RS Pvak 2010/12/13 A15-PVAK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2010
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Norm

PVG §2 Abs1
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Aufgaben der Personalvertretung Geschäftsführung, Vorgangsweise gegenüber Dienstgeber

Rechtssatz

Die Entscheidung über die bei der Vertretung der Belegschaftsinteressen gegenüber dem Dienstgeber einzuhaltenden Vorgangsweisen und Strategien obliegt – innerhalb der Grenzen des PVG – dem Personalvertretungsorgan. Dazu gehört auch die Frage, ob in einer bestimmten Situation das Gespräch mit der Dienstgeberseite gesucht wird bzw. wer den Ausschuss bei einem solchen Gespräch vertritt. Ein subjektives Recht eines einzelnen Ausschussmitglieds, dass in einer bestimmten Situation vom Organ das Gespräch mit dem Dienstgeber gesucht wird und dass das betroffene Mitglied bei einem solchen Gespräch auch anwesend ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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