht zweifelhaft sein. Nach den Feststellungen obliegt ihm die Leitung der Personalabteilungen A, B und C, womit die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die in seinem Ressort zu treffenden Personalentscheidungen geradezu zwangsläufig verbunden ist. Darauf, ob SC *** die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben an einen ihm unterstellten Abteilungsleiter delegiert oder ob er sie (generell oder bloß in Einzelfällen) selbst wahrnimmt, kommt es nicht entscheidend an. Es genügt bereits, dass die rechtliche und faktische Möglichkeit zur jederzeitigen Einflussnahme besteht (in diesem Sinne auch die bei Schragel aaO § 15 Rz 6 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Diese wurde aber selbst von den Vorsitzenden des ZA und des ZWA (zutreffend) nicht in Abrede gestellt.Diese Ausschlussmerkmale sind im Falle des SC *** eindeutig erfüllt. Als Leiter der Zentralsektion (S römisch eins) des BM*** kann seine Position als Repräsentant der Dienstbehörde, somit als „Personalreferent“ im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung, nicht zweifelhaft sein. Nach den Feststellungen obliegt ihm die Leitung der Personalabteilungen A, B und C, womit die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die in seinem Ressort zu treffenden Personalentscheidungen geradezu zwangsläufig verbunden ist. Darauf, ob SC *** die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben an einen ihm unterstellten Abteilungsleiter delegiert oder ob er sie (generell oder bloß in Einzelfällen) selbst wahrnimmt, kommt es nicht entscheidend an. Es genügt bereits, dass die rechtliche und faktische Möglichkeit zur jederzeitigen Einflussnahme besteht (in diesem Sinne auch die bei Schragel aaO Paragraph 15, Rz 6 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Diese wurde aber selbst von den Vorsitzenden des ZA und des ZWA (zutreffend) nicht in Abrede gestellt.
Aus diesen Erwägungen folgt zunächst, dass SC *** die Voraussetzung der „Wählbarkeit“ nicht erfüllte, weshalb es ihm auch an der Eignung für die Mitgliedschaft im ZWA mangelte.
Gemäß § 16 Abs 3 Satz 3 iVm § 18 Abs 2 PVG obliegt die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertretungsorgans, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses formell (hier) dem ZA oblag, wobei dieser jedoch an die Auswahl der in ihm vertretenen Wählergruppen gebunden war. Für die Bestellung bedurfte es nach der allgemeinen Regel des § 22 Abs 4 PVG zwar einer Abstimmung, die aber nur dann gesetzmäßig sein konnte, wenn sie gemäß den Vorschlägen der Wählergruppe erfolgte (vgl Schragel aaO §§ 16-19 Rz 2). Die Wählergruppen hatten zu diesem Zweck das Ergebnis ihres Auswahlverfahrens sowohl dem ZA, als auch den anderen darin vertretenen Wählergruppen mitzuteilen (§ 2 Abs 2 iVm § 38 PV-WO). Dies konnte auch noch in der Sitzung, in der die Bestellung des Wahlausschusses erfolgen sollte, geschehen. Wurde die Auswahl aber fehlerhaft getroffen, so hätte der ZA diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Die Sitzung wäre zu unterbrechen gewesen, um der betroffenen Wählergruppe die Gelegenheit zu geben, ihre Auswahl entsprechend zu korrigieren (vgl Schragel aaO §§ 16-19 Rz 2).Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 3 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, PVG obliegt die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertretungsorgans, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses formell (hier) dem ZA oblag, wobei dieser jedoch an die Auswahl der in ihm vertretenen Wählergruppen gebunden war. Für die Bestellung bedurfte es nach der allgemeinen Regel des Paragraph 22, Absatz 4, PVG zwar einer Abstimmung, die aber nur dann gesetzmäßig sein konnte, wenn sie gemäß den Vorschlägen der Wählergruppe erfolgte vergleiche Schragel aaO Paragraphen 16 -, 19, Rz 2). Die Wählergruppen hatten zu diesem Zweck das Ergebnis ihres Auswahlverfahrens sowohl dem ZA, als auch den anderen darin vertretenen Wählergruppen mitzuteilen (Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, PV-WO). Dies konnte auch noch in der Sitzung, in der die Bestellung des Wahlausschusses erfolgen sollte, geschehen. Wurde die Auswahl aber fehlerhaft getroffen, so hätte der ZA diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Die Sitzung wäre zu unterbrechen gewesen, um der betroffenen Wählergruppe die Gelegenheit zu geben, ihre Auswahl entsprechend zu korrigieren vergleiche Schragel aaO Paragraphen 16 -, 19, Rz 2).
Da der die Nominierung des SC *** enthaltende Vorschlag gesetzwidrig war, hätte der ZA im Sinne der obigen Ausführungen reagieren müssen. Dass ein derartiges gebotenes Vorgehen unterlassen und der Vorschlag zur Abstimmung gebracht wurde, bewirkte die Gesetzwidrigkeit des in der Sitzung vom 21./22.7.2009 darüber gefassten Beschlusses des ZA, die von der Kommission von Amts wegen wahrgenommen werden muss. Der Beschluss über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des ZWA ist daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.
In den Fällen des § 15 Abs 6 PVG tritt gemäß § 21 Abs 1 PVG grundsätzlich Ruhen der Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ein (Schragel aaO § 21 Rz 2 und 9). Diese Regel ist auch auf die Wahlausschüsse anzuwenden (Schragel aaO §§ 16-19 Rz 5). In erster Linie liegt es beim betroffenen Mitglied, das Personalvertretungsorgan, dem es angehört (im vorliegenden Fall somit dem ZWA), das Ruhen seiner Mitgliedschaft mitzuteilen (Schragel aaO § 21 Rz 7). Ein amtswegiges Tätigwerden des ZWA wäre nur dann zu fordern, wenn über die Voraussetzungen des Ruhens ein Streitfall im Sinne des § 21 Abs 6 PVG entstanden ist (Schragel aaO §§ 16-19 Rz 5); ein solcher setzt aber das Auftreten von Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern des Personalvertretungsorgans (hier des ZWA) voraus (Schragel aaO § 21 Rz 11).In den Fällen des Paragraph 15, Absatz 6, PVG tritt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PVG grundsätzlich Ruhen der Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ein (Schragel aaO Paragraph 21, Rz 2 und 9). Diese Regel ist auch auf die Wahlausschüsse anzuwenden (Schragel aaO Paragraphen 16 -, 19, Rz 5). In erster Linie liegt es beim betroffenen Mitglied, das Personalvertretungsorgan, dem es angehört (im vorliegenden Fall somit dem ZWA), das Ruhen seiner Mitgliedschaft mitzuteilen (Schragel aaO Paragraph 21, Rz 7). Ein amtswegiges Tätigwerden des ZWA wäre nur dann zu fordern, wenn über die Voraussetzungen des Ruhens ein Streitfall im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6, PVG entstanden ist (Schragel aaO Paragraphen 16 -, 19, Rz 5); ein solcher setzt aber das Auftreten von Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern des Personalvertretungsorgans (hier des ZWA) voraus (Schragel aaO Paragraph 21, Rz 11).
Es muss nun nicht näher untersucht werden, ob auch die gesetzwidrige Bestellung eines zufolge § 15 Abs 6 PVG nicht wählbaren Mitglieds in den ZWA (bloß) zum Ruhen der Mitgliedschaft dieses Mitglieds führt. Was die an den Vorsitzenden des ZWA zu richtenden Anforderungen bei der Prüfung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Ausschusses anlangt, erscheint es jedenfalls sachgerecht, die erwähnten Grundsätze zumindest analog heranzuziehen. Dabei ist vor allem zu bedenken, dass die Überprüfung des Bestellungsbeschlusses des ZA auf seine Gesetzmäßigkeit keineswegs zu den vorrangigen Aufgaben des ZWA-Vorsitzenden gehört. Diesem ist demnach entgegen der Ansicht des Einschreiters ein von der Kommission von Amts wegen als gesetzwidrige Geschäftsführung aufzugreifendes Fehlverhalten bei der Einberufung und Leitung der Sitzungen des ZWA, an denen SC *** teilnahm, nicht vorwerfbar. Vor der Sitzung vom 10.11.2009 lag auch kein „Streitfall“ vor.Es muss nun nicht näher untersucht werden, ob auch die gesetzwidrige Bestellung eines zufolge Paragraph 15, Absatz 6, PVG nicht wählbaren Mitglieds in den ZWA (bloß) zum Ruhen der Mitgliedschaft dieses Mitglieds führt. Was die an den Vorsitzenden des ZWA zu richtenden Anforderungen bei der Prüfung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Ausschusses anlangt, erscheint es jedenfalls sachgerecht, die erwähnten Grundsätze zumindest analog heranzuziehen. Dabei ist vor allem zu bedenken, dass die Überprüfung des Bestellungsbeschlusses des ZA auf seine Gesetzmäßigkeit keineswegs zu den vorrangigen Aufgaben des ZWA-Vorsitzenden gehört. Diesem ist demnach entgegen der Ansicht des Einschreiters ein von der Kommission von Amts wegen als gesetzwidrige Geschäftsführung aufzugreifendes Fehlverhalten bei der Einberufung und Leitung der Sitzungen des ZWA, an denen SC *** teilnahm, nicht vorwerfbar. Vor der Sitzung vom 10.11.2009 lag auch kein „Streitfall“ vor.
Dies vermag aber nichts an der ohne Zutun des ZWA-Vorsitzenden eingetretenen Rechtsfolge zu ändern, dass der ZWA in jenen Sitzungen, in denen SC *** als bestelltes Mitglied mitwirkte, nicht gesetzmäßig zusammengesetzt war (vgl Schragel aaO § 41 Rz 11). Dabei handelte es sich um die konstituierende Sitzung vom 10.9. und um die weitere Sitzung vom 15.10.2009. Die in diesen Sitzungen unter Beteiligung des SC *** gefassten Beschlüsse sind daher als gesetzwidrig aufzuheben.Dies vermag aber nichts an der ohne Zutun des ZWA-Vorsitzenden eingetretenen Rechtsfolge zu ändern, dass der ZWA in jenen Sitzungen, in denen SC *** als bestelltes Mitglied mitwirkte, nicht gesetzmäßig zusammengesetzt war vergleiche Schragel aaO Paragraph 41, Rz 11). Dabei handelte es sich um die konstituierende Sitzung vom 10.9. und um die weitere Sitzung vom 15.10.2009. Die in diesen Sitzungen unter Beteiligung des SC *** gefassten Beschlüsse sind daher als gesetzwidrig aufzuheben.
Darüber hinaus kommt eine amtswegige Fortführung des Aufsichtsverfahrens nicht in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010