Norm
PVGO §16 Abs4Schlagworte
Einsicht in SitzungsprotokollRechtssatz
§ 16 Abs 4 PVGO ist dahin zu verstehen, dass das Recht auf Einsicht in die Protokolle den jeweiligen Ausschussmitgliedern zu gewähren ist.Paragraph 16, Absatz 4, PVGO ist dahin zu verstehen, dass das Recht auf Einsicht in die Protokolle den jeweiligen Ausschussmitgliedern zu gewähren ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011