Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Aufgaben der Personalvertretung Geschäftsführung, Vorgangsweise gegenüber DienstgeberRechtssatz
Die Entscheidung über die bei der Vertretung der Belegschaftsinteressen gegenüber dem Dienstgeber einzuhaltenden Vorgangsweisen und Strategien obliegt – innerhalb der Grenzen des PVG – dem Personalvertretungsorgan. Dazu gehört auch die Frage, ob in einer bestimmten Situation das Gespräch mit der Dienstgeberseite gesucht wird bzw. wer den Ausschuss bei einem solchen Gespräch vertritt. Ein subjektives Recht eines einzelnen Ausschussmitglieds, dass in einer bestimmten Situation vom Organ das Gespräch mit dem Dienstgeber gesucht wird und dass das betroffene Mitglied bei einem solchen Gespräch auch anwesend ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011