TE Pvak 2010/12/13 A15-PVAK/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2010
beobachten
merken

Norm

PVG §2 Abs1
PVG §22 Abs8
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des ***gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Fachausschusses vom 21.12.2009, mit dem der Vorsitzende des Fachausschusses ermächtigt wurde, Informationsrundschreiben ohne vorherigen Sitzungsbeschluss herauszugeben, nicht dem Gesetz entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Fachausschusses vom 21.12.2009, mit dem der Vorsitzende des Fachausschusses ermächtigt wurde, Informationsrundschreiben ohne vorherigen Sitzungsbeschluss herauszugeben, nicht dem Gesetz entspricht.

Der genannte Beschluss wird aufgehoben.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Fachausschusses vom 21.12.2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, einen Gesprächstermin mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, abgewiesen wurde, nicht gesetzwidrig ist. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Fachausschusses vom 21.12.2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, einen Gesprächstermin mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, abgewiesen wurde, nicht gesetzwidrig ist. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Fachausschusses (FA).

In der Sitzung des Fachausschusses vom 21.12.2009 beantragte er, einen Gesprächstermin mit dem Dienstgeber zu erbitten, um die künftige Zusammenarbeit zu koordinieren. Dieser Antrag wurde vom Fachausschuss mit Mehrheit (7:1) abgelehnt.

Ebenfalls in der Sitzung vom 21.12.2009 beantragte der Vorsitzende des Fachausschusses, ihm für die kommende Funktionsperiode das Recht zu übertragen, die Informationsrundschreiben des Fachausschusses ohne vorherigen Sitzungsbeschluss herauszugeben. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen diesen Antrag aus. Der Antrag wurde mit Mehrheit (7:1) angenommen.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde die Gesetzwidrigkeit dieser Beschlüsse des Fachausschusses geltend.

Den Antrag, einen Gesprächstermin mit dem Dienstgeber zu erbitten, habe er gestellt, weil der FA in der letzten Periode seine Aufgaben nicht ausreichend wahrgenommen habe. Der FA habe – wie in der Beschwerde anhand von Beispielen dargelegt wird – seine Rechte nicht ausreichend wahrgenommen und sei vom Dienstgeber nicht im erforderlichen Ausmaß informiert und eingebunden worden. Diese Punkte bedürften einer Klärung mit dem Dienstgeber. Diese Klärung habe der Beschwerdeführer mit seinem Antrag angestrebt, weshalb dessen Abweisung gegen das PVG verstoße.

Der Beschluss, dem Vorsitzenden das Recht zu übertragen, die Informationsrundschreiben des Fachausschusses ohne vorherigen Sitzungsbeschluss herauszugeben, sei gesetzwidrig, weil Rundschreiben vom FA als Kollegialorgan herauszugeben seien und dabei auch Minderheitsfraktionen das Recht haben müssten, an der Themenwahl und an der Formulierung mitzuwirken. Der Beschluss führe stattdessen zu einem Entzug von Rechten für die Mitglieder des FA.

Der FA bestritt, gesetzwidrig gehandelt zu haben.

Zur Vertretung des FA gegenüber dem Dienstgeber sei der Vorsitzende berufen, der diese Vertretung gemäß den Beschlüssen des FA wahrnehme. Durch die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers, ein Gespräch des gesamten FA mit dem Dienstgeber herbeizuführen, habe der FA nicht gegen das Gesetz verstoßen. Falls der Beschwerdeführer sich durch die Ablehnung seines Antrags um die Möglichkeit gebracht sehe, dem Dienstgeber gegenüber Standpunkte einzunehmen, die nicht der Beschlusslage im FA entsprechen, sei dem entgegen zu halten, dass der FA gegenüber dem Dienstgeber als Kollegialorgan aufzutreten und das zu vertreten habe, was er vorher beschlossen habe. Daher sei die Vertretung durch den Vorsitzenden völlig ausreichend.

Mit dem Beschluss, dem Vorsitzenden des FA das Recht einzuräumen, ohne vorherigen Beschluss Rundschreiben herauszugeben, seien lediglich Informationsschreiben gemeint, mit denen die Bediensteten über unstrittige Fakten in Angelegenheiten informiert werden, die kein Tätigwerden des FA gegenüber dem Dienstgeber und keine Entscheidung des FA erfordern. Dies zeige auch das der Beschwerde beiliegende Rundschreiben, das diesen Kriterien entspreche. Der Beschluss des FA entspreche daher dem § 22 Abs 8 PVG. Er nehme dem Beschwerdeführer auch nicht das Recht, Themen für Rundschreiben vorzuschlagen und bei deren Erstellung mitzuwirken.Mit dem Beschluss, dem Vorsitzenden des FA das Recht einzuräumen, ohne vorherigen Beschluss Rundschreiben herauszugeben, seien lediglich Informationsschreiben gemeint, mit denen die Bediensteten über unstrittige Fakten in Angelegenheiten informiert werden, die kein Tätigwerden des FA gegenüber dem Dienstgeber und keine Entscheidung des FA erfordern. Dies zeige auch das der Beschwerde beiliegende Rundschreiben, das diesen Kriterien entspreche. Der Beschluss des FA entspreche daher dem Paragraph 22, Absatz 8, PVG. Er nehme dem Beschwerdeführer auch nicht das Recht, Themen für Rundschreiben vorzuschlagen und bei deren Erstellung mitzuwirken.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Zum Beschluss, dem Vorsitzenden das Recht zu übertragen, die Informationsrundschreiben des Fachausschusses ohne vorherigen Sitzungsbeschluss herauszugeben:

Die Möglichkeit, einem Mitglied des Ausschusses durch Beschluss die Erfüllung einzelner genau umschriebener Aufgaben zu übertragen, ist in § 22 Abs 8 PVG geregelt. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.Die Möglichkeit, einem Mitglied des Ausschusses durch Beschluss die Erfüllung einzelner genau umschriebener Aufgaben zu übertragen, ist in Paragraph 22, Absatz 8, PVG geregelt. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

Inhaltlich schränkt § 22 Abs 8 PVG die Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben auf eines der Mitglieder in zweifacher Hinsicht ein: Es dürfen nur „einzelne“ Aufgaben übertragen werden und diese müssen „genau“ umschrieben sein. Die Kommission legt in ihrer Rechtsprechung diese Formulierung dahin aus, dass nicht nur die Übertragung der Vollziehung bereits gefasster Beschlüsse zulässig ist, sondern auch die Übertragung von Aufgaben, die das Mitglied ohne vorherige Beschlussfassung des Ausschusses erledigen kann. Dies erachtet die Kommission dann als zulässig, wenn es sich um in ihrer Bedeutung überschaubare Aufgaben handelt, bei deren Vollziehung nicht mit Interessenkonflikten gerechnet werden kann. Unzulässig ist daher ein Beschluss des Ausschusses, der vorsieht, dass wichtige Agenden ganz allgemein vom Vorsitzenden erledigt werden können. Ebenso wenig ist die Übertragung von Aufgaben zulässig, die – wie etwa durch die Formulierung „Routineangelegenheiten“ – so unbestimmt umschrieben sind, dass eine sichere Abgrenzung nicht möglich ist (Schragel, PVG § 22 Rz 56 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).Inhaltlich schränkt Paragraph 22, Absatz 8, PVG die Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben auf eines der Mitglieder in zweifacher Hinsicht ein: Es dürfen nur „einzelne“ Aufgaben übertragen werden und diese müssen „genau“ umschrieben sein. Die Kommission legt in ihrer Rechtsprechung diese Formulierung dahin aus, dass nicht nur die Übertragung der Vollziehung bereits gefasster Beschlüsse zulässig ist, sondern auch die Übertragung von Aufgaben, die das Mitglied ohne vorherige Beschlussfassung des Ausschusses erledigen kann. Dies erachtet die Kommission dann als zulässig, wenn es sich um in ihrer Bedeutung überschaubare Aufgaben handelt, bei deren Vollziehung nicht mit Interessenkonflikten gerechnet werden kann. Unzulässig ist daher ein Beschluss des Ausschusses, der vorsieht, dass wichtige Agenden ganz allgemein vom Vorsitzenden erledigt werden können. Ebenso wenig ist die Übertragung von Aufgaben zulässig, die – wie etwa durch die Formulierung „Routineangelegenheiten“ – so unbestimmt umschrieben sind, dass eine sichere Abgrenzung nicht möglich ist (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 56 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).

Im hier interessierenden Zusammenhang hat es die Kommission in mehreren Entscheidungen als zulässig erachtet, den Vorsitzenden oder ein anderes Ausschussmitglied zur Herausgabe von Rundschreiben zu ermächtigen, die lediglich über die erfolgten Aktivitäten des Ausschusses berichten (siehe die Nachweise bei Schragel, aaO). Da solche Rundschreiben bereits erfolgte Aktivitäten betreffen, ist ausreichend sichergestellt, dass ihnen entsprechende Entscheidungen des Organs zugrunde liegen und dass mit Interessenkonflikten im Normalfall nicht zu rechnen ist. Eine solche oder eine andere Einschränkung des dem Vorsitzenden übertragenen Rechts ist dem hier gefassten Beschluss aber nicht zu entnehmen. Dieser ermächtigt den Vorsitzenden ohne jede Einschränkung „die Informationsschreiben“ des FA „ohne vorherigen Sitzungsbeschluss“ herauszugeben. Es mag durchaus zutreffen, dass dem Antrag ein nicht derartig weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zugrunde lag. Dem beschlossenen Wortlaut ist jedoch keinerlei Beschränkung des Rechts des Vorsitzenden zu entnehmen. Nach der Formulierung des Beschlusses ist daher der Vorsitzende berechtigt, aus eigenem in jeder Angelegenheit – auch wenn der FA damit noch nicht befasst war – Rundschreiben im Namen des FA ohne vorherigen Beschluss herauszugeben. Damit kann aber von einer „überschaubaren“ Angelegenheit nicht die Rede sein; ebenso wenig ist gewährleistet, dass die Ermächtigung Angelegenheiten betrifft, bei der Interessenkonflikte nicht zu erwarten sind.

In der vom FA beschlossenen Form entspricht daher die dem Vorsitzenden erteilte Ermächtigung nicht dem § 22 Abs 8 PVG. In diesem Punkt war daher der Beschwerde Folge zu geben.In der vom FA beschlossenen Form entspricht daher die dem Vorsitzenden erteilte Ermächtigung nicht dem Paragraph 22, Absatz 8, PVG. In diesem Punkt war daher der Beschwerde Folge zu geben.

Zum Beschluss des Fachausschusses, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, einen Gesprächstermin mit dem Dienstgeber zur Koordinierung der Zusammenarbeit zu vereinbaren:

Die Entscheidung über die bei der Vertretung der Belegschaftsinteressen gegenüber dem Dienstgeber einzuhaltenden Vorgangsweisen und Strategien obliegt – innerhalb der Grenzen des PVG – dem Personalvertretungsorgan. Dazu gehört auch die Frage, ob in einer bestimmten Situation das Gespräch mit der Dienstgeberseite gesucht wird bzw. wer den Ausschuss bei einem solchen Gespräch vertritt. Ein subjektives Recht eines einzelnen Ausschussmitglieds, dass in einer bestimmten Situation vom Organ das Gespräch mit dem Dienstgeber gesucht wird und dass das betroffene Mitglied bei einem solchen Gespräch auch anwesend ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Kritik des Beschwerdeführers an der bisherigen Geschäftsführung des FA vermag daran nichts zu ändern. Allfällige Kritikpunkte oder Verbesserungsvorschläge kann der Beschwerdeführer im Ausschuss einbringen. Gegen eine gesetzwidrige Geschäftsführung kann er sich mit einer Beschwerde an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission wenden.

Vor diesem Hintergrund stand es dem FA frei, dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben oder ihn abzulehnen. Dass er ihn abgelehnt hat, verstößt nicht gegen das Gesetz. In diesem Punkt war daher der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten