RS Pvak 2011/1/3 A5-PVAK/10

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Veröffentlicht am 03.01.2011
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Schlagworte

Einsicht in Sitzungsprotokoll

Rechtssatz

§ 16 Abs 4 PVGO ist dahin zu verstehen, dass das Recht auf Einsicht in die Protokolle den jeweiligen Ausschussmitgliedern zu gewähren ist.Paragraph 16, Absatz 4, PVGO ist dahin zu verstehen, dass das Recht auf Einsicht in die Protokolle den jeweiligen Ausschussmitgliedern zu gewähren ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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